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Corona-Impfpflicht ab 15. März: Ungeimpften Beschäftigten in Arztpraxen droht Bußgeld-Hammer oder Kündigung

Die Uhr tickt: Bis zum 15. März müssen Beschäftigte des Gesundheits- und Pflegebereichs nachweisen, dass sie gegen Corona geimpft oder genesen sind. Wer sich weigert, muss mit harten Konsequenzen rechnen. Im schlimmsten Fall droht die Kündigung.

Ab 15. März gilt im Gesundheits- und Pflegebereich eine Corona-Impfpflicht. (Foto) Suche
Ab 15. März gilt im Gesundheits- und Pflegebereich eine Corona-Impfpflicht. Bild: picture alliance/dpa | Friso Gentsch

Beschäftigte in Hausarztpraxen, die nach Inkrafttreten der Corona-Impfpflicht keinen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen können, müssen mit einer Abmahnung und in letzter Konsequenz mit ihrer Entlassung rechnen. Das geht aus einem Informationsblatt des Deutschen Hausärzteverbandes hervor, über das als erstes das Redaktionsnetzwerk Deutschland (RND, Montag) berichtete.

Corona-Impfpflicht ab 15. März im Gesundheits- und Pflegebereich

Die sogenannte einrichtungsbezogene Impfpflicht sieht vor, dass Beschäftigte in Einrichtungen wie Arztpraxen, Kliniken und Pflegeheimen bis zum 15. März nachweisen müssen, dass sie geimpft oder genesen sind. Damit sollen Patientinnen, Patienten und Pflegebedürftige besser vor einer Corona-Infektion geschützt werden.

Wer Impf- oder Genesenennachweis verweigert, riskiert Lohnausfall

Falls Mitarbeiter den Nachweis verweigerten, könne das Gesundheitsamt ihnen verbieten, die Arztpraxis zu betreten oder in dieser tätig zu sein, heißt es in dem Informationsblatt auf der Webseite des Hausärzteverbandes. "In diesen Fällen dürfte im Ergebnis für betroffene Arbeitnehmende der Vergütungsanspruch in der Regel entfallen."

Ungeimpften Beschäftigten in Arztpraxen droht Kündigung

Weigere sich der Arbeitnehmer dauerhaft, einen Impf- oder Genesenennachweis oder ein Attest vorzulegen, wonach eine Impfung aus medizinischen Gründen nicht angezeigt sei, könne als letztes Mittel auch eine Kündigung in Betracht kommen, erklärt der Verband. "Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dürfte hier jedoch regelmäßig zunächst eine Abmahnung erfolgen müssen."

Für wen gilt die Corona-Impfpflicht ab 15. März?

Die Impfpflicht gilt den Angaben zufolge in den Praxen für das medizinische Personal, aber auch für alle weiteren Beschäftigten wie Reinigungskräfte, Hausmeister, Transport- oder Küchenpersonal. Wer den Nachweis bis zum 15. März nicht vorlegen könne, dürfe weder tätig noch beschäftigt werden. Der Praxisinhaber müsse darüber sofort das Gesundheitsamt informieren. Mitarbeiter, die trotz Anforderung des Gesundheitsamtes innerhalb einer angemessenen Frist keinen Nachweis erbrächten, müssten mit bis zu 2.500 Euro Geldbuße rechnen.

Hausärzteverband rechnet mit wenigen Abmahnungen und Kündigungen durch Impfpflicht

Der Deutsche Hausärzteverband geht jedoch nicht davon aus, dass viele Beschäftigte von Abmahnungen und Kündigungen betroffen sein werden. "Der überragend große Teil der Hausärztinnen und Hausärzte und des Praxispersonals haben sich bereits früh impfen lassen - sowohl aus Selbstschutz, als auch natürlich um die Patientinnen und Patienten zu schützen", sagte der Bundesvorsitzende Ulrich Weigeldt dem RND. "Daher wird die Zahl derer, die von den neuen Regelungen zur Impfpflicht in den Praxen betroffen sein werden, eher klein sein."

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/bua/news.de/dpa

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