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Polizei News für Hamburg, 21.11.2024: Bundespolizei erlässt Mitführverbot von Waffen und gefährlichen Gegenständen sowie pyrotechnischen Gegenständen für lagerelevante Bahnhöfe und Bahnstrecken in Hamburg

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Unfall für das Presseportal Bild: Adobe Stock / Tobias Arhelger

Bundespolizei erlässt Mitführverbot von Waffen und gefährlichen Gegenständen sowie pyrotechnischen Gegenständen für lagerelevante Bahnhöfe und Bahnstrecken in Hamburg

Hamburg (ots) -

Die Bundespolizeidirektion Hannover erlässt für die unten genannten Zeiträume eine Allgemeinverfügung für die Bahnhöfe Hamburg Hauptbahnhof, Hamburg-Altona, Hamburg-Harburg, Hamburg-Bergedorf und Hamburg-Dammtor sowie im S-Bahnverkehr der Linien S1 (Rissen-Poppenbüttel), S2 (Altona-Bergedorf), S3 (Neugraben-Elbgaustraße) und S5 (Neugraben-Elbgaustraße).

Die Allgemeinverfügung umfasst ein Mitführverbot von gefährlichen Werkzeugen, Schusswaffen, Schreckschusswaffen, Hieb-, Stoß- und Stichwaffen sowie Messern aller Art im nachfolgend genannten Gesamtzeitraum. Ergänzend ergibt sich in dem Zeitraum vom 31. Dezember 2024 00:00 Uhr bis 1. Januar 2025 12:00 Uhr zusätzlich ein Mitführ- und Abbrennverbot von pyrotechnischen Gegenständen (Feuerwerkskörper) anlässlich der Silvesterfeierlichkeiten. Ausnahmen sind unter der Ziffer 3.3 der Allgemeinverfügung zu entnehmen. Die Einhaltung der Ordnungsverfügung wird durch Einsatzkräfte der Bundespolizei überwacht. Zuwiderhandlungen gegen diese Verbote können einen Platzverweis, ein Bahnhofsverbot (Hausverbot) oder auch einen Beförderungsausschluss nach sich ziehen. Unabhängig von einem möglichen Straf -/ Ordnungswidrigkeitenverfahren nach dem Waffengesetz (WaffG) ist auch ein Zwangsgeld bei uneinsichtigen Personen möglich. Der Geltungsbereich ist den beigefügten Skizzen zu entnehmen.

Der Geltungszeitraum umfasst:

Mitführverbot von gefährlichen Werkzeugen, Schusswaffen, Schreckschusswaffen, Hieb-, Stoß- und Stichwaffen sowie Messern aller Art

Montag, 25. November 2024, 00:00 Uhr bis Mittwoch, 1. Januar 2025, 12:00 Uhr

Mitführ- und Abbrennverbot von pyrotechnischen Gegenständen (Feuerwerkskörper)

Dienstag, 31. Dezember 2024, 00:00 Uhr bis Mittwoch, 1. Januar 2025, 12:00 Uhr

Hintergrund dieser Allgemeinverfügung ist, dass Körperverletzungsdelikte mittels Waffen und anderer gefährlicher Werkzeuge, insbesondere Messer, aber auch das bloße Mitführen, deutlich in der bundespolizeilichen Lage wahrnehmbar sind und damit die Sicherheit von Bahnreisenden sowie der Bevölkerung beeinflussen.

Darüber hinaus finden in den oben genannten Zeiträumen diverse Weihnachtsmärkte und verschiedene Silvesterfeierlichkeiten in Hamburgs Innenstadt statt, womit erfahrungsgemäß ein erhöhter Alkoholkonsum einhergeht. In den genannten Zeiträumen besteht die Gefahr, dass alkoholisierte Personen bestohlen werden oder sich Konfrontationen entwickeln, die dann in körperlichen Auseinandersetzungen enden. Weiterhin verdeutlicht die polizeiliche Erfahrung, dass die Aggressionsschwelle sinkt und Gewaltstraftaten signifikant