Halloween zieht mittlerweile auch in Deutschland Alt und Jung in seinen Bann. Doch Obacht: Nicht jedes Kostüm, jeder Streich und jede Partyidee ist erlaubt. Wir verraten Ihnen, was Sie dringend unterlassen sollten.
- Halloween-Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Überblick
- Was ist alles an Halloween verboten?
- Bei Verstößen sind Bußgeld, Geldstrafe und sogar Freiheitsstrafe möglich
"Süßes oder Saures": An Halloween ziehen verkleidete Kinder von Haus zu Haus und sammeln unter Androhung von Streichen Süßigkeiten. Dieser Brauch geht auf die keltische Tradition der "Cennad y Meirw" (auf Deutsch: "Botschafter der Toten") zurück. Während bei reichen Menschen an Samhain Festmahle aufgetafelt wurden, gingen die Armen von Tür zu Tür und baten um milde Gaben im Namen ihrer Ahnen. Wurde die Gabe verweigert, wurden Haus oder Besitz beschädigt. Mittlerweile gilt, dass beim Streichespielen weder Eigentum noch Lebewesen zu Schaden kommen sollen. Wir klären auf, was an Halloween erlaubt ist.
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Bußgeld, Geld- oder Freiheitsstrafe: Darauf sollten Sie an Halloween verzichten
Es sollte klar sein, dass nicht alles, was Spaß macht, auch erlaubt ist. Nicht immer fällt es leicht zu erkennen, wo der Spaß aufhört und ein Delikt anfängt. Auf der legalen Seite ist man generell, wenn man bei einem Halloweenstreich nichts beschädigt, nichts entwendet oder jemanden beleidigt. Eine Häuserwand mit Eiern oder Farbbeuteln zu bewerfen, Briefkästen zu beschädigen oder etwas in Autolack zu kratzen ist Sachbeschädigung. Das kann nicht nur zu Schadenersatzforderungen führen, sondern im schlimmsten Fall auch vor Gericht landen. Außerdem ist es verboten, maskiert Auto zu fahren. Auch bei der Wahl eines Kostüms sollten Sie Vorsicht walten lassen. So könnte eine Verkleidung mit Schusswaffe oder auch eine Polizeiuniform schnell zu Schwierigkeiten führen.
Die gute Nachricht vorab: Harmlose Streiche sind nicht strafbar. Im folgenden finden Sie eine Übersicht über Verstöße und Delikte, die mit einem Bußgeld oder sogar einer Freiheitsstrafe geahndet werden können:
- Hausfriedensbruch: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 1 Jahr
- Sachbeschädigung: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 2 Jahr
- Amtsanmaßung: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahre
- Verstoß gegen Vermummungsverbot am Steuer: Bußgeld von 60 Euro
- Kostüm beeinträchtigt Sicht oder Gehör des Fahrzeugführers: Bußgeld von 10 Euro
- Tragen einer Anscheinswaffe: Bußgeld bis zu 10.000 Euro
- Lärmbelästigung: Bußgeld bis zu 5.000 Euro
Strafunmündigkeit von Kindern kein Freifahrtsschein
Die Strafunmündigkeit von Kindern ist übrigens kein Freifahrtsschein. Kinder unter 14 Jahren gelten laut Paragraf 19 Strafgesetzbuch (StGB) als schuldunfähig und strafunmündig. Sie können strafrechtlich nicht belangt werden. Jedoch kann die Verantwortung auf die Eltern übergehen. Ab 14 Jahren greift dann das Jugendstrafrecht. Jugendliche gelten als bedingt strafmündig und können rechtlich belangt werden. Erwachsene ab 21 Jahren sind voll strafmündig.
Ein paar Tipps, um Halloween straffrei zu feiern:
- Eltern sollten Aufsichtspflicht nicht verletzen.
- Fremdes Eigentum nicht beschädigen.
- Auf Anscheinswaffen beim Kostüm verzichten.
- Geltendes Recht einhalten.
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