Auch nach Weihnachten herrscht in deutschen Kaufhäusern Hochbetrieb. Zwar sind die Weihnachtseinkäufe erledigt, doch fand nicht jedes Präsent Gefallen beim Beschenkten - und diese wollen die Geschenke jetzt umtauschen. Alle Infos zum Umtauschrecht lesen Sie hier.
Gehören Sie auch zu den Pechvögeln, bei denen sich der Weihnachtsmann diesmal nicht nach dem Wunschzettel gerichtet hat? Gab es stattdessen von den Schwiegereltern wieder nur eine hässliche Unterhose oder gar ein kaputtes Haushaltsgerät? Wir verraten Ihnen, wie Sie hässliche, unpassende, doppelte oder kaputte Weihnachtsgeschenke wieder loswerden und was beim Umtausch zu beachten ist.
Umtauschrecht: Was ist beim Geschenke umtauschen zu beachten?
Geschenk ist nicht gleich Geschenk. Bei der Rückgabe von Geschenken macht es einen Unterschied, ob das unliebsame Präsent defekt ist oder einfach nicht gefällt. Auch die Herkunft des Geschenks spielt eine Rolle. Für den Umtausch von im Internet bestellten Produkten gelten andere Regeln als für Artikel aus dem Kaufhaus.
Kaputte Geschenke umtauschen
Ist das Geschenk defekt, handelt sich die Rückgabe nicht um einen Umtausch, sondern um eine Reklamation. Diese fällt unter die gesetzliche Gewährleistungspflicht. Händler sind dazu verpflichtet, kaputte Ware innerhalb von zwei Jahren zurückzunehmen. Zwar müssen Sie sich in diesem Fall nicht mit einem Gutschein abspeisen lassen, allerdings haben Sie auch nicht sofort Anspruch auf eine Barauszahlung. Der Händler hat zunächst zwei bis vier Wochen Zeit, um den Schaden zu beheben.
Der Umtausch ist bei defekter Ware auch ohne Original-Kassenbon möglich. Verkäufer müssen auch einen Kontoauszug über die Kartenzahlung oder eine Kopie des Bons als Kaufbeleg akzeptieren. Es ist ebenfalls ausreichend, wenn ein Zeuge den Kauf bestätigen kann oder das Preisschild noch am Produkt befestigt ist.
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Weihnachtsgeschenk gefällt nicht – Umtausch nur aus Kulanz
Sollte dem Beschenkten sein Weihnachtsgeschenk nicht gefallen oder – im Falle eines Kleidungsstücks – nicht passen, sind Sie auf die Kulanz des Händlers angewiesen. Denn ein Recht auf Umtausch gibt es in diesen Fällen nicht! Die Rückgabe-Konditionen kann der Verkäufer hier selbst bestimmen. Beispielsweise darf er Sonderangebote oder Produkte ohne Originalverpackung vom Umtausch ausschließen. Ob er Ihnen bei Rücknahme der Waren das Geld zurückgibt oder Sie sich mit einem Gutschein oder einem anderen Produkt zufriedengeben müssen, entscheidet der Händler selbst.
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Umtausch von Geschenken aus dem Online-Shop
Wurde das Geschenk in einem Online-Shop gekauft oder per Katalog bestellt, steht Ihnen ein gesetzlich garantiertes Widerrufsrecht zu (Fernabsatzrecht). Innerhalb der Widerrufsfrist von 14 Tagen können Sie das Produkt ohne Begründung zurücksenden und sich den Kaufpreis erstatten lassen.
Gutscheine umtauschen
Ein Umtausch von Gutscheinen gestaltet sich in der Regel schwierig. Händler sind nicht dazu verpflichtet, Gutscheine zurückzunehmen und den entsprechenden Geldbetrag auszuzahlen. Meist haben Sie allerdings die Möglichkeit, einen solchen Gutschein auf eine andere Person übertragen zu lassen. Vielleicht freut sich ja Ihre Tante über den Gutschein für das langweilige Theaterstück?
Die 5 goldenen Regeln für einen erfolgreichen Geschenke-Umtausch
Regel 1: Bewahren Sie beim Kauf eines Geschenks unbedingt den Kassenbon auf. Sind Sie der Beschenkte, bitten Sie die Person, von der Sie das Präsent erhalten haben, um die Herausgabe des Bons. Das macht den Umtausch um einiges leichter.
Regel 2: Heben Sie möglichst auch die Originalverpackung auf. Viele Verkäufer pochen darauf, Produkte nur in einwandfreier Verpackung zurückzunehmen.
Regel 3: Zögern Sie den Umtausch nicht heraus. Bei Geschenken aus dem Online-Shop haben Sie dafür nur 14 Tage Zeit. Auch im Ladengeschäft schalten einige Händler auf stur, wenn Sie sich zu lange Zeit lassen mit dem Umtausch.
Regel 4: Auf Nummer sicher gehen Sie, wenn Sie die gekaufte Ware in dem Geschäft zurückbringen, in dem es erworben wurde. Große Ketten erklären sich aber häufig dazu bereit, das Produkt auch in einer anderen Filiale zurückzunehmen.
Regel 5: Seien Sie beim Umtausch freundlich. Da Sie bei Ware, die Ihnen nicht gefällt, auf die Kulanz des Händlers angewiesen sind, fällt es ihm dann mit Sicherheit leichter, Ihnen den Gefallen zu tun.
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sam/bua/news.de