Polizeiticker für Sinsheim, 14.03.2025: Sinsheim/Rhein-Neckar-Kreis: 30-Jähriger wegen gewerbsmäßigen Diebstahls und Computerbetrugs in Untersuchungshaft - Staatsanwaltschaft Heidelberg führt bundesweites Sammelverfahren

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Cyberkriminalität für das Presseportal Bild: Adobe Stock / Syda Productions

Sinsheim/Rhein-Neckar-Kreis: 30-Jähriger wegen gewerbsmäßigen Diebstahls und Computerbetrugs in Untersuchungshaft - Staatsanwaltschaft Heidelberg führt bundesweites Sammelverfahren

Sinsheim (ots) -

Gemeinsame Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Heidelberg und des Polizeipräsidiums Mannheim

Bereits im Laufe des Sommers 2024 beschloss der nunmehr festgenommene Täter im gesamten Bundesgebiet Taschendiebstähle zu begehen und hierbei insbesondere EC-Karten zu erbeuten, mit denen er sodann missbräuchlich Bargeldabhebungen tätigte.

Nachdem der Beschuldigte bereits entsprechende Taten im Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaften Braunschweig, Bielefeld, Leipzig, Zwickau, Hannover und Bremen begangen hatte, entwendete er am 20.02.2025 in Sinsheim erneut einen Geldbeutel und verwendete die EC-Karte kurz darauf, um Bargeld in Höhe von 2.000 Euro abzuheben und dieses für sich zu behalten.

Das Amtsgericht Heidelberg erließ daraufhin auf Antrag der Staatsanwaltschaft Heidelberg erstmals einen Untersuchungshaftbefehl gegen den Täter. Seither wurde nach dem Beschuldigten gefahndet und er wurde am 13.03.2025 schließlich in Bamberg festgenommen und dort dem zuständigen Ermittlungsrichter vorgeführt, der den Haftbefehl in Vollzug setzte.

Die Staatsanwaltschaft Heidelberg hat nunmehr alle Verfahren wegen der früheren Taten angefordert und führt in Zusammenarbeit mit dem Arbeitsbereich unbarer Zahlungsmittel des Polizeireviers Heidelberg-Mitte ein bundesweites Sammelverfahren gegen den 30-Jährigen. Die weiteren Ermittlungen konzentrieren sich insbesondere auf weitere bisher nicht bekannte Taten.

Diese Meldung wurde am 14.03.2025, 14:20 Uhr durch das Polizeipräsidium Mannheim übermittelt.

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Kriminalstatistik zu Wohnungseinbruchdiebstahl im Rhein-Neckar-Kreis

Bis zu fünf Jahre Gefängnis drohen Dieben in Deutschland, wenn sie erwischt werden. In einigen Fällen kann die Strafe sogar bis zu zehn Jahre betragen, beispielsweise bei bandenmäßigem Diebstahl, bei Wohnungseinbrüchen oder wenn der Dieb oder die Diebin eine Waffe mit sich geführt hat. Wird mit der Waffe gedroht, handelt es sich nicht mehr um Diebstahl, sonder um Raub, dafür sind sogar Gefängnisstrafen bis zu 15 Jahren möglich.
ImJahr 2022 gab es in Deutschland etwa 1,8 Millionen Diebstähle. Das bedeutet einen Zuwachs der Diebstahl-Fälle zum Jahr 2021 um 20,0 Prozent.
Rund drei von zehn Diebstählen wurden 2022 aufgeklärt. Allerdings gibt es dabei deutliche Unterschiede je nach Diebstahlart. Sobald Geld gestohlen wird, werden nur 7,9 Prozent der Fälle aufgeklärt, bei Ladendiebstählen sind es 89,8 Prozent. Allerdings werden nicht alle Fälle gemeldet. Gerade bei Ladendiebstählen werden oft nur jene Fälle angezeigt, bei denen der Dieb oder die Diebin bereits erwischt wurde.

Kriminalstatistik zum Straftatbestand Cyberkriminalität im Kreis Rhein-Neckar-Kreis

Die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) des Bundeskriminalamtes (BKA) erfasste für das Jahr 2022 im Kreis Rhein-Neckar-Kreis 451 Straftaten aus dem Bereich Cyberkriminalität. Dabei blieb es in 11% der Fälle bei versuchten Straftaten. Die Aufklärungsquote lag bei 44%. Unter den insgesamt 158 Tatverdächtigen befanden sich 105 Männer und 53 Frauen. 22% der tatverdächtigen Personen waren nicht-deutscher Herkunft.

AlterAnzahl Tatverdächtige
unter 2128
21 bis 2521
25 bis 3019
30 bis 4035
40 bis 5029
50 bis 6018
über 608

Für das Jahr 2021 gibt die Polizeiliche Kriminalstatistik des BKA 483 erfasste Fälle von Straftaten im Bereich Cyberkriminalität im Kreis Rhein-Neckar-Kreis bekannt, die Aufklärungsquote lag hier bei 35%.

Unter den Straftatbestand Cybercrime im engeren Sinne fallen Betrügerisches Erlangen von Kfz § 263a StGB, (511212) Weitere Arten des Warenkreditbetruges § 263a StGB, (516520) Computerbetrug mittels rechtswidrig erlangter Daten von Zahlungskarten § 263a StGB, (516920) Computerbetrug mittels rechtswidrig erlangter sonstiger unbarer Zahlungsmittel § 263a StGB, (517220) Leistungskreditbetrug § 263a StGB und (517500) Computerbetrug (sonstiger) § 263a StGB (soweit nicht unter den Schlüsseln 511120, 511212, 516300, 516520, 516920, 517220, 517900, 518112 bzw. 518302 zu erfassen).

+++ Redaktioneller Hinweis: Dieser Text wurde auf der Basis von aktuellen Daten vom Blaulichtreport des Presseportals und Kriminalstatistiken des BKAs generiert. Übermittelt durch news aktuell: Zur Presseportal-Meldung. Um Sie schnellstmöglich zu informieren, werden diese Texte datengetrieben aktualisiert und stichprobenartig kontrolliert. Bei Anmerkungen oder Rückfragen wenden Sie sich bitte an hinweis@news.de. +++

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