Fernsehen: BSW pocht auf Einladung zur ARD-Wahlsendung und ruft OVG an

In der ersten Instanz hatte die Partei von Sahra Wagenknecht keinen Erfolg. Jetzt muss das NRW-Oberverwaltungsgericht die Sache prüfen: Darf die Spitzenkandidatin in die "Wahlarena"?

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Das Bündnis Sahra Wagenknecht (BSW) besteht weiterhin auf der Teilnahme an der ARD-Sendung "Wahlarena 2025 zur Bundestagswahl". Die Partei hat Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln beim nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgericht in Münster eingelegt. Wann das OVG entscheidet, ist nach Angaben einer Sprecherin offen. Der WDR hat bis zum 11. Februar Zeit für eine Erwiderung auf die Beschwerde des BSW. In der Vorinstanz hatte das Gericht in Köln entschieden, dass die Spitzenkandidatin des BSW nicht zu der Sendung am 17. Februar eingeladen werden muss. 

Die Partei hatte beklagt, dass durch die Nichtberücksichtigung das Recht auf Chancengleichheit verletzt werde. Dem folgte das Kölner Verwaltungsgericht nicht. Dem Recht auf Chancengleichheit der Partei BSW stehe die Rundfunkfreiheit des WDR gegenüber. Der Sender "muss die Parteien auch in redaktionellen Sendungen vor Wahlen entsprechend ihrer Bedeutung berücksichtigen", argumentierte das Gericht. Dies habe der WDR getan, indem er die Partei BSW entsprechend dem redaktionellen Gesamtkonzept zwar in der "Wahlarena" nicht berücksichtigt habe, ihr aber in anderen wahlbezogenen Sendungen ausreichend Gelegenheit geboten habe, die Wählerschaft zu erreichen.

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Bedeutung des BSW

Das BSW kommt nach Überzeugung des Gerichts nicht an die Bedeutung der Parteien heran, deren Spitzenkandidaten zu der Sendung eingeladen wurden und möglicherweise eine Chance auf die künftige Kanzlerschaft haben. Beim BSW, der FDP und den Linken gehe es eher darum, überhaupt in den Bundestag einzuziehen. Diese Argumentation muss jetzt das OVG prüfen.

Im Januar hatte das Verwaltungsgericht Stuttgart in einem Eilverfahren entschieden, dass der Südwestrundfunk (SWR) die BSW-Spitzenkandidaten für Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz zu Wahlsendungen einladen muss. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim hatte diese Sicht bestätigt.

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+++ Redaktioneller Hinweis: Diese Meldung wurde basierend auf Material der Deutschen Presse-Agentur (dpa) erstellt. Bei Anmerkungen oder Rückfragen wenden Sie sich bitte an hinweis@news.de. +++

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