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Corona-Regeln aktuell: Von Bußgeld bis Maskenpflicht: Was gilt jetzt in welchem Bundesland?

Der November-Lockdown wirbelt das Leben in Deutschland gehörig durcheinander. Welche Regeln gelten aktuell in den Bundesländern in Sachen Maskenpflicht, Bußgelder oder Privatfeiern? Die Übersicht gibt Aufschluss.

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Welche Corona-Regeln gelten aktuell in den einzelnen Bundesländern? Bild: Kira Hofmann / ZB / picture alliance / dpa

Mit härteren Corona-Auflagen hoffen Bund und Länder den rasanten Anstieg der Infektionszahlen einzudämmen. Am Mittwoch beriet Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) erneut mit den Ministerpräsidenten über die sich zuspitzende Entwicklung.

November-Lockdown beschlossen: Diese Regeln gelten ab dem 02.11.2020 in Deutschland

Jetzt Einschränkungen hinnehmen, um sich an Weihnachten wieder treffen zu können - das ist das Ziel der einschneidenden Corona-Maßnahmen, die am 2. November in Kraft treten und bis Monatsende gelten sollen. Sie kommen dem Shutdown vom Frühling schon recht nah.

KONTAKTE: In der Öffentlichkeit dürfen sich nur noch Angehörige von zwei Haushalten treffen - maximal zehn Personen. Feiern in Wohnungen und privaten Einrichtungen werden als "inakzeptabel" bezeichnet.

GASTRONOMIE: Restaurants, Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen werden geschlossen. Erlaubt sind weiter Lieferdienste und Essen zum Mitnehmen. Auch Kantinen dürfen öffnen.

FREIZEIT: Freizeiteinrichtungen werden geschlossen. Dazu gehören Theater, Opern, Konzerthäuser, Messen, Kinos, Freizeitparks, Saunen, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und Bordelle. Alle Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, werden untersagt.

SPORT: Fitnessstudios, Schwimm- und Spaßbäder werden geschlossen. Der Amateursportbetrieb wird eingestellt, Vereine dürfen also nicht mehr trainieren. Individualsport, also etwa alleine oder zu zweit joggen gehen, ist weiter erlaubt. Profisport wie die Fußball-Bundesliga ist nur ohne Zuschauer zugelassen.

REISEN und HOTELS: Die Bürger sollen auf private Reisen, Tagesausflüge und Verwandtenbesuche verzichten - auch im Inland. Hotels und Pensionen dürfen keine Touristen mehr aufnehmen.

DIENSTLEISTUNGEN: Kosmetikstudios, Massagepraxen und Tattoo-Studios werden geschlossen, weil hier der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Medizinisch notwendige Behandlungen etwa beim Physiotherapeuten oder Fußpflege sind weiter möglich. Auch Friseure bleiben geöffnet.

SUPERMÄRKTE: Der Einzelhandel bleibt geöffnet - es gibt aber Vorschriften, wie viele Kunden gleichzeitig im Laden sein dürfen.

SCHULEN und KINDERGÄRTEN: Schulen und Kindergärten bleiben offen. Genauso Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe.

ARBEIT: Überall, wo das möglich ist, soll wieder von zuhause gearbeitet werden.

FIRMEN: Betriebe, Selbstständige und Vereine, die von den neuen Corona-Regeln besonders betroffen sind, bekommen große Teile ihres Umsatzausfalls ersetzt. Bei Firmen mit maximal 50 Mitarbeitern gleicht der Bund 75 Prozent aus, bei größeren wird nach EU-Beihilferecht entschieden.

RISIKOGRUPPEN: In Krankenhäusern, Pflegeheimen, Senioren- und Behinderteneinrichtungen sollen zügig Schnelltests eingesetzt werden.

Corona-Maßnahmen aktuell: Was gilt jetzt in welchem Bundesland?

Einzelne Bundesländer hatten bereits am Dienstag schon vorab strengere Regeln angekündigt. In Schleswig-Holstein etwa sind Treffen von mehr als zehn Personen in den nächsten Wochen tabu. Hier der aktuelle Stand in den Ländern in ausgewählten Lebensbereichen. Wichtig: Die Regelungen erfolgen unter Auflagen wie Abstands- und Hygienebestimmungen. Zudem gilt weiterhin die bundesweite Maskenpflicht in Handel und Nahverkehr.

Aktuelle Corona-Regeln vor dem November-Lockdown: Welche Bußgelder drohen bei Verstößen?

BADEN-WÜRTTEMBERG: Die Bußgelder reichen von mindestens 25 Euro für Verstöße gegen die Maskenpflicht auf Schulgeländen bis zu 250 Euro bei Falschangaben bei den Personalien in Gaststätten. Bei Verstößen gegen die Maskenpflicht in Bussen und Bahnen sind mindestens 100 Euro fällig. In Geschäften, Restaurants oder Freizeitparks gilt hier ein Bußgeld von mindestens 50 Euro.

BAYERN: Eine Maske ist im ÖPNV für alle Fahrgäste ab sechs Jahren verpflichtend. Nur mit einem ärztlichen Attest sind Ausnahmen möglich. Der Bußgeld-Regelsatz liegt bei 250 Euro im einmaligen Fall und bis 500 Euro bei mehrmaligen Verstößen. Sobald der Grenzwert von 50 Neuinfektionen in einer Region in sieben Tagen pro 100.000 Einwohner überschritten ist, gibt es auf stark besuchten öffentlichen Plätzen eine Maskenpflicht. Wer in Gaststätten falsche Angaben macht, muss mit einem Bußgeld von 250 Euro rechnen.

BERLIN: In den Bussen und Bahnen in Berlin wird bei einem Verstoß gegen die Maskenpflicht ein Bußgeld von 50 Euro bis zu 500 Euro erhoben. Seit Samstag müssen die Menschen auch auf Wochenmärkten und bestimmten Einkaufsstraßen wie etwa dem Ku'damm einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Auch dort droht ein Bußgeld. Gastwirten, die sich nicht darum kümmern, Name und Telefonnummer ihrer Gäste festzuhalten, drohen Bußgelder. Je nach Schwere der Verstöße können bis zu 5000 Euro fällig werden. Auch Gäste, die in den Unterlagen falsche Angaben machen, müssen mit Bußgeld rechnen.

