Der Deutsche Bauernverband hat zu einer Protestwoche aufgerufen. Auf deutschen Straßen werden an den kommenden Tagen Tausende landwirtschaftliche Fahrzeuge mit grünen Kennzeichen erwartet. Das Kennzeichen ist an bestimmte Einsatzzwecke gebunden, dürfen die Traktoren und Co. überhaupt an der Demo teilnehmen?
Landwirte planen ab Montag (08.01.2024) zahlreiche Aktionen, um gegen die Agrarpolitik der Bundesrepublik zu demonstrieren. Geplant sind unter anderem Traktor-Konvois, Blockaden und Kundgebungen. Doch Obacht: Ein Fahrzeug mit grünem Kennzeichen darf man nur für bestimmte Zwecke einsetzen. Wer dagegen verstößt, riskiert strafrechtliche Konsequenzen.
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Mit dem Traktor zur Demo! DAS müssen Landwirte beim Bauernprotest beachten
Viele landwirtschaftlicher Fahrzeuge und Maschinen tragen ein grünes Kennzeichen. Nach § 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) sind diese Fahrzeuge zwar komplett von der Steuer befreit, aber dadurch auch an bestimmte Einsatzzwecke gebunden. In der Land- und Forstwirtschaft sind grüne Kennzeichen weit verbreitet. Um entsprechende Fahrzeuge auch auf öffentlichen Straßen nutzen zu können, muss der Nutzungszweck stets nachgewiesen werden können. Wer Traktoren und Co. mit einem grünen Kennzeichen für private Zwecke nutzt, riskiert strafrechtliche Konsequenzen. Doch wie ist das bei Demonstrationen?
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Fahrzeuge mit grünem Kennzeichen nur für bestimmte Zwecke zugelassen
Im Netz kursiert die Behauptung, dass Landwirte, die mit einem Fahrzeug mit grünem Kennzeichen zur Demo fahren, Steuerhinterziehung begehen. Doch das trifft beim Bauernprotest offenbar nicht zu. "Diese Demonstration hat land- und forstwirtschaftlichen Zweck (betriebsbezogene Maßnahme mit dem vorrangigen Ziel, Leistungsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe zu erhalten)", zitiert "agrarheute.com" aus einer Checkliste für Landwirte vom Bayerischen Bauernverband (BBV).
Auch der Zoll veröffentlichte ein Statement. "Eine Teilnahme an Protesten/Demos zu land-/forstwirtschaftlichen Themen o. der Energiepolitik ist mit steuerbefreiten Fahrzeugen i.R.d. steuerunschädlichen Verwendung des § 3 Nr. 7 KraftStG zulässig. Eine zweckfremde Benutzung liegt nicht vor", heißt es in einem Tweet. "Bei den Fahrten zu Demos handelt es sich nicht um entlastungsfähige Tätigkeiten nach § 57 EnergieStG. keine #Agrardieselentlastung. Die Dieselmengen, die für die Fahrten zu Demos genutzt werden, sind daher später im Agrardieselentlastungsantrag in Abzug zu bringen."
Info #Bauernproteste #Landwirte:
— Der Zoll (@zoll_info) January 8, 2024
Eine Teilnahme an Protesten/Demos zu land-/forstwirtschaftlichen Themen o. der Energiepolitik ist mit steuerbefreiten Fahrzeugen i.R.d. steuerunschädlichen Verwendung des § 3 Nr. 7 KraftStG zulässig.
➡️Eine zweckfremde Benutzung liegt nicht vor.
Bei den Fahrten zu Demos handelt es sich nicht um entlastungsfähige Tätigkeiten nach § 57 EnergieStG. ➡️keine #Agrardieselentlastung
— Der Zoll (@zoll_info) January 8, 2024
Die Dieselmengen, die für die Fahrten zu Demos genutzt werden, sind daher später im Agrardieselentlastungsantrag in Abzug zu bringen.
Disclaimer: Alle Angaben ohne Gewähr. Dieser Text ersetzt keine rechtliche Beratung.
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bua/news.de/dpa
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