Von news.de-Redakteurin Mandy Hannemann - Uhr

Firmenumzüge: Der Arbeitnehmer muss mit

Die einen wollen Lohnkosten sparen, andere eine bessere Anbindung. Es gibt viele Gründe, warum Unternehmen ihre Standorte verlagern. Arbeitnehmer stellt das vor eine schwierige Wahl: Mitziehen oder einen anderen Job suchen?

Zieht die Firma um, soll das meist Geld sparen. Für viele Arbeitnehmer wird das allerdings teuer. (Foto) Suche
Zieht die Firma um, soll das meist Geld sparen. Für viele Arbeitnehmer wird das allerdings teuer. Bild: ddp

Wer sich weigert, seiner Firma überall hin zu folgen, kann deshalb noch lange nicht gekündigt werden. «Das hängt davon ab, ob eine Versetzung an den neuen Standort zulässig ist», sagt der Leipziger Rechtsanwalt Michael Weiß. Entscheidend sei, was im Arbeitsvertrag vereinbart wurde.

Ist kein fester Arbeitsort vermerkt, darf der Chef bestimmen, wo seine Beschäftigten arbeiten. Doch es gibt Regeln: So muss jede Versetzung billigem Ermessen entsprechen. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes setze voraus, dass die Umstände abgewogen und die Interessen beider Seiten berücksichtigt werden. Der Wunsch des Vorgesetzten, seine Beschäftigten zu versetzen und deren Wille, ihren Wohnort nicht verlassen zu müssen, seien abzuwägen.

Ziehen Angestellte bei dieser Abwägung den Kürzeren, müssen sie die Versetzung hinnehmen. «Das gilt als Anweisung des Arbeitgebers. Jeder Beschäftigte verpflichtet sich mit seiner Unterschrift auf dem Arbeitsvertrag, diese zu befolgen», so Weiß. Doch hier ist noch nicht alles verloren, eine rechtliche Prüfung möglich. «Die Gerichte stufen solche Versetzungen weniger als billiges Ermessen ein, desto weiter weg der neue Arbeitsort ist und umso stärker ein Arbeitnehmer familiär eingebunden ist.»

Hoffnung auf Abfindung

Ein 20-Jähriger, ungebunden und flexibel, hat dabei weniger Chancen. Das aber sei eine Einzelfallentscheidung, denn auch dieser könne gute Gründe haben, warum eine Versetzung nicht zumutbar sei. Zieht ein Unternehmen nur innerhalb eines Ortes um, führt kaum ein Weg daran vorbei, das mitzumachen.

Weniger Handhabe haben Arbeitgeber, wurde ein fester Arbeitsort vereinbart  - beispielsweise München oder Berlin. Vor dem Umzug muss dann eine Änderungskündigung vorgelegt werden.

Diese zwingt Beschäftigte aber nicht, dem Job widerspruchslos hinterherzuziehen. «Änderungskündigungen können unter Vorbehalt angenommen werden. Der Arbeitnehmer hat das Recht, derlei prüfen zu lassen und auch einen Kündigungsschutzrechtsstreit anzustreben», sagt Weiß. Stelle das Gericht fest, die Änderungskündigung sei sozial nicht gerechtfertigt, bleibe alles beim Alten.

Kündigt der Arbeitgeber dem Betreffenden dann, ist eine Abfindung denkbar. «Ob diese gezahlt wird, hängt von der Verhandlungsposition ab. Ein Anspruch darauf besteht aber nicht», so Weiß. Lässt sich ein Unternehmen darauf ein, habe sich vor den Arbeitsgerichten eine Faustformel von einem halben Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr etabliert. Doch das sei regional stark unterschiedlich.

Betriebsrat darf mitreden

Die Agentur für Arbeit darf Betroffene, die die Änderungskündigung verweigern, nicht sanktionieren. «Eine Kürzung des Arbeitslosengeldes und eine Sperrzeit kann nur verhängt werden, wenn Beschäftigte das Arbeitsverhältnis lösen, indem sie etwa einem Aufhebungsvertrag zustimmen oder selbst kündigen», betont Weiß.

Wer am Job hängt, aber nicht umziehen will, kann mit seinem Chef über Heimarbeit verhandeln. Doch der Leipziger Rechtsanwalt warnt vor zu großen Hoffnungen: «Auch hier gibt es keinen Rechtsanspruch. Will der Arbeitgeber Heimarbeit nicht zulassen, können Beschäftige dagegen nichts unternehmen.»

Existiert ein Betriebsrat, darf dieser bei Versetzungen grundsätzlich mitreden und sogar ein Veto einlegen. Gibt es dafür Gründe, wie sie im Paragraphen 99 des Betriebsverfassungsgesetzes geregelt sind, kann der Arbeitgeber die Versetzung nur als vorläufige Notfallmaßnahme umsetzen.

Wer sich per Gericht einem Umzug verweigern will, braucht dafür Nerven und Geld. Letzteres lässt sich über Prozesskostenbeihilfe regeln. Wird diese gewährt, was in der Regel geschieht, wenn sich klagende Arbeitnehmer die Kosten nicht leisten können, sind damit Gerichs- und Anwaltskosten gedeckt.

seh/ivb/news.de

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