BRANDENBURG: In Brandenburg kostet der bewusste Verzicht auf eine Corona-Maske mindestens 50 Euro Bußgeld, bis zu 250 Euro Bußgeld für "notorische Maskenverweigerer". Wer versehentlich keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt und der Pflicht nach Aufforderung gleich folgt, soll kein Bußgeld zahlen müssen. Wer persönliche Angaben in Cafés oder Restaurants zur Nachverfolgung von Kontakten falsch angibt, muss mit einem Bußgeld zwischen 50 und 250 Euro rechnen.

BREMEN: Wer in Geschäften oder in Bus und Bahnen ohne Mund-Nasen-Bedeckung unterwegs ist, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 50 Euro rechnen. Wer in einem Restaurant falsche Angaben zur Person macht, kann mit einem Bußgeld von 100 Euro bestraft werden, für Gastwirte gilt ein Bußgeld von 2500 Euro. Verstöße gegen die Quarantäne-Auflagen können mit Beträgen zwischen 400 und 4.000 Euro geahndet werden.

HAMBURG: Wer bei geltender Maskenpflicht im öffentlichen Raum, also etwa in Geschäften, ohne Mund-Nase-Bedeckung erwischt wird, dem droht ein Bußgeld in Höhe von 80 Euro. In Hamburgs Bussen oder Bahnen ist weiterhin eine Vertragsstrafe von 40 Euro fällig, die aber nun um ein Bußgeld in Höhe von 40 Euro erhöht werden kann, so dass auch dann insgesamt 80 Euro fällig wären. Wer sich in Hamburger Bars und Restaurants mit falschen Kontaktdaten in die Corona-Gästelisten einträgt, muss mit 150 Euro Bußgeld rechnen.

HESSEN: Wer in Bussen und Bahnen in Hessen keine Abdeckung für Mund und Nase trägt, muss ohne vorherige Ermahnung 50 Euro bezahlen. Wer einen falschen Namen in Gästelisten von Restaurants oder Kneipen einträgt, muss mit 100 Euro Bußgeld rechnen.

MECKLENBURG-VORPOMMERN: Das Mindestbußgeld für Maskenverweigerer in Nahverkehr und Einzelhandel beträgt 50 Euro. Die Obergrenze für Masken-Verstöße liegt bei 150 Euro. Wer sich in Bars, Cafés und Restaurants mit falschen Kontaktdaten in die Corona-Gästelisten einträgt, muss derzeit noch mit keinem Bußgeld rechnen. Der Beschluss zur Umsetzung der Bund-Länder-Vereinbarung sollte eigentlich beim MV-Corona-Gipfel von Land, Kommunen und Verbänden am 20. Oktober gefasst werden, wurde aber durch die Landesregierung vertagt.

NIEDERSACHSEN: In Niedersachsen müssen Maskenverweigerer bis zu 150 Euro zahlen. Die Höchstsumme für Verstöße liegt laut Verordnung bei bis zu 25.000 Euro.

NORDRHEIN-WESTFALEN: Wer etwa in Supermärkten keine Maske trägt, muss ein Bußgeld von 50 Euro zahlen. Im öffentlichen Nahverkehr sind sogar 150 Euro fällig - ohne zusätzliche Aufforderung. Im Restaurant kostet es 250 Euro, wenn man einen falschen Namen angibt.

RHEINLAND-PFALZ: Wer sich nicht an die Maskenpflicht hält, muss in Rheinland-Pfalz 50 Euro bezahlen. Wer falsche Namen in Gaststätten hinterlässt und dabei erwischt wird, muss bis zu 150 Euro Bußgeld bezahlen.

SAARLAND: Für Verstöße gegen die Maskenpflicht müssen bis zu 100 Euro bezahlt werden, bei einem ersten Verstoß können es die Behörden bei einem Verwarngeld von 50 Euro belassen. Über ein Bußgeld für Gäste bei falschen Namensangaben in Gaststätten wird noch beraten. Bisher drohen Betreibern/Veranstaltern bis zu 500 Euro, wenn sie ihrer Pflicht nicht nachkommen, die Kontaktnachverfolgung zu gewährleisten.

SACHSEN: Bei Verstößen gegen die Maskenpflicht im Nahverkehr und in Geschäften wird ein Bußgeld von 60 Euro erhoben. Das Auslegen von Kontaktlisten etwa in Restaurants ist nicht verpflichtend.

SACHSEN-ANHALT: Wer in Sachsen-Anhalt gegen die Maskenpflicht verstößt, muss ab Mittwoch je nach Zahl der Infektionen je 100.000 Einwohner binnen sieben Tagen mit einem Bußgeld von 50 bis 75 Euro rechnen. Die Kreise können entsprechende Regeln erlassen. Das Auslegen von Besucherlisten etwa in Restaurants ist nicht zwingend.

SCHLESWIG-HOLSTEIN: Schleswig-Holstein bittet Maskenverweigerer in Bussen und Bahnen mit einem Bußgeld von 150 Euro zur Kasse. Außerdem wird ein Bußgeld von 1.000 Euro bei Falschangaben auf Besucherlisten erhoben. In Einzelfällen kann das Bußgeld aber auch niedriger oder höher als 1.000 Euro pro Gast in einem Restaurant sein. Ein Gastwirt muss, wenn er Namenslisten mit falschen Besucher-Angaben hat, mindestens 500 Euro Bußgeld bezahlen.

THÜRINGEN: Menschen, die in Gaststätten falsche Kontaktangaben machen, müssen kein Bußgeld befürchten. Stattdessen muss der Wirt Sorge dafür tragen, dass die Angaben richtig sind. Sind sie offensichtlich falsch, weil zum Beispiel Fantasienamen benutzt wurden, muss der Betreiber oder Inhaber die Bewirtung des Gastes ablehnen. Ansonsten drohen dem Wirt Bußgelder von 500 bis 1000 Euro.

