Erstellt von Cori Brossmann - Uhr

Strategische Planung: So funktioniert die Steuererklärung für Logistiker

Wer den Weg in die Logistikbranche geht und sich hier selbstständig macht, wird oft erstmals mit dem Finanzamt konfrontiert.

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Foto: Monique Wüstenhagen/dpa-tmn Bild: Monique Wüstenhagen/dpa

Die meisten Logistiker arbeiten nicht allein, sondern bauen sich Stück für Stück ein Team mit Angestellten auf. Es geht aber auch in kleineren Dimensionen. Auch der selbstständige Ein-Mann-Betrieb für Möbeltransporte ist ein Logistiker. Ob Groß- oder Kleinbetrieb – die Steuererklärung muss funktionieren.

Fahrtkosten effektiv erfassen und korrekt abrechnen

Für viele Logistikbetriebe sind Fahrtkosten ein bedeutender Posten in der Steuererklärung. Wer es einfach und unkompliziert braucht, kann sich eine Tankkarte kaufen und damit den Verwaltungsaufwand erheblich minimieren. Durch monatlich erstellte Abrechnungen sind die Fahrtkosten präzise erfasst und können bei der Steuererklärung korrekt und vollständig eingereicht werden.

Die Alternative ist eine Kilometerpauschale, die bei der Nutzung privater Fahrzeuge für betriebliche Zwecke infrage kommt. Hier wird jeder betrieblich gefahrene Kilometer pauschal abgerechnet, die Vorlage von Tankbelegen entfällt. In professionellen Logistikbereichen ist das allerdings unmöglich, denn hier wird die Profi-Flotte genutzt. Praktisch ist die Nutzung der Tankkarte aber auch in diesem Fall, denn oft gibt es bei bestimmten Tankstellen Rabatte und Preisnachlässe. Dann lohnt sich die Nutzungspauschale gleich doppelt.

Umsatzsteuer beachten – nicht jeder muss sie zahlen

Die Umsatzsteuer ist ein wesentlicher Bestandteil der steuerlichen Pflichten für Unternehmen in Deutschland. Sie fällt an, sobald Dienstleistungen oder Produkte gegen Entgelt erbracht werden und darf bei der Vorbereitung auf die Steuererklärung nicht in Vergessenheit geraten. Transporte beispielsweise gehören zu den Dienstleistungen.

Ob das Unternehmen Umsatzsteuer abführen müssen, hängt aber auch von der Unternehmensform. Wer die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt, muss keine Umsatzsteuer zahlen. Möglich ist das, wenn der Umsatz im vorherigen Kalenderjahr nicht über 22.000 Euro lag und im laufenden Kalenderjahr unter 50.000 Euro bleiben wird. In diesem Fall erfolgt die Umsatzsteuerbefreiung.

Wer diese Beträge überschreitet, muss Umsatzsteuern zahlen. Je nach Höhe des Umsatzes und der zu zahlenden Umsatzsteuer kann eine monatliche, quartalsweise oder jährliche Voranmeldung erforderlich sein. Lag der Umsatzsteuerbetrag im Vorjahr bei mehr als 7.500 Euro, ist eine monatliche Abgabe nötig. Bei Beträgen zwischen 1.000 und 7.500 Euro reicht die quartalsweise Einreichung. Sind die Beträge noch geringer, kann die Umsatzsteuer einmal pro Jahr im Rahmen der jährlichen Steuererklärung eingereicht werden.

Steuerliche Vorausplanung spart Zeit und Geld

Die ordentliche Vorausplanung minimiert nicht nur den Aufwand kurz vor der Steuererklärung, sondern reduziert auch oft die zu versteuernden Einkünfte. Manchmal müssen Arbeitsgeräte gekauft oder Schulungen durchgeführt werden. Es ist möglich, solche Investitionen in ein bestimmtes Steuerjahr zu legen, wenn die Steuerlast besonders hoch ist. Dadurch lassen sich Förderungen mitnehmen und höhere Abschreibungen umsetzen. Das funktioniert besonders gut für Unternehmen, die ihre Jahreseinkünfte im Voraus schätzen können.

Manchmal lohnt es sich außerdem zum Jahresende noch einmal Zahlungen zu leisten, wenn in diesem Jahr hohe Einkünfte generiert wurden. Wer beispielsweise aufgrund seiner Umsätze einen hohen Steuersatz zahlen muss, kann diesen mit gezielten Einkäufen im Dezember sparen. Steht ohnehin ein neues Auto auf dem Geschäftsplan oder braucht es neues Dienstequipment und Büroutensilien für das Folgejahr, lohnt sich der Kauf im Dezember. Alle im Dezember noch erstellten Rechnungen können von der Steuerlast des laufenden Jahres abgezogen werden, was sich positiv auf die tatsächlichen Einkünfte auswirken kann.

brc/news.de

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