Mord in Lüneburg: Zu spät! Zeitungsausträger ersticht Kunden

Ein Zeitungsausträger hat in Lüneburg einen Mann erstochen, mit dem er laut Polizei mehrfach Streit über die pünktliche Zustellung des Anzeigenblattes gehabt hatte.

Erstellt von Jana Koopmann - Uhr

Ein Zeitungsausträger hat in Lüneburg einen Kunden im Streit erstochen. (Symbolbild) (Foto) Suche
Ein Zeitungsausträger hat in Lüneburg einen Kunden im Streit erstochen. (Symbolbild) Bild: picture alliance / Patrick Pleul/dpa-Zentralbild/dpa

Der 42-jährige Austräger habe den 51-Jährigen am Samstagnachmittag nach einer Auseinandersetzung vor seinem Haus mit einem Messer attackiert. Er stach dem Opfer mehrfach in den Oberkörper. Der Mann starb später in einer Klinik an schweren Verletzungen.

Zeitungsausträger festgenommen

Ein 23-Jähriger hielt den Angreifer fest, bis die Polizei kam, teilte die Polizei am Sonntag in Niedersachsen mit. Der Austräger wurde festgenommen und kam in Untersuchungshaft.

Strafbestände im deutschen Recht
Von Körperverletzung bis Mord
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  • KÖRPERVERLETZUNG MIT TODESFOLGE



    Kommt ein Verletzter nach einem Angriff ums Leben, kann es sich um eine Körperverletzung mit Todesfolge handeln. Das ist etwa der Fall, wenn ein Opfer nach einem Schlag ins Gesicht oder einem Tritt in den Bauch stirbt. Das StGB sieht dafür mindestens drei Jahre Gefängnis vor.

  • FAHRLÄSSIGE TÖTUNG


    Verursacht jemand fahrlässig den Tod eines anderen etwa bei einem Verkehrsunfall, drohen für diese fahrlässige Tötung eine Geldstrafe oder maximal fünf Jahre Gefängnis.

  • TOTSCHLAG


    Wer einen Menschen umbringt, ohne dass ein Mordmerkmal zutrifft, wird laut Strafgesetzbuch (StGB) "als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft". In besonders schweren Fällen ist auch eine lebenslange Gefängnisstrafe möglich.

  • MORD


    Wer als Mörder verurteilt wird, erhält lebenslange Haft. Frühestens nach 15 Jahren ist eine Entlassung auf Bewährung möglich.

  • Für Mord gelten zwei Voraussetzungen. Zum einen muss mindestens ein bedingter Vorsatz vorliegen: Der Täter muss den Tod seines Opfers voraussehend und billigend in Kauf nehmen, wie die Juristen dies ausdrücken. Die Absicht einer Tötung wird nicht vorausgesetzt.

  • Zweite Voraussetzung für die Einstufung als Mord sind die Merkmale, die im Strafgesetzbuch aufgeführt sind. Dazu gehören Mordlust, Habgier, Heimtücke, Grausamkeit oder das Begehen der Tat zur Verdeckung anderer Straftaten oder mit gemeingefährlichen Mitteln.

  • In der Mordanklage zu den Rasern in Berlin argumentierte die Staatsanwaltschaft, die Täter hätten tödliche Folgen billigend in Kauf genommen. Sie hätten gemeingefährliche Mittel eingesetzt und aus niedrigen Beweggründen gehandelt, um ein illegales Rennen zu gewinnen.

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    koj/news.de/dpa

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