Gibt es in diesem Jahr Weihnachtsmärkte trotz Corona-Pandemie? Das sagen die Bundesländer

BADEN-WÜRTTEMBERG: Die Entscheidung, ob und wie Weihnachtsmärkte stattfinden, liegt bei den Kommunen. Öffentliche Veranstaltungen mit bis zu 100 Menschen sind erlaubt. Großveranstaltungen wie Volksfeste, auf denen kaum Hygienemaßnahmen durchsetzbar sind und die Kontakte nicht nachvollzogen werden können, bleiben bis mindestens Ende des Jahres verboten.

BAYERN: Weihnachtsmärkte sind mit entsprechenden Konzepten und an Orten mit geringen Neuinfektionsraten grundsätzlich möglich. Aber viele Städte haben ihre Märkte bereits abgesagt oder wollen sie mit anderen Konzepten anbieten, zum Beispiel ohne Alkohol und nur mit "Einbahnstraßen". Allgemein dürfen die Wirte von Schankwirtschaften und Diskotheken ihre Räume für private und kulturelle Veranstaltungen vermieten. Beruflich oder dienstlich veranlasste Veranstaltungen wie Tagungen oder Kongresse werden unter gleichen Bedingungen zugelassen wie kulturelle Veranstaltungen - das heißt bei zugewiesenen Plätzen mit bis zu 400 Gästen im Freien und 200 in Innenräumen. Ohne Platzzuweisung liegt die Obergrenze bei 200 beziehungsweise 100 Menschen. Aber: Steigen die Corona-Zahlen, dann wird die Teilnehmerzahl reduziert. Steigt der Inzidenzwert auf über 100, sind Veranstaltungen auf maximal 50 Teilnehmer begrenzt.

BERLIN: Die maximal erlaubte Teilnehmerzahl bei Messen, Tagungen und gewerblichen Freizeitangeboten im Innenbereich liegt bei 1000. Ab Samstag sollen nur noch höchstens 300 Menschen zugelassen sein. Draußen dürfen bei solchen Veranstaltungen künftig bis zu 500 Menschen zusammenkommen, bisher waren es bis zu 5.000 Menschen. Weihnachtsmärkte sollen unter strengen Vorgaben wie Beschränkung der Gäste und Maskenpflicht stattfinden dürfen. Einige wurden dennoch von den Veranstaltern bereits abgesagt.

BRANDENBURG: In Gaststätten oder Gemeindesälen bestimmt die Raumgröße bei Einhaltung des Mindestabstands von 1,50 Meter die Teilnehmerzahl. Bei mehr als 35 neuen Infektionen pro 100 000 Einwohner in sieben Tagen in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt dürfen nur noch bis zu 25 Menschen in öffentlichen Räumen feiern, ab sechs Gästen außerhalb des Haushalts besteht Anzeigepflicht. Ab einem Wert von 50 liegen die Obergrenzen bei zehn Menschen in öffentlichen Raum. Weihnachtsmärkte sollen - wenn überhaupt - nur dort stattfinden, wo bestimmte Hygienekonzepte umsetzbar sind. Beispielsweise, wo man mit Gittern den Einlass von Gästen kontrollieren kann. Der große Weihnachtsmarkt in der Landeshauptstadt Potsdam ist abgesagt.

BREMEN: In der Stadtgemeinde Bremen müssen wegen des hohen Corona-Inzidenzwertes alle Veranstaltungen, bei denen Alkohol ausgeschenkt wird, auf maximal 10 Teilnehmer beschränkt werden. Für Veranstaltungen - etwa Theater oder Lesungen - ohne Alkoholausschank liegt die Grenze bei 100 Teilnehmern. Großveranstaltungen wie der Freipark oder Messen wurden unterbrochen. Die Maßnahmen gelten solange, bis der Inzidenzwert stabil unter 50 liegt. Angesichts der hohen Zahl von Corona-Neuinfektionen gibt es eine Sperrstunde für die Gastronomie und ein Alkoholverkaufsverbot von 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr. In der gleichen Zeit gilt auch ein Alkoholverkaufsverbot in allen Verkaufsstellen wie Kiosken und Tankstellen. Bremerhaven ist wegen des niedrigen Inzidenzwertes davon nicht betroffen. Ob oder wie es Weihnachtsmärkte geben wird, ist noch unklar. Derzeit werden Konzepte mit Abstandsregeln und Hygienevorschriften erarbeitet.

Schon gelesen? Absage oder strenge Auflagen? Welche Märkte finden dieses Jahr statt?

HAMBURG: Der sogenannte Winterdom, eine Jahrmarktveranstaltung auf dem Heiligengeistfeld, wurde abgesagt. Geplant ist derzeit noch, dass Weihnachtsmärkte unter Einhaltung von Hygieneauflagen im Freien stattfinden dürfen, wenn das Infektionsgeschehen es zulässt. Der Ausschank von Alkohol soll nur in abgetrennten Bereichen erlaubt werden, in denen man sitzt. Allgemein sind Veranstaltungen ohne feste Sitzplätze im Freien nur noch mit bis zu 100 Teilnehmern und in geschlossenen Räumen mit bis zu 50 Teilnehmern zulässig. Erfolgt während der Veranstaltung Alkoholausschank, reduziert sich die Zahl der erlaubten Teilnehmer jeweils um die Hälfte. Zu den Fußballspielen des Hamburger SV und des FC St. Pauli sowie zu anderen Sportgroßveranstaltungen sind aktuell maximal 1.000 Zuschauer zugelassen, da die sogenannte Sieben-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohner über 35 liegt. Fällt sie wieder darunter, kann die Platzkapazität bis zu 20 Prozent ausgelastet werden. Auf bestimmten Hamburger Straßen und Plätzen, auf denen sich Menschen drängen, gilt eine Maskenpflicht, etwa zu bestimmten Zeiten auf der Reeperbahn.

