Sex in der Öffentlichkeit fällt gemeinhin unter den Paragraph 183a des Strafgesetzbuches (StGB) und stellt somit eine Erregung öffentlichen Ärgernisses dar. Für eine derartige Straftat sieht das Gesetz eine Gefängnisstrafe bis zu einem Jahr oder alternativ eine Geldstrafe vor. Die Geldstrafen werden dabei in Tagessätzen berechnet und sind vom Einkommen der "Täter" abhängig.
Sex im Freien als Ordnungswidrigkeit? Mildere Strafen möglich
Doch nicht immer stellt Sex im Freien eine Straftat dar. Bisweilen bewerten Richter den öffentlichen Akt auch nur als Ordnungswidrigkeit nach Paragraph 118 des OWiG. Das Gesetz besagt, dass derjenige ordnungswidrig handelt der "eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen [...] und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen". Hierfür sieht der Gesetzgeber nur eine Geldbuße vor, die im Extremfall allerdings bis zu 1000 Euro betragen kann. Wer dennoch Sex im Freien haben möchte, sollte sich dafür also lieber ein abgelegenes Plätzchen aussuchen. Sonst kann das Schäferstündchen am Ende ziemlich teuer werden.
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jat/kad/news.de
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Erregung öffentlichen Ärgernisses: Diese Strafen drohen bei Sex im FreienSeite 2
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