Bei den meisten Menschen sammeln sich zu Hause schnell einige Pfandflaschen an. Und nur selten stammen sie aus dem selben Geschäft. Für die Rückgabe darf das auch keine Rolle spielen. Denn nur wenige Händler dürfen sich weigern, sie anzunehmen.
Manche Händler stellen sich quer bei der Rücknahme von Pfandflaschen. Es gibt aber Einschränkungen, die nicht zulässig sind. Auch wenn Kunden in dem Laden nichts kaufen, müssen Geschäfte den Pfand auszahlen. Wie die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg weiterhin richtig stellt, ist für Pfandbons ein Verfallsdatum nicht zulässig.
Händler dürfen bei Pfandflaschen keine Bedingungen stellen
Wer Einwegflaschen aus PET verkauft, muss sie auch zurücknehmen. Das gilt auch für Getränkemarken, die im eigenen Geschäft nicht angeboten werden. Hier gibt es nur für kleine Geschäfte mit weniger als 200 Quadratmetern Ladenfläche eine Ausnahme. Die Dosen oder Flaschen, die der Kiosk verkauft, muss er aber auch zurücknehmen. Die Bier-Dose oder Wasserflasche der Marke XY muss der LAden also zurücknehmen, wenn er sie auch verkauft. Dabei ist es egal, ob die Dose der Marke XY auch genau dort gekauft wurde.
Auch die Höhe des Flaschenpfands darf nicht verhandelt werden. Den gesetzlich vorgeschriebenen Betrag müssen Händler auch wieder an die Verbraucher zurückzahlen. Bei Einwegflaschen mit dem DPG-Zeichen erhalten Verbraucher 25 Cent zurück. Für Bier-Flaschen gibt es in der Regel 8 Cent und für andere Mehrwegflaschen 15 Cent zurück.
Unklarheiten gibt es regelmäßig, in welchen Mengen Pfandflaschen zurückgenommen werden müssen. Einige Läden beschränken die Menge auf ein handelsübliches Maß ein, um gewerbsmäßige Flaschensammler auszuschließen. Was ein handelsübliches Maß ist, und ob dieses Verfahren zulässig ist, ist aber unklar.
Bei welchen Getränken wird Pfand fällig, wenn sie in Einweg-Verpackungen verkauft werden?
- Erfrischungsgetränke mit und ohne Kohlensäure (etwa Limonade, Cola, Sportgetränke, Energy-Drinks, Fruchtsaftmischungen mit Mineralwasser)
- Wasser-Getränke mit und ohne Kohlensäure (zum Beispiel Mineralwasser, Heilwasser, Tafelwasser, sogenannte "near-water-Produkte")
- Bier- und Biermischgetränke mit und ohne Alkohol
- Tee- und Kaffee-Getränke, wenn sie kalt getrunken werden sollen (etwa Eistees)
- Alkoholhaltige Mischgetränke ("Alcopops", aber auch Weinmischgetränke, wenn der Weinanteil unter 50 Prozent liegt)
- Diätetische Getränke mit Ausnahme solcher, die für die Säuglings- und Kinderernährung bestimmt sind
Für welche Getränke bzw. Getränkeverpackungen ein Einweg-Pfand nicht erhoben?
- Eine Rücknahmepflicht gibt es nicht für Frucht- oder Gemüsesäfte sowie Fruchtnektare.
- Milch aber auch Milchgetränke mit einem Milchanteil von mindestens 50 können auch pfandfrei bleiben.
- Schnaps, Likör und Wein wird auch ohne Einwegpfand verkauft.
- Auch für diätetische Getränke, die nur für die Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern angeboten werden entfällt die Pflicht zur Rücknahme, wenn es sich nicht um eine Mehrwegverpackung handelt.
- Eine Ausnahme vom Einweg-Pfand besteht auch für Verpackungen, die gemäß Verpackungsverordnung als "ökologisch vorteilhaft" gelten können. Dazu zählen Getränkekartons, Schlauch- und Standbeutelverpackungen.
Woran erkenne ich pfandpflichtige Einweg-Verpackungen?
Einweg-Flaschen und -Dosen, für die ein Pfand fällig wird, müssen durch den Herstellern an gut erkennbaren Stellen und deutlich lesbar als pfandpflichtig gekennzeichnet werden. Die meisten Abfüller kennzeichnen ihre Einweg-Verpackungen mit dem Zeichern der DPG und einem entsprechenden EAN-Code (Strichcode). Die Abkürzung DPG steht fürDeutsche Pfandsystem GmbH. Die Kosten der DPG werden u.a. von den Getränkeabfüllern und Händlern der Einwegflaschen getragen. Dabei hat das Hersteller-Logo folgende Bedeutung:
- Die Einweg-Verpackung ist pfandpflichtig,
- der Einweg-Pfand beträgt einheitlich 25 Cent,
- die Erstattung des Pfands für die Einwegverpackung muss durch den Händler erfolgen.
Wie viel Pfand wird in Deutschland auf Einweg-Flaschen erhoben?
Für alle pfandpflichtigen Einweg-Verpackung beträgt das Pfand bundesweit einheitlich 25 Cent. Ausnahmeregelungen hiervon sind nicht vorgesehen. Die Erhebung des Pfands und die Rücknahme werden durch die Verpackungsverordnung geregelt.
Wo kann ich eine Einweg-Verpackungen zurückgegeben?
Sie können alle pfandpflichtigen Einwegverpackungen in jedem Supermarkt oder Kiosk zurückgegeben. Vorraussetzung ist, dass dort Einweg-Flaschen oder -dosen aus dem gleichen Material verkauft werden. Laut Verpackungsverordnung gibt nur das Material den Ausschlag. Die Form, die Getränke-Marke oder aber der Inhalt der Einweg-Verpackungen sind nicht entscheidend. Wer z.B. Cola in Plastikflaschen und Dosen verkauft, muss ebenso Mineralwasser-Flaschen aus PET oder leere Bierdosen zurücknhmen. Wer aber ausschließlich Getränke in Einweg-Plastikflaschen vertreibt, ist nur verpflichtet, Einweg-Plastikflaschen zurücknehmen. Wer nur Dosen verkauft, muss auch nur Dosen zurücknehmen. Verkauft ein Laden nur Getränke in Mehrwegverpackungen, kommt er um die Annahme von PET-Flaschen oder Dosen gänzlich herum. In allen anderen Fällen müssen Händler leere Verpackungen entgegennehmen und das Pfandgeld von 25 Cent auszahlen. Selbst dann, wenn die Getränke nicht in dem Supermarkt oder Kiosk gekauft wurden.
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grm/hos/news.de/dpa