HESSEN: Das Land will Weihnachtsmärkte grundsätzlich ermöglichen, die Märkte sollen aber entzerrt und die Stände nach Möglichkeit über die Innenstädte verteilt werden. Prinzipiell sind bei öffentlichen Veranstaltungen höchstens 250 Personen ohne extra Genehmigung und mit Hygienekonzept zugelassen. Diese Zahl sinkt auf 150 ab 35 Neuinfizierten je 100.000 Einwohner binnen sieben Tagen. Steigt der Wert der sogenannten Sieben-Tage-Inzidenz auf 50, wird die Zahl der Teilnehmer bei öffentlichen Veranstaltungen auf 100 begrenzt.

MECKLENBURG-VORPOMMERN: Weihnachtsmärkte dürfen laut Landesregierung stattfinden. In Regionen, in denen die Corona-Ampel auf Rot steht, fallen Herbst- und Weihnachtsmärkte jedoch aus. In Räumen dürfen maximal 200 Menschen an Veranstaltungen teilnehmen, im Freien 500. In Ausnahmen können in Räumen auch bis zu 400 und im Freien bis zu 1.000 Menschen zugelassen werden. Zu Profi-Sportveranstaltungen dürfen nach einem Beschluss wieder mehr Zuschauer kommen. Volksfeste bleiben verboten. Ab 50 Neuinfizierten pro 100 000 Einwohner binnen sieben Tagen wird die Teilnehmerzahl an öffentlichen Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und im Freien auf maximal 100 reduziert. Das gilt ebenso für Sportveranstaltungen.

NIEDERSACHSEN: Zur Planung der Weihnachtsmärkte erwarten die Kommunen noch in diesem Monat ein Rahmenhygienekonzept vom niedersächsischen Wirtschaftsministerium. Der Niedersächsische Städte- und Gemeindebund rechnet damit, dass es deutlich weniger Weihnachtsmärkte geben wird. Für Veranstaltungen mit stehendem Publikum - also auch Messen, Kongresse oder Jahrmärkte - gibt es keine generelle Höchstteilnehmerzahl, sie brauchen ein Hygienekonzept und eine vorherige Zulassung. Für Veranstaltungen mit sitzendem Publikum gilt eine Obergrenze von 500 Besuchern - bei steigenden Infektionszahlen sind schärfere Einschränkungen vorgesehen. Ausnahme sind Sportveranstaltungen, sie bedürfen bei mehr als 500 Zuschauern aber auch einer vorherigen Zulassung. Bei Zusammenkünften in Kirchen, Moscheen oder Synagogen hängt die Höchstzahl von der Größe der Räumlichkeiten ab.

NORDRHEIN-WESTFALEN: Weihnachtsmärkte sind erlaubt, wenn sie etwa umzäunt sind, so dass man die Besucherströme lenken und begrenzen kann. Stehtische mit fest zugewiesenen Plätzen zum Beispiel an Glühweinständen sind erlaubt. Ab 35 Neuinfizierten pro 100.000 Einwohner binnen sieben Tagen sind Veranstaltungen und Versammlungen mit mehr als 1.000 Personen verboten. Steigt der Wert über 50, sind sowohl im Außenbereich als auch in geschlossenen Räumen maximal 100 Personen zulässig - die zuständigen Behörden können Ausnahmen erlauben.

RHEINLAND-PFALZ: Weihnachtsmärkte sollen möglichst über größere Räume in den Städten verteilt werden. Angedacht sind auch Weihnachtsdörfer mit Kontakterfassung und begrenzter Personenzahl. In Innenräumen dürfen sich allgemein bei Veranstaltungen, darunter auch Messen oder Märkte, bis zu 250 Menschen versammeln. Im Freien sind Veranstaltungen mit bis zu 500 Menschen möglich, wenn der Abstand gewahrt bleibt und Kontaktdaten erfasst werden.

SAARLAND: Zur Veranstaltung von Weihnachtsmärkten gibt es noch keine konkreten Verordnungen. Veranstaltungen unter freiem Himmel sind mit bis zu 500 Menschen zugelassen, in geschlossenen Räumen mit bis zu 250. Beim Kurs-, Trainings- oder allgemeinen Sportbetrieb sind Zuschauer nicht mehr zugelassen.

SACHSEN: Wegen der unterschiedlichen Entwicklung im Land soll es keine einheitliche Corona-Regelung für Weihnachtsmärkte geben. Grundsätzlich können die Märkte bei Genehmigung entsprechender Hygienekonzepte aber bis zum 6. Januar 2021 öffnen. Ab 20 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner binnen einer Woche sind Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 Leuten untersagt. Sachsen setzt allerdings zur Eindämmung der Pandemie auf ein Zweistufen-System: Wird der Inzidenz-Wert von 35 beziehungsweise 50 Infektionen pro 100 000 Einwohnern überschritten, greifen strengere Beschränkungen. Bei Feiern im öffentlichen und privaten Raum sind bei einem Wert von 35 maximal 25 Teilnehmer erlaubt, bei Veranstaltungen unter freiem Himmel maximal 250 Personen und in Räumen 150. Ausnahmen sind möglich, wenn ein erneutes mit dem Gesundheitsamt abgestimmtes und genehmigtes Hygienekonzept vorliegt. Gaststätten müssen dann zwischen 23 und 5 Uhr geschlossen bleiben. Ab 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern innerhalb einer Woche müssen Gaststätten um 22 Uhr schließen. Veranstaltungen dürfen nur noch mit maximal 100 Teilnehmern stattfinden, Ausnahmen kann das Gesundheitsamt aber zulassen.

SACHSEN-ANHALT: Aus aktueller Sicht könnten Weihnachtsmärkte mit Hygienekonzept stattfinden. Bei professionell organisierten Veranstaltungen wie Fachtagungen, Vereinstreffen oder Parteiversammlungen sind unter freiem Himmel bis zu 1.000 Menschen erlaubt. In geschlossenen Räumen ist die Teilnehmerzahl auf 500 begrenzt. Profisport- und Kulturveranstaltungen könnten nach besonderer Genehmigung durch Gesundheitsamt und Gesundheitsministerium mit deutlich mehr Teilnehmern möglich sein.

