Jeder verschenkt sie und jeder hat sie schon einmal geschenkt bekommen: Gutscheine. Doch nach der Feier verstauben die Geschenkkarten oftmals im Regal und werden erst Monate wenn nicht sogar Jahre später wieder gefunden. Dann stellt sich oftmals nur eine Frage: Ist der Gutschein überhaupt noch gültig?
Hand aufs Herz: Wie viele Gutscheine mussten Sie schon wegschmeißen, weil Sie diese erst Monate nach der Feierlichkeit wieder in Händen hielten und enttäuscht feststellen mussten, dass er gar nicht mehr gültig ist. Das ist ärgerlich, keine Frage. Doch noch immer herrscht bei vielen Menschen große Unklarheit darüber, ob ein Gutschein tatsächlich verfallen darf.
Darf ein Gutschein verfallen?
Während die einen sich einfach penibel an das aufgedruckte Datum halten und dieses nicht in Frage stellen, behaupten die anderen steif und fest, wenn ein Betrag bezahlt wurde, darf die Geschenkkarte keinesfalls verfallen. Schließlich muss für den bezahlten Wert noch eine Ware erhalten oder Dienstleistung erbracht werden.
Gutscheine können verfallen!
News.de sprach mit Rechtsanwalt Markus Mingers, um Licht ins Dunkel zu bringen. "Grundsätzlich darf und kann ein Gutschein verfallen. Im Kleingedruckten findet sich in der Regel eine Frist, bis wann der Gutschein gültig ist. Dabei ist allerdings eine Mindestgültigkeitsdauer von einem Jahr zu beachten."
Was tun, wenn mein Gutschein verfallen ist?
Doch wie gestaltet sich ein solcher Fall, wenn auf dem Gutschein kein Datum vermerkt ist? "Ist auf dem Gutschein nicht ausdrücklich angegeben, bis wann er einzulösen ist, so gilt rechtlich eine sogenannte Verjährungsfrist von drei Jahren", weiß der Rechtsexperte, "In solch einem Fall ist das Kaufdatum entscheidend. Die drei Jahre beginnen zum Ende des Jahres, in dem der Gutschein erworben wurde."
Doch das heißt nicht, dass diejenigen, die einen Gutschein nicht rechtzeitig eingelöst haben, in die Röhre schauen. Denn wenn der Gutschein abgelaufen ist, kann man diesen zwar nicht mehr einlösen, sich aber den Geldwert vom Geschäft zurückerstatten lassen. "Andernfalls würde sich das Geschäft ungerechtfertigt bereichern, da der Gutschein bereits bezahlt wurde", so Rechtsanwalt Markus Mingers.
Markus Mingers ist Rechtsanwalt und Inhaber der Kanzlei Mingers & Kreuzer in Köln. Als Experte für Verbraucherfragen vertritt er zahlreiche Klienten auf unterschiedlichsten Rechtsgebieten, darunter Zivilrecht, Arbeitsrecht, Bau-, Miet- und Immobilienrecht, Wirtschafts- und Steuerrecht, Vertragsrecht, Verkehrsrecht, Familienrecht und Speditions- & Transportrecht. Mehr Infos gibt es unter www.mingers-kreuzer.de.
Folgen Sie News.de schon bei Facebook, Google+ und Twitter? Hier finden Sie brandheiße News, tolle Gewinnspiele und den direkten Draht zur Redaktion.
fka/news.de
Erfahren Sie hier mehr über die journalistischen Standards und die Redaktion von news.de.