Sonn- und Feiertage dienen der Erholung und müssen geschützt werden. Entsprechend dürfen Arbeitnehmer an diesen Tagen nicht beschäftigt werden. Allerdings lässt das Gesetz, wie in vielen Fällen, auch hier Ausnahmeregelungen zu.
Wenn andere am Sonntag gemütlich ausschlafen oder bis in die Mittagsstunden frühstücken, steht die Arbeit vielerorts trotzdem nicht still. In Krankenhäusern, Gaststätten, Sicherheitseinrichtungen, den Medien, Versorgungseinrichtungen und vielen anderen Institutionen herrscht emsiges Treiben - oft sogar rund um die Uhr. Diese Ausnahmen sind im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geregelt. Dies gilt selbst dann, wenn Sonn- und Feiertagsbeschäftigung im Arbeitsvertrag nicht explizit festgeschrieben sind.
Arbeitsrecht: Arbeitgeber dürfen Sonntagsarbeit anordnen
Das muss auch nicht sein, hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschieden (Az. 9 Sa 20/08). Arbeitgeber dürfen sogar ausdrücklich Beschäftigung für die Ruhetage anordnen. Ausgenommen davon sind Frauen, die unter die Mutterschutzregelungen fallen - also werdende oder stillende Mütter sind. Arbeit während der sogenannten Arbeitsruhe kann auch dann nicht ohne Weiteres angeordnet werden, wenn im Arbeitsvertrag ausdrücklich geregelt ist, dass Beschäftigte während Sonn- und Feiertagen nicht zur Arbeit verpflichtet sind. In der Regel gilt: Arbeitnehmer müssen sich selbst nach den betrieblichen Gepflogenheiten erkundigen.
Wie viele Sonntage darf man im Jahr arbeiten?
Doch wer zum Ruhetagsdienst eingeteilt wird, hat dennoch einige Rechte. So schreibt das Gesetz beispielsweise vor, dass mindestens 15 Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei zu bleiben haben. Die Höchstarbeitszeit von acht Stunden darf nicht überschritten werden. Zudem muss für einen Sonntagsdienst ein Ersatzruhetag eingeräumt werden - und zwar innerhalb eines Folgezeitraums von zwei Wochen. Bei Beschäftigung an Feiertagen muss ein Ausgleich innerhalb von acht Wochen zugestanden werden (ArbZG § 11).
Freie Sonntage können je nach Branche auf sechs reduziert werden
Ausnahmefälle zu diesen Regelungen können unter anderem Beschäftigte darstellen, die etwa in Sicherheitseinrichtungen, Gaststätten und Krankenhäusern sowie im Theater, im Kino oder in der Medienbranche beschäftigt sind. Für sie kann die Zahl der dienstfreien Sonntage - abhängig von der Branche - auf bis zu sechs reduziert werden, wenn entsprechende vertragliche Regelungen existieren (ArbZG § 12).
Finanzielle Zuschläge für Arbeit an Sonntagen
Viele Arbeitnehmer setzen allerdings nicht nur auf die gesetzlichen Regelungen, um ihre Beschäftigten auch an gesetzlich freien Tagen zur Arbeit zu bewegen. In verschiedenen Arbeitsverträgen werden deshalb finanzielle Zuschläge geregelt. Diese dürfen jedoch 50 Prozent des üblichen Stundenlohns nicht übersteigen. Hinzukommt, dass sie nicht versteuert werden müssen, wenn sie 50 Euro pro Stunde nicht übersteigen. Auch sind die Zulagen nicht sozialversicherungspflichtig, wenn sie weniger als 25 Euro betragen.
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kat
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