SCHLESWIG-HOLSTEIN: Für Weihnachtsmärkte ist ein Hygienekonzept nötig. Ordner müssen zudem dafür sorgen, dass die Abstände eingehalten werden und Besucher müssen Kontaktdaten angeben. Maximal sind im Freien 1.500 Personen erlaubt. Mit Genehmigung des Gesundheitsamtes darf eine begrenzte Menge Alkohol pro Teilnehmer ausgeschenkt werden. Veranstaltungen im Freien sind für bis zu 1.500 Teilnehmende erlaubt, in geschlossenen Räumen für bis zu 750. Ab 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner sind bei Veranstaltungen nur noch 500 Teilnehmer draußen und 250 drinnen erlaubt. Steigt der Inzidenzwert auf 50, sinkt die Zahl auf jeweils 100. In den nächsten drei Wochen sollen Veranstaltungen unabhängig von der Zahl der Neuinfektionen mit maximal 100 Personen stattfinden dürfen, wie Ministerpräsident Daniel Günther (CDU) am Dienstag ankündigte. Die verschärften Regeln sollen am Wochenende in Kraft treten.

THÜRINGEN: Weihnachtsmärkte sollen unter bestimmten Auflagen möglich sein. Nach einer vom Gesundheitsministerium ausgearbeiteten Regelung soll auch Glühwein ausgeschenkt werden können. Starken Alkohol sowie Glühwein mit Schuss soll es aber nicht geben. Der Weihnachtsmarkt in Erfurt wurde abgesagt. Bei öffentlichen Veranstaltungen in geschlossenen Räumen müssen die Kontaktdaten der Teilnehmer erfasst werden. Veranstaltungen wie Volks-, Dorf-, Stadt-, Schützen- oder Weinfeste, Sportveranstaltungen mit Zuschauern oder Festivals sind mit Zustimmung der jeweiligen Gesundheitsbehörde möglich. Ab November müssen Veranstaltungen mit mehr als 75 Menschen bei den Gesundheitsbehörden angezeigt werden, bisher galt dies ab 100 Teilnehmern. Die Landkreise und kreisfreien Städte können je nach Infektionsgeschehen Allgemeinverfügungen erlassen.

Neue Corona-Regeln in Deutschland: Welche Beschränkungen gelten laut Gesetz für private Feiern?

BADEN-WÜRTTEMBERG: Private Feiern und Feste sind nur mit bis zu zehn Menschen erlaubt. Mehr als zehn Menschen dürfen nur zusammenkommen, wenn alle von ihnen aus maximal zwei Haushalten kommen oder miteinander verwandt sind - also Geschwister und deren Kinder, Ehegatten und Partner.

BAYERN: Hochzeits- und andere Feiern, aber auch Vereinssitzungen dürfen stattfinden mit bis zu 100 Personen in Innenräumen oder bis zu 200 Personen im Freien. Aber wenn der Inzidenzwert von 35 in einer Kommune überschritten wird, gilt: In öffentlichen oder angemieteten Räumen dürfen sich dann maximal noch 50 Personen aufhalten, in privaten Räumen wird dringlich empfohlen, keine Feierlichkeiten mit mehr als 25 Teilnehmern durchzuführen. Nur noch 25 Menschen in öffentlichen oder angemieteten Räumen dürfen feiern, wenn es regional mehr als 50 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner binnen sieben Tagen gibt. In der Gastronomie gelten unterschiedliche Sperrzeiten bei höheren Corona-Zahlen: Entweder ab 23.00 Uhr (ab Warnwert 35), 22.00 Uhr (ab 50) oder um 21.00 Uhr (ab 100).

BERLIN: An privaten Feiern in geschlossenen Räumen dürfen seit Samstag nur noch Angehörige eines Haushalts plus maximal fünf andere Menschen teilnehmen. Draußen dürfen sich jetzt nur noch 25 statt bisher 50 Menschen treffen. Nachts dürfen sich im öffentlichen Raum im Freien von 23.00 Uhr bis 06.00 Uhr nur noch maximal fünf Personen oder Angehörige von zwei Haushalten versammeln.

BRANDENBURG: Private Feiern in Wohnungen oder im Garten sind grundsätzlich nur mit bis zu 75 Menschen erlaubt, in Gaststätten oder Gemeindesälen bestimmt die Raumgröße bei Einhaltung des Mindestabstands von 1,50 Meter die Teilnehmerzahl. Bei mehr als 35 neuen Infektionen pro 100 000 Einwohner in sieben Tagen in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt dürfen nur noch bis zu 25 in öffentlichen Räumen und 15 Menschen zuhause privat feiern. Ab einem Wert von 50 liegen die Obergrenzen bei zehn Menschen in öffentlichen und zehn Personen aus bis zu zwei Haushalten in Privaträumen.

BREMEN: Die Stadt Bremen gilt als Corona-Risikogebiet. Dort dürfen zu privaten Treffen und Feiern höchstens zehn Menschen zusammenkommen. Der Senat empfiehlt dringend, dass nur Personen aus maximal zwei Haushalten an Feiern teilnehmen. Außerhalb der eigenen Wohnung dürfen sich maximal fünf Personen treffen, ausgenommen sind Zusammenkünfte von Personen aus zwei Haushalten. Bremerhaven ist wegen des niedrigen Inzidenzwertes davon nicht betroffen.

HAMBURG: Für Feiern oder Zusammenkünfte im privaten oder im öffentlichen Raum verschärft der Senat seit Montag die Regeln: Es dürfen sich nur noch zehn Personen aus zwei Hausständen treffen. Die Begrenzung auf zwei Hausstände gilt nicht für familiäre Beziehungen jeder Art, also auch nicht für Patchwork-Familien.

