
Am Donnerstag (03.04.2025) haben Mitarbeiter des Polizeireviers Pinneberg in der Elmshorner Straße den fließenden Fahrzeugverkehr kontrolliert.
Zwischen 09:00 Uhr und 10:15 Uhr kontrollierten sieben Beamte den Verkehr.
Der Schwerpunkt der durchgeführten Kontrolle lag auf der Überprüfung der Einhaltung der Regeln des Grünpfeils bei rotem Lichtzeichen.
Fahrzeugführer, die die Hochstraße (L106) in Fahrtrichtung Friedrich-Ebert-Straße befahren und beabsichtigen in die Elmshorner Straße abzubiegen, haben trotz Grünpfeils bei Rotlicht an der Haltlinie anzuhalten.
In diesem Zusammenhang weist die Polizei insbesondere nochmals auf die Pflicht zum vollständigen Anhalten (Stoppen) an einer Rotlicht zeigenden Lichtzeichenanlage hin, auch, wenn rechts neben dem Rotlicht ein Grünpfeil angebracht ist. Dieser berechtigt zwar zum "Überfahren" des Rotlichts, jedoch ausschließlich, wenn der Fahrzeugführer zuvor bis zum Stillstand angehalten und sich vollständig versichert hat, dass er abbiegen kann, ohne andere zu behindern oder zu gefährden.
Die Polizeidirektion Bad Segeberg möchte hier noch einmal darauf hinweisen, was es mit dem Grünpfeil an Lichtzeichenanlagen auf sich hat:
- Abbiegen bei Rotlicht einer Ampel ist nur nach rechts und nur dort erlaubt, wo ein Grünpfeilschild angebracht ist. - Eine Verpflichtung zum Abbiegen bei einer derartigen Regelung besteht nicht. - Wenn mehrere Fahrstreifen für eine Richtung vorhanden sind,darf nur aus dem äußerst rechten Fahrstreifen abgebogen werden. -
Vor dem Abbiegen ist unbedingt vor Fußgängerfurten und querenden Radwegen oder, falls solche nicht vorhanden sind, an der Sichtlinie, an der der freigegebene Querverkehr zu übersehen ist, anzuhalten. -
Andere Verkehrsteilnehmer dürfen in keinem Fall behindert oder sogar geschädigt werden. - Besondere Rücksicht ist auf Fußgänger und Radfahrer zu nehmen.
Es wurden insgesamt 15 Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen der Missachtung des Grünpfeils eingeleitet.Geahndet wird dieser Verstoß mit 70 Euro und einem Punkt im Verkehrszentralregister in Flensburg.
Einen weiteren erwartet ein Bußgeld für das Telefonieren während der Fahrt.
Für das Telefonieren beginnt die Sanktionshöhe bei 100 Euro. Sollte während des Verstoßes eine Gefährdung vorliegen, werden sofort ein einmonatiges Fahrverbot verhängt und 150 Euro Geldbuße fällig. Im Falle eines tatsächlichen Unfalls, also mit Sachbeschädigung, beträgt die Sanktionshöhe 200 Euro. Auch hier tritt dann ein einmonatiges Fahrverbot in Kraft. Das Verbot betrifft aber nicht nur die Lenkenden von Kraftfahrzeugen, sondern auch die Radfahrenden; die Sanktionshöhe beginnt hier mit 55 Euro.
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+++ Redaktioneller Hinweis: Dieser Artikel basiert auf einer Meldung der Polizeidirektion Bad vom 03.04.2025 gegen 13:49 Uhr. Die Originalmeldung aus dem Blaulichtreport des Presseportals finden Sie hier. Um Sie schnellstmöglich zu informieren, werden diese Texte datengetrieben aktualisiert und stichprobenartig kontrolliert. Bei Anmerkungen oder Rückfragen wenden Sie sich bitte an hinweis@news.de. +++
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