Mit Testkäufen sollen betrügerische oder unachtsame Verkäufer überführt werden. Doch mit den geheimen Einkäufen wird oft auch das Vertrauensverhältnis zwischen Chef und Mitarbeiter belastet. Wir zeigen, was deutsche Gerichte dazu sagen.
Testkäufe sind ein heftig umstrittenes Mittel, um Arbeitnehmer im Einzelhandel auf ihre Sorgfalt zu testen. So umstritten, dass ein Arbeitsrichter darin gar die Menschenwürde von Arbeitnehmern verletzt sah. Doch grundsätzlich stehen den verdeckten Tests nur niedrige rechtliche Hürden im Weg.
Besteht ein begründeter Verdacht, dass einzelne Arbeitnehmer oder ganze Belegschaften Gelder veruntreuen oder gegen ihre Pflichten verstoßen, sind die Testkäufe grundsätzlich legitim. Dann muss auch nicht der Betriebsrat über die Arbeit der Detektive informiert werden, entschied das Bundesarbeitsgericht (Az. 1 ABR 34/00).
In einer rechtlichen Grauzone finden allerdings regelmäßige Testkäufe statt. Entgegen höchstrichterlicher Auffassung ließ das Gelsenkirchener Arbeitsgericht Ergebnisse regelmäßiger Testkäufe nicht als Beweismittel für einen Kündigungs-Prozess zu. Derartige Praktiken seien nicht mit dem Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers vereinbar, das «in dessen Menschenwürde verwurzelt» sei, zitiert derwesten.de den Richter.
Jugendliche Testkäufer umstritten
Testkäufe ohne vorherige Information des Arbeitnehmers, die auch zeitlich einzugrenzen seien, verstießen gegen die arbeitsvertragliche Rücksichts- und Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, sowie gegen Treu und Glauben. Sie griffen in eben das grundrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers unverhältnismäßig ein. Und das sei auch an seinem Arbeitsplatz zu garantieren.
Doch nicht nur Arbeitgeber und Arbeitnehmer streiten sich darum, ob Testkäufe zulässig sind und wenn ja, in welchem Rahmen. Auch der Jugendschutz ist an der Debatte beteiligt. Besonders heiß diskutiert wird derzeit der Einsatz von jugendlichen Testkäufern durch Behörden, um den Verkauf von Alkohol an Kinder und Jugendliche in Tankstellen und in Supermärkten zu unterbinden. Immer wieder machten in den vergangenen Jahren Meldungen Schlagzeilen, wonach Jugendliche problemlos an harte Alkoholika kommen.
Während bundesweit ein heftiger Proteststurm von Kinderschutzverbänden fegte, hat Bayern Ende vergangenen Jahres als erstes Bundesland die rechtliche Voraussetzungen für jugendliche Testkäufer im Staatsauftrag geschaffen. Vor wenigen Tagen erneuerte die bayerische Familienministerin Christine Haderthauer ihren Ruf nach einer bundesweiten Regelung.
Videoüberwachung nur im Ausnahmefall erlaubt
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) weist darauf hin, dass es sich bei der verdeckten Videoüberwachung um einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen handelt.
Es gibt jedoch Ausnahmefälle: Das BAG hält die Videoüberwachung von Arbeitnehmern dann für zulässig, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung zu Lasten des Arbeitgebers besteht, weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung des Verdachts ausgeschöpft sind, die verdeckte Videoüberwachung praktisch das einzig verbleibende Mittel darstellt und insgesamt nicht unverhältnismäßig ist.
Der Arbeitgeber müsste beispielsweise vor Gericht nachweisen können, dass vermehrt Waren in der Schicht eines bestimmten Angestellten abhanden gekommen sind. Die Installation von Videotechnik ohne einen bestimmten Anfangsverdacht ist nicht rechtens.
mat/ivb/news.de