Am 23. Februar 2025 ist wieder Bundestagswahl. Wir verraten Ihnen, welche Dokumente Sie im Wahllokal benötigen, bis wann Sie wählen können, was in der Wahlkabine erlaubt ist und wann Ihre Stimme ungültig wird.

- Am 23. Februar 2025 ist wieder Bundestagswahl
- Wir erklären, was Sie beachten müssen
- Bei bestimmten Verstößen wird Ihre Stimme ungültig
Es ist endlich soweit: Am Sonntag, den 23. Februar 2025 geht es mit der Bundestagswahl los. Wer wahlberechtigt ist, hat in der Regel zwei Optionen: Wähler können entweder per Briefwahl bequem von Zuhause aus wählen oder sich am Wahlsonntag in ihrem zugeordneten Wahllokal einfinden. Was Sie für die Wahl im Wahllokal benötigen und was Sie dort beachten müssen, erfahren Sie hier.
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Was tun, wenn man die Wahlbenachrichtigung verloren hat?
Als allererstes benötigen Sie für das Wahllokal Ihre Wahlbenachrichtigung. Die Wahlbenachrichtigung sollte mittlerweile bei Ihnen vorliegen. In der Wahlbenachrichtigung können Sie auch das Ihnen zugeordnete Wahllokal finden. Sollten Sie die Wahlbenachrichtigung verlegt haben, ist das allerdings auch nicht weiter schlimm. Wichtig ist, dass Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Dies passiert automatisch, wenn Sie eine Meldeadresse mit festem Wohnsitz besitzen. Um herauszufinden, in welchem Wahllokal Sie wählen können, können Sie einfach über den Wahllokalfinder Ihrer jeweiligen Gemeinde im Internet nachschauen. Alternativ kann auch ein Anruf beim zuständigen Wahlamt weiterhelfen. Wer übrigens wahlberechtigt ist und wer nicht, können Sie hier herausfinden.
Ausweisdokument unbedingt ins Wahllokal mitnehmen
Zwar benötigen Sie die Wahlbenachrichtigung nicht zwingend, dafür sollten Sie allerdings im Wahllokal Ihr Ausweisdokument bereithalten. Das kann entweder der Reisepass oder der Personalausweis sein - oder ein Führerschein. Ist das Dokument abgelaufen, ist das nicht unbedingt schlimm, denn der Ausweis dient vorwiegend zur Identifikation der Wähler anhand des Lichtbilds. Da die Wahlhelfer auf die Identifikation bestehen dürfen, können Sie nur mit Ausweis wählen gehen. Außer dem Ausweis benötigen Sie weiter nichts - Sie erhalten anschließend Ihren Wahlzettel und dürfen sich in die Kabine begeben. Das dürfen Sie übrigens dieses Jahr auch im Kostüm und angetrunken tun - Regeln dagegen gibt es nicht. Da die Bundestagswahl 2025 mitten in der Karnevalszeit stattfindet, könnte es sein, das Sie dem ein oder anderen Clown oder einer Prinzessin im Wahllokal begegnen.
In der Wahlkabine ist Fotografieren untersagt
Dabei sind einige Dinge zu beachten. Es handelt sich bei Wahlen in Deutschland um geheime Wahlen beziehungsweise Stimmabgaben. Daher dürfen Sie nur alleine die Wahlkabine betreten. Eine weitere Person darf nur mitkommen, wenn Sie aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung eine Hilfsperson benötigen. Diese muss sich den Wahlhelfern im Wahllokal allerdings vorher zu erkennen geben. Auch Kleinstkinder von Säuglingen an bis zu zwei Jahren dürfen mit in die Kabine - wichtig ist, dass sie noch nicht verstehen können, was Sie wählen. Grundsätzlich dürfen Sie auch Ihr Handy mitnehmen - selbst Telefonieren ist zumindest nicht ausdrücklich verboten, aber das Wahlgeheimnis ist zu wahren. Da mittlerweile allerdings auch Videotelefonate möglich sind, können Wahlhelfer Sie auch auffordern, es zu unterlassen. Denn Fotografieren und Filmen ist aufgrund des Wahlgeheimnisses in der Wahlkabine untersagt.
Was passiert bei einem Verstoß gegen das Wahlgeheimnis?
Außerhalb der Wahlkabine dürfen Sie im Wahllokal allerdings auch Selfies machen, insofern die anderen Wähler nicht gestört werden und ihre Wahlentscheidung dadurch nicht erkennbar wird. Je nach Wahllokal können die Wahlhelfer die Bestimmungen natürlich anders handhaben. Um auf der sicheren Seite zu sein, ist es also empfehlenswert, lieber nicht im Lokal Fotos zu machen. Gegen das Wahlgeheimnis kann man übrigens auch unabsichtlich verstoßen - etwa, wenn man den Stimmzettel offen statt gefaltet abgibt.
Ein Verstoß gegen das Wahlgeheimnis kann auch rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen: Wird beispielsweise bemerkt, dass jemand seinen Stimmzettel fotografiert, muss der Wahlvorstand einschreiten. Die Stimme wird für ungültig erklärt und der Wähler wird des Wahllokals verwiesen. Nach der Wahl darf übrigens jeder ganz offen darüber sprechen, wen er gewählt hat, auch auf den sozialen Medien darf man sich dazu austauschen. Nur während der Wahl muss man das Wahlgeheimnis währen.
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