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Der Fall Luise (12): Müssen die mutmaßlichen Täterinnen Schmerzensgeld zahlen?

Die zwölfjährige Luise aus Freudenberg in Nordrhein-Westfalen starb durch mehrere Messerstiche. Zwei minderjährige Mädchen sollen die Schülerin getötet haben. Eine Verurteilung droht ihnen nicht, weil sie strafunmündig sind. Müssen sie aber andere Konsequenzen fürchten?

Die Trauer um die getötete Luise (12) aus Freudenberg ist groß. (Foto) Suche
Die Trauer um die getötete Luise (12) aus Freudenberg ist groß. Bild: picture alliance/dpa | Christoph Reichwein

Der Tod von Luise aus Freudenberg in Nordrhein-Westfalen erschütterte: Die zwölfjährige Schülerin starb durch ein Gewaltverbrechen. Zwei 12 und 13 Jahre alte Mädchen sollen Luise mit mehreren Messerstichen nach bisher bekanntgegebenen Erkenntnissen am Samstag (11. März) in einem abgelegenen Wald an der Grenze von Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen mit mehreren Messerstichen getötet haben.

Luise (12) aus Freudenberg getötet: Polizei hält Informationen wegen des Persönlichkeitsschutzes zurück

Nach der Tat fluteten Spekulationen über das Tatmotiv und die mutmaßlichen Täterinnen die sozialen Medien. Polizei und Staatsanwaltschaft halten sich in dem Fall mit Informationen zum Hintergrund, zu den mutmaßlichen Täterinnen und möglichen Motiven sehr bedeckt und verweisen auf den Persönlichkeitsschutz der unter Tatverdacht stehenden Mädchen. Die Ermittler hatten vor Spekulationen vor allem in den sozialen Medien gewarnt, "die sich nicht mit dem aktuellen Stand der Ermittlungen decken", und baten, sich daran nicht zu beteiligen.

Mutmaßliche Täterinnen strafunmündig - Welche Strafe droht ihnen?

Die Mädchen sind wegen ihres Kindesalters noch nicht schuldfähig und können nicht vor Gericht gestellt werden. Personen unter 14. Jahren sind in Deutschland nach Paragraf 19 des Strafgesetzbuches per se nicht schuldfähig. Dennoch können Straftäter:innen, die unter 14 Jahre alt sind, Konsequenzen drohen. Laut dem Zivilrecht können Kinder ab dem siebten Lebensjahr verpflichtet werden, Schadenersatz oder Schmerzensgeld zu zahlen. Das gilt dann, wenn die Kinder verstehen, dass sie gegen das Gesetz verstoßen haben. Sollten sie aber zum Tatzeitpunkt nicht ihr Handeln verstanden haben, könnten die Eltern haften.

Außerdem könnte die Jugendhilfe entscheiden, dass die betroffenen Kinder Hilfe oder Erziehungsmaßnahmen erhalten. In ganz bestimmten Situationen kann den Eltern das Sorgerecht entzogen werden und die Kinder kommen in einer Pflegefamilie oder in einem Heim unter.

Mutmaßliche minderjährige Täterinnen nicht bei Familien untergebracht

Die tatverdächtigen Mädchen haben Freudenberg nach Angaben des Kreises Siegen-Wittgenstein inzwischen gemeinsam mit ihren Familien verlassen. Sie seien außerhalb des häuslichen Umfeldes untergebracht. "Sie sind in einer Einrichtung der Jugendhilfe", sagte Richter Thorsten Schleif gegenüber der "Bild"-Zeitung. Er fügte hinzu: "Ob sie in einer geschlossenen Einrichtung untergebracht werden, hängt davon ab, ob von ihnen eine Fremd- oder Eigengefährdung ausgeht." In schwerwiegenden Fällen, wo minderjährige Täter aufgrund einer psychischen Störung Gewaltverbrechen haben, kann ein Richter eine Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik anordnen.

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/loc/news.de/dpa

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