Wer im Internet unterwegs ist, begegnet ihnen ohne Unterlass: Google Ads, die auf Suchergebnisseiten oder YouTube-Videos erscheinen. Darf Google bestimmte Anzeigen einfach so sperren? Das Landgericht Frankfurt am Main hat nun ein Urteil gefällt.
Erstmals wird Google von einem deutschen Gericht untersagt, Werbeanzeigen eines Unternehmens in der Google Suche sowie Werbevideos bei YouTube zu sperren. Am 05.05.2022 hat das Landgericht Frankfurt am Main gegen die Google Ireland Limited eine einstweilige Verfügung erlassen, mit der Google verboten wird, Text- und Videoanzeigen des Schilderherstellers GUTSCHILD.de abzulehnen.
Einstweilige Verfügung gegen Google: Werbeanzeigen dürfen nicht willkürlich gesperrt werden
Fast jeder kennt sie – die "Google Ads" (früher "AdWords") genannten Textanzeigen, die auf Google-Suchergebnisseiten über und unter den eigentlichen Suchergebnissen erscheinen, sowie die kurzen Werbefilme, die in YouTube-Videos eingeblendet werden. Für viele Unternehmen sind diese Google Ads unverzichtbar geworden, weil nur damit eine Werbung zielgenau gegenüber denjenigen Internetnutzenden platziert werden kann, die durch ihre Google-Suchanfrage ihr aktuelles Interesse an dem Werbeinhalt offenbart haben. Unternehmen, deren Anzeigen von Google gesperrt werden, haben einen schweren Wettbewerbsnachteil gegenüber ihren Konkurrenten, die Google Ads schalten können.
GUTSCHILD.de klagt gegen Google nach Sperrung von Google Ads
Dies musste auch der in Weiterstadt bei Darmstadt ansässige Schilderhersteller GUTSCHILD.de spüren, nachdem Google Ende 2021 begann, viele seiner Text- und Videoanzeigen unter Verweis auf eine im Jahr 2020 eingeführte Google-Werberichtlinie zu sperren. Der Schilderhersteller glaubte zuerst an ein Versehen, legte bei Google Widerspruch ein und begründete ausführlich, weshalb der Verweis von Google auf die Richtlinie ungerechtfertigt ist. Den Widerspruch ließ Google jedoch abprallen.
Schilderhersteller wehrt sich gegen Google-Sperrung von Online-Werbeanzeigen
Dem Unternehmen blieb nichts anderes übrig, als gerichtlich vorzugehen. Vertreten durch den Fachanwalt für IT-Recht Igor Dragobetski, Partner der Rechtsanwalts- und Patentanwaltskanzlei KNPP, beantragte der Schilderhersteller vor dem für Kartellsachen in Süd-Hessen zuständigen Landgericht Frankfurt am Main den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Antrag, Google die Sperrung der Text- und Videoanzeigen zu untersagen. Rechtsanwalt Dragobetski begründete den Antrag mit der marktbeherrschenden Stellung von Google auf dem Markt für suchgebundene Online-Werbung. Denn ein Marktbeherrscher ist in seinen Entscheidungen nicht völlig frei, sondern eingegrenzt durch die Grundsätze des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und den Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikels 3 des Grundgesetzes. Eine Sperrung durch Google könne deshalb gerichtlich überprüft und – wenn keine berechtigten Gründe für die Sperrung bestehen – gerichtlich untersagt werden.
Landgericht Frankfurt am Main erlässt einstweilige Verfügung gegen Google
Google verteidigte sich und behauptete, auf dem Werbemarkt nicht marktbeherrschend zu sein und keinem "Kontrahierungszwang" zu unterliegen. Daher könne Google nicht gezwungen werden, Anzeigen anzunehmen. Auch sei die Sperrung der Anzeigen des Unternehmens gerechtfertigt. Die drei Richter der 3. Kammer des Landgerichts Frankfurt am Main sahen dies jedoch anders und erließen gegen Google die vom Schilderhersteller beantragte einstweilige Verfügung. Die Urteilsbegründung ist noch nicht zugestellt worden. Google kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der Urteilsbegründung Berufung vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main einlegen. Das Urteil ist also noch nicht rechtskräftig.
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loc/news.de
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