HESSEN: Allgemein gilt: Private Feiern außerhalb der eigenen Wohnung sind auf höchstens 50 Personen begrenzt, in privaten Räumen werden maximal 25 Teilnehmer empfohlen. Ab einem Wert von 35 Neuinfizierten je 100.000 Einwohner binnen sieben Tagen sind private Feiern in angemieteten Räumen auf höchstens 25 Personen begrenzt. Steigt die Neuinfektionszahl auf 50, liegt die maximale Teilnehmerzahl für Privatfeiern im öffentlichen Raum bei zehn Personen.

MECKLENBURG-VORPOMMERN: Bei Familienfeiern sind höchstens 50 Personen zulässig, bei Hochzeiten, Jugendweihen oder religiösen Festen auch 75, ebenso bei Trauungen und Beisetzungen. Bei mehr als 50 Corona-Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen dürfen nur noch maximal zehn Personen aus höchstens zwei Hausständen an Familienfeiern teilnehmen.

NIEDERSACHSEN: Bei Treffen im Privaten sind drinnen 25 Teilnehmer und draußen 50 erlaubt. Die Obergrenze für Treffen in der Gastronomie liegt bei 100 Gästen. Steigt die Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner binnen einer Woche über 35, gelten andere Obergrenzen: höchstens 15 Teilnehmer im Privaten und 25 Teilnehmer in Öffentlichkeit und der Gastronomie. Bei einem Wert von mehr als 50 dürfen sich nur noch höchstens zehn Personen aus zwei Haushalten oder zehn Angehörige treffen. Generell gilt das Abstandsgebot von 1,5 Metern - außer für Gruppen von maximal zehn Personen, Mitglieder zweier Haushalte oder Angehörige.

NORDRHEIN-WESTFALEN: Private Feiern außer Haus sind nur bei einem herausragenden Anlass (Hochzeit, Taufe, Geburtstag) und nur mit höchstens 50 Teilnehmern zulässig. Steigt die Neuinfektionszahl über 35, sind nur noch 25 Feiernde erlaubt, bei einem Infektionswert von 50 dürfen nur noch zehn Personen teilnehmen.

RHEINLAND-PFALZ: Familienfeste oder Hochzeiten sind unter anderem dann möglich, wenn der Personenkreis vorher festgelegt wird und höchstens 75 Gäste kommen. Wenn nun die Alarmstufe Rot des Warn- und Alarmplanes des Landes mit mehr als 50 Neuinfektionen auf 100.000 Menschen in einer Woche erreicht wird, soll die Zahl der Teilnehmer bei privaten Feiern im öffentlichen Raum auf zehn oder zwei Hausstände begrenzt werden. Es gibt dann auch eine dringende Empfehlung, die Teilnehmerzahl bei Feiern im Privatbereich auf höchstens zehn zu begrenzen.

SAARLAND: Bei privaten Festen in Gaststätten oder angemieteten Räumen sind maximal 25 Feiernde erlaubt, sobald die Neuinfektionszahl 35 übersteigt. Wird die nächste Warnstufe erreicht - 50 und mehr Neuinfizierte je 100.000 Menschen in einer Woche - sind höchstens noch 10 Menschen bei Privatfeiern im öffentlichen Raum zulässig.

SACHSEN: In einer Gaststätte oder einem angemieteten Raum dürfen sich bis zu 100 Menschen bei Familienfeiern treffen. Wird der Inzidenz-Wert von 35 beziehungsweise 50 Infektionen pro 100.000 Einwohnern überschritten, greifen strengere Beschränkungen. Bei Feiern im öffentlichen und privaten Raum sind bei einem Wert von 35 maximal 25 Teilnehmer erlaubt, bei Veranstaltungen unter freiem Himmel maximal 250 Personen und in Räumen 150. Ab 50 Neuinfektionen sind bei privaten Feiern nur noch bis zu 10 Personen erlaubt.

SACHSEN-ANHALT: Zu privaten Feiern dürfen bis zu 50 Menschen kommen. Professionell organisierte Feste wie Hochzeiten, Trauerfeiern oder Veranstaltungen wie Fachtagungen, Vereinstreffen oder Parteiversammlungen in geschlossenen Räumen dürfen mit bis zu 500 Personen stattfinden.

SCHLESWIG-HOLSTEIN: Zusammenkünfte von bis zu 50 Personen sind im privaten Raum zulässig. Draußen dürfen sich bis zu 150 Menschen versammeln. Ab 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner sind bei privaten Feiern nur noch 25 Teilnehmer im öffentlichen Raum und zu Hause 15 erlaubt. Steigt der Inzidenzwert auf 50, sinkt die Zahl auf jeweils 10. Für die nächsten drei Wochen kündigte Ministerpräsident Daniel Günther (CDU) am Dienstag jedoch harte Kontaktbeschränkungen an. Demnach sollen sich in dem Zeitraum unabhängig von der Zahl der Neuinfektionen in allen Bereichen maximal zehn Personen treffen dürfen. Die verschärften Regeln sollen am Wochenende in Kraft treten.

THÜRINGEN: Familienfeiern mit mehr als 50 Teilnehmern müssen dem jeweiligen Gesundheitsamt gemeldet werden. Im Freien müssen Familienfeiern ab 100 Teilnehmern bei den Behörden angezeigt werden. Ab November werden die Vorgaben verschärft. Dann müssen private Feiern in geschlossenen Räumen mit mehr als 30 Menschen angemeldet werden, im Freien liegt die Obergrenze dann bei 75 Teilnehmern.

Corona-Regeln aktuell: In welchen Bundesländern gilt Maskenpflicht in der Schule?

BADEN-WÜRTTEMBERG: An weiterführenden Schulen gilt Maskenpflicht auch im Unterricht. Während der Pause darf die Maske im Freien abgenommen werden, wenn der Abstand zu anderen mindestens 1,5 Meter beträgt.

BAYERN: Es gibt mehrstufige Pläne für Schulen, wie es abhängig vom lokalen Pandemie-Verlauf weitergeht. Die generelle Maskenpflicht für alle Schüler weiterführender Schulen und Lehrer im Unterricht ist aufgehoben. Beim Überschreiten des 35er-Werts gilt die Pflicht künftig automatisch auch im Schulunterricht ab der fünften Klasse, beziehungsweise bei Überschreiten des 50er-Werts kann sie auch an Grundschulen verhängt werden. Allerdings setzt zum Beispiel die Stadt München trotz höherer Werte diese Maskenpflicht nicht um, weil es bisher keinen größeren Ausbruch in einer Grundschule gegeben hat.

