
- Mieter lagern alles mögliche in ihren Kellern
- Doch nicht alles darf laut Vertrag dort gelagert werden
- Grund sind unter anderem Brandschutzbestimmungen
Mit 54 Prozent Mietern unter den Deutschen ist Deutschland laut Statistischem Bundesamt das Mietwohnungsland Nr. 1 in der EU. Doch nicht jeder wohnt gleich – besonders, wer einen Keller zusätzlich zur Wohnung hat, kann sich glücklich schätzen. Keller bieten einiges an Platz für allerlei Gerümpel, das in der Wohnung selbst keinen Platz mehr findet. Doch laut Mietvertrag dürfen viele Gegenstände eigentlich nicht dort gelagert werden.
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Brandgefahr! Diese Gegenstände sollten nicht im Keller liegen
Was im Keller gelagert werden darf und was nicht, regeln im Normalfall der Mietvertrag sowie die Hausordnung. Laut dem Brandschutz-Informationsportal des TÜV Süddürfen vor allem leicht entzündliche Flüssigkeiten und Stoffe auf keinen Fall im Keller gelagert werden. Dazu zählen unter anderem:
- Benzin und andere Kraftstoffe
- Öle bzw. Motoröle
- Desinfektionsmittel
- Gasflaschen und Druckbehälter (zulässig: maximal 20 Liter im gesamten Keller)
- Lacke sowie Farben mit Lösungsmitteln
- Kleidung
- Matratzen
- Papier wie das von Zeitungen
Ob man Fahrzeuge wie Motorräder oder Roller, die Kraftstoffe enthalten, im Keller abstellen darf, hängt vom Vermieter ab – dieser muss der Lagerung ausdrücklich zustimmen. Ebenso sollte die Einlagerung von Autoreifen mit dem Vermieter abgeklärt werden. Häufig ist in der Hausordnung zudem festgelegt, dass Kellergänge freizuhalten sind und Kellerabteile nicht ewig als Rümpelkammer dienen dürfen. Eine sofortige Räumung oder Kündigung durch den Vermieter ist allerdings auch bei einem unaufgeräumten Kellerabteil nicht zulässig.
Wann darf der Vermieter den Vertrag kündigen?
Einen Grund für eine fristlose Kündigung stellt laut Mieterschutzbund Berlin etwa eine (drohende) Beschädigung der Mietsache durch die im Keller eingelagerten Gegenstände dar, wenn der Mieter sich weigert, den Keller aufzuräumen. Solange der Mieter der Aufforderung zum Aufräumen des Kellers nachkommt, passiert also nicht viel. Um eine mögliche Beschädigung zu verhindern, sollten Mieter darauf achten, dass sie ihre Habseligkeiten auch richtig lagern. Lebensmittel beispielsweise sollten so gelagert werden, dass durch sie keine Tiere wie Ratten angelockt werden.
Aktivitäten im Keller – was geht klar, was nicht?
Was man im Keller alles darf, sollten Mieter im Hinblick auf den Brandschutz und weitere Umstände im Übrigen ebenfalls mit dem Vermieter absprechen, um sich keinen Ärger einzuhandeln:
- Hobbyraum: Wird der Keller als Hobbyraum genutzt und wird der Strom über einen gemeinschaftlichen Zähler gezählt, kann das zu Ärger mit anderen Mietern führen, wenn sich der Stromverbrauch drastisch erhöht.
- Schlafen: Wer aus irgendeinem Grund seinen Keller zum zweiten Schlafzimmer machen möchte, darf sich nicht einfach ein Bett in den Keller stellen. Der Keller ist nicht als Wohnfläche ausgewiesen.
- Werkstatt: Auch hierbei kann sich der Stromverbrauch durch die Tätigkeiten im Keller erhöhen. Zudem sollten die Ruhezeiten eingehalten werden, um andere Mieter nicht zu stören.
- Verkaufslager: Wer viele Gegenstände verkauft, der darf den Keller nicht als Warenlager nutzen. Bereits ab 15 Verkäufen pro Monat gilt die Tätigkeit als gewerblich und die Fläche wird somit nicht mehr nur privat genutzt.
Gemeinschaftliche Abteile wie Waschkeller dürfen übrigens auch nicht als Lagerfläche genutzt werden – das macht nicht nur beim Vermieter unbeliebt, sondern auch bei den anderen Mietern, die ebenfalls die Fläche nutzen wollen.
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