Bei den aktuellen Temperaturen trägt man am besten möglichst wenig Kleidung am Körper. Doch wer im eigenen Garten oder auf dem Balkon die Hüllen fallen lässt, muss mit einem Bußgeld von bis zu 1.000 Euro rechnen.
Da wird ja der Hund in der Pfanne verrückt! Wie aktuell das Nachrichtenportal "express.de" berichtet, kann ein Oben-ohne-Sonnenbad auf dem eigenen Balkon oder im eigenen Garten richtig teuer werden. Bis zu 1.000 Bußgeld können demnach auf unbekleidete Sonnenanbeter zukommen. Eine Erklärung dafür liefert der Kölner Rechtsanwalt Christian Solmecke.
Oben-ohne-Sonnenbad auf dem Balkon und im Garten NICHT verboten
"Grundsätzlich ist das nackte Sonnenbad im eigenen Garten und auf dem Balkon erlaubt. Wenn es heiß wird, darf man also in der Regel die Hüllen fallen lassen. Ganz so eindeutig ist die Rechtslage aber nicht, denn Nachbarn müssen das nackte Sonnenbad nicht immer akzeptieren", so der Jurist. Im Einzelfall kann das Oben-ohne-Sonnenbad also ungewünschte Konsequenzen haben.
Ordnungswidrigkeit! Oben-ohne-Sonnenbad kann bis zu 1.000 Euro kosten
Eine Straftat stellt ein nacktes Sonnenbad allerdings niemals dar. Wenn, dann würde es sich im Einzelfall um eine Ordnungswidrigkeit handeln, die entsprechend mit einem Bußgeld geahndet wird. Entscheidend hierbei sei laut Solmecke die Lage des Balkons oder Gartens. Sind Garten oder Balkon für andere Mieter, Nachbarn oder Passanten gut einsehbar, so könnten sich diese gestört fühlen. "In diesem Fall liegt dann beim nackten Sonnenbad doch eine Ordnungswidrigkeit nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) wegen Belästigung der Allgemeinheit vor", heißt es dazu beim "Express". Hier können dann 5 bis 1.000 Euro Bußgeld fällig werden.
Nackte Sonnenanbeter riskieren möglicherweise Kündigung
Besonders prekär: Unter Umständen riskieren nackte Sonnenanbeter sogar eine Kündigung, wenn sie mit ihrer Oben-ohne-Session gegen die bestehende Hausordnung verstoßen oder der Hausfrieden gestört wird. "Wann genau die ordentliche oder außerordentliche Kündigung des Mietvertrags droht, lässt sich aber nicht eindeutig feststellen – denn es fehlt an einer gefestigten eindeutigen Rechtsprechung", so der "Express".
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fka/news.de
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