BERLIN: Seit dem Ende der Herbstferien am Montag gilt eine Maskenpflicht für Schüler der Oberstufe und Berufsschüler auch im Unterricht. Seit dem Ende der Sommerferien gilt diese bereits für alle Lehrkräfte und Schüler in den Schulgebäuden auf Fluren, in der Toilette, in Aufenthalts- und Begegnungsräumen.

BRANDENBURG: In Schulen und Horten gilt eine Maskenpflicht für Schüler und Lehrer auf Fluren, in Gängen, Treppenhäusern und beim Anstehen vor Mensen, nicht aber in Klassenräumen und Schulhöfen. Abstandsregeln gelten nicht für Schüler, sie sollen aber so sitzen, dass enge Kontakte minimiert werden.

BREMEN: Weil Bremen den kritischen Wert von 50 Infektionen auf 100.000 Einwohner in sieben Tagen bei weitem überschreitet, gibt es seit dem Ende der Herbstferien am Montag einige Verschärfungen: Die Maskenpflicht gilt in der Oberstufe und in Berufsschulen in allen Räumen, an der Mittelstufe nur außerhalb der Klassenräume. Die klassenübergreifenden Gruppen etwa für Pausen und Ganztagsbetreuung werden von 120 Schülerinnen und Schülern auf 60 Kinder verkleinert.

HAMBURG: Berufsschüler und Oberstufenschüler von allgemeinbildenden Schulen müssen auch im Unterricht einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Alle Klassenräume werden alle 20 Minuten für wenige Minuten gelüftet. Bereits seit Beginn des Schuljahres gilt eine Maskenpflicht bereits für das Schulgelände. Ausgenommen sind Grundschulen.

HESSEN: Schüler und Lehrer müssen auf dem Schulgelände eine Alltagsmaske tragen, aber nicht während des Unterrichts. Kommunen können aber bei einem lokalen Anstieg der Infektionszahlen eine Maskenpflicht auch im Unterricht anordnen.

MECKLENBURG-VORPOMMERN: Schüler und Lehrer müssen auf dem Schulgelände eine Mund-Nase-Bedeckung tragen, wenn der vorgeschriebene Mindestabstand nicht gewährleistet werden kann. Die Maskenpflicht gilt ab Klasse fünf. In den Klassenräumen selbst muss kein Mundschutz getragen werden. Das kann sich auf Anweisung der zuständigen Gesundheitsämter regional ändern, sobald mehr als 50 Corona-Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen registriert werden.

NIEDERSACHSEN: Im Unterricht müssen Schüler keine Masken tragen. Mit dem Ende der Herbstferien empfiehlt das Kultusministerium seit dieser Woche das Maskentragen auch im Unterricht ab der fünften Klasse, wenn die Schule in einem Corona-Hotspot mit mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in einer Woche liegt. Maskenpflicht kann außerhalb des Unterrichts bestehen, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen nicht eingehalten werden kann, zum Beispiel in Fluren und Treppenhäusern.

NORDRHEIN-WESTFALEN: An den Schulen gilt seit Montag wieder Maskenpflicht auch während des Unterrichts - Ausnahmen gibt es lediglich für Grundschüler. Außerdem soll in den Klassenräumen alle 20 Minuten ordentlich gelüftet werden.

RHEINLAND-PFALZ: Schüler müssen außerhalb des Klassenzimmers eine Alltagsmaske tragen. Kommunen können bei steigenden Infektionszahlen aber auch eine Maskenpflicht während des Schulunterrichts anordnen.

SAARLAND: Das Hygienekonzept in den Schulen sieht vor, dass die Schüler während des Unterrichts und in Pausen unter freiem Himmel keine Alltagsmasken tragen müssen, im Schulgebäude aber prinzipiell schon.

SACHSEN: In Schulgebäuden muss in Regionen ab dem Wert von 35 Infektionen pro 100.000 Einwohnern binnen einer Woche eine Maske getragen werden, nicht aber im Unterricht.

SACHSEN-ANHALT: Aktuell können die Schulleitungen festlegen, ob und wo ein Mund-Nasen-Schutz auf dem Schulgelände getragen werden muss.

SCHLESWIG-HOLSTEIN: Es gilt eine Maskenpflicht auf dem Schulgelände. Zudem muss im Unterricht seit den Herbstferien ab der 5. Klasse eine Maske getragen werden. Diese Regelung war bislang bis zum 1. November befristet. Am Dienstag kündigte Ministerpräsident Daniel Günther (CDU) jedoch eine Verlängerung um drei Wochen an. Zudem soll die Maskenpflicht auch auf Grundschulen ausgeweitet werden - allerdings nur in Regionen in denen der Inzidenzwert von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in den vergangenen sieben Tagen überschritten wurde. Die Neuregelungen sollen zum Wochenende in Kraft treten.

THÜRINGEN: Schüler und Lehrer müssen im Unterricht keine Masken tragen. Mund-Nasen-Bedeckungen sind aber in Situationen Pflicht, wo viele Menschen auf engem Raum zusammenkommen.

Beherbergungsverbot und Reise-Sperre innerhalb Deutschlands: Das sind die aktuellen Corona-Regeln der Bundesländer

BADEN-WÜRTTEMBERG: Es gibt keine Einreiseverbote oder Quarantänepflicht für Reisende aus innerdeutschen Risikogebieten. Das Beherbergungsverbot gilt nicht mehr.

BAYERN: Das umstrittene Beherbergungsverbot für Reisende aus Corona-Hotspots gilt in Bayern nicht mehr.

BERLIN: Für die Einreise gibt es keine Beschränkungen. Der Senat hat bisher kein Beherbergungsverbot beschlossen.

