Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden: Verpackungen, die nur zu etwa zwei Dritteln gefüllt sind, sind irreführend und unzulässig. Dies betrifft sowohl den Online- als auch den Ladenverkauf.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein wegweisendes Urteil gefällt, das Verbraucher besser vor sogenannten "Mogelpackungen" schützt. Eine Verpackung, die nur zu etwa zwei Dritteln gefüllt ist, wurde als irreführend und unzulässig eingestuft – und das unabhängig davon, ob das Produkt im Geschäft oder online verkauft wird.
Der Fall: Herrenwaschgel von L'Oréal
Im Mittelpunkt des Urteils stand eine Tube Herrenwaschgel von L'Oréal. Diese Kunststofftube, die 100 Milliliter Waschgel enthält, war in der Onlinewerbung des Unternehmens so abgebildet, dass der untere, transparente Teil den orangefarbenen Inhalt zeigte, während der obere, silberne Teil undurchsichtig blieb und keinen Blick auf den Inhalt erlaubte.
Klage der Verbraucherzentrale
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg klagte gegen L'Oréal und argumentierte, die Werbung sei irreführend. Sie suggeriere, dass die Tube auch im undurchsichtigen Teil bis oben hin gefüllt sei, was jedoch nicht der Fall sei. Die Verbraucherzentrale forderte daher, diese Werbung zu unterlassen.
In den vorherigen Instanzen war die Klage der Verbraucherzentrale abgewiesen worden. Das Oberlandesgericht Düsseldorf argumentierte, dass es sich zwar im Handel um eine Mogelpackung handelte, der Verstoß durch die Präsentation im Internet aber nicht spürbar sei.
BGH-Urteil schützt Verbraucher
Der BGH widersprach dieser Auffassung. Das höchste deutsche Zivilgericht hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verurteilte L'Oréal zur Unterlassung dieser Werbung. Der BGH stellte klar, dass eine Verpackung, die nur zu etwa zwei Dritteln gefüllt ist, in der Regel nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der darin enthaltenen Füllmenge steht und somit als Mogelpackung zu werten ist. Dies stelle eine "spürbare Interessenbeeinträchtigung" der Verbraucher dar, weil die Verpackung in relevanter Weise über ihre relative Füllmenge täusche.
Ausnahmen und Klarstellungen
Ausnahmen könnten nur aus technischen Gründen gemacht werden oder wenn die Verpackung die tatsächliche Füllmenge klar erkennen lässt. Beides war im Fall von L'Oréal nicht gegeben. Das Urteil verdeutlicht, dass die Verpackung selbst und die Werbung dafür wettbewerbswidrig sind. Dabei ist es unerheblich, ob die Werbung online oder im Laden erfolgt.
Dieses Urteil des BGH ist ein wichtiger Schritt zum besseren Schutz der Verbraucher vor irreführenden Verpackungen und stärkt die Verbraucherrechte gegen Täuschung im Handel.
lab/news.de