BRANDENBURG: Touristen aus innerdeutschen Risikogebieten können wieder nach Brandenburg reisen. Das Beherbergungsverbot wurde aufgehoben.

BREMEN: In Bremen gibt es kein Einreiseverbot und keine Quarantänepflicht oder ein Beherbergungsverbot für Reisende aus innerdeutschen Risikogebieten.

HAMBURG: Es gibt kein Einreiseverbot für Menschen aus inländischen Risikogebieten. Übernachtungsgäste müssen schriftlich bestätigen, dass sie sich in den vorangegangenen 14 Tagen nicht in einem solchen aufgehalten haben. Falls doch, können sie mit einem negativen Testergebnis übernachten, das nicht älter als 48 Stunden sein darf. Die Beschränkung gilt für touristische Reisen, nicht für solche aus geschäftlichen Gründen oder zur Regelung privater Angelegenheiten.

HESSEN: Das seit Sommer geltende Beherbergungsverbot für Reisende aus innerdeutschen Risikogebieten hat Hessen abgeschafft.

MECKLENBURG-VORPOMMERN: Für Touristen aus inländischen Corona-Risikogebieten, die in Mecklenburg-Vorpommern Übernachtungen gebucht haben, gelten nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) in Greifswald keine Beschränkungen mehr. Tagesgäste aus Risikogebieten sind von dem Urteil nicht betroffen und dürfen somit nicht einreisen.

NIEDERSACHSEN: Die Einreise innerhalb Deutschlands ist nicht beschränkt. Das Beherbergungsverbot für Reisende aus deutschen Corona-Hotspots wurde vom niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in einem Eilverfahren für rechtswidrig erklärt und ausgesetzt.

NORDRHEIN-WESTFALEN: In NRW gibt es keine Beschränkungen und vorerst kein Beherbergungsverbot für Urlauber aus nationalen Risikogebieten.

RHEINLAND-PFALZ: In Rheinland-Pfalz war ursprünglich geplant, dass zum 13. Oktober ein Beherbergungsverbot kommt, doch das wurde dann gestoppt. Insofern gibt es derzeit keine Einschränkungen.

SAARLAND: Das Saarland hat das Beherbergungsverbot für Reisende aus innerdeutschen Corona-Risikogebieten gekippt.

SACHSEN: Es gibt keine Beschränkungen mehr für Reisende aus innerdeutschen Risikogebieten.

SACHSEN-ANHALT: Die Einreise ist erlaubt. Ein Beherbergungsverbot wurde gerichtlich aufgehoben.

SCHLESWIG-HOLSTEIN: Das Oberverwaltungsgericht hat das Beherbergungsverbot für Touristen aus Corona-Hotspots gekippt. Es erklärte die Regelung in einem Eilverfahren für außer Vollzug gesetzt - bis eine Entscheidung in der Hauptsache getroffen ist.

THÜRINGEN: Es gibt keine Einreisebeschränkungen oder ein Beherbergungsverbot für Menschen aus deutschen Risikogebieten.

Sind Demonstrationen trotz Corona-Pandemie noch erlaubt oder schon verboten?

BADEN-WÜRTTEMBERG: Versammlungen sind erlaubt - allerdings mit Auflagen zur Sicherstellung des Infektionsschutzes, zum Beispiel zu Abständen oder Höchstteilnehmerzahlen.

BAYERN: Über Demonstrationen soll im konkreten Einzelfall entschieden werden. Versammlungsorte müssen genügend Platz für den Mindestabstand bieten. Bei größeren Versammlungen ab 200 Personen unter freiem Himmel gilt in Bayern regelmäßig eine Maskenpflicht.

BERLIN: Für Demonstrationen gilt keine Begrenzung der Teilnehmerzahl. Bei Kundgebungen mit mehr als 100 Teilnehmern müssen diese Masken tragen. Die Pflicht soll auch bei einer geringeren Teilnehmerzahl gelten, wenn bei der Demonstration skandiert oder gesungen wird.

BRANDENBURG: Demonstrationen im Freien sind ohne Begrenzung der Teilnehmerzahl möglich, aber der Mindestabstand muss eingehalten und der Zutritt gesteuert werden.

BREMEN: Versammlungen müssen angezeigt werden und können zum Infektionsschutz behördlich verboten, beschränkt oder mit Auflagen versehen werden.

HAMBURG: Versammlungen mit mehr als 1.000 Teilnehmern sind grundsätzlich untersagt. Es können aber Ausnahmegenehmigungen für größere Versammlungen erteilt werden.

HESSEN: Demonstrationen sind unter Auflagen erlaubt.

MECKLENBURG-VORPOMMERN: Demonstrationen im Freien sind mit bis zu 500 Teilnehmern erlaubt, in Ausnahmefällen nach besonderer Genehmigung auch mit bis zu 1.000 Teilnehmern.

NIEDERSACHSEN: Demonstrationen unter freiem Himmel können ohne Ausnahmegenehmigung stattfinden.

NORDRHEIN-WESTFALEN: Demonstrationen sind grundsätzlich erlaubt - bei Einhaltung der Abstandsregeln und einer Höchstzahl an Teilnehmern, gerechnet auf die Gesamtfläche.

RHEINLAND-PFALZ: Demonstrationen im Freien sind unter Auflagen möglich.

SAARLAND: Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes unter freiem Himmel sind unter Auflagen erlaubt.

SACHSEN: Kundgebungen sind nicht auf eine bestimmte Anzahl von Teilnehmern begrenzt.

SACHSEN-ANHALT: Demonstrationen sind möglich, wenn die Versammlungsbehörde sie zusammen mit dem Gesundheitsamt erlaubt. Eine pauschale Höchstgrenze für Teilnehmer gibt es nicht.

SCHLESWIG-HOLSTEIN: Versammlungen und Demonstrationen sind mit bis zu 500 Teilnehmern im Freien und mit bis zu 250 in geschlossenen Räumen möglich.

THÜRINGEN: Demonstrationen ohne Beschränkungen der Teilnehmerzahl sind möglich.

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/news.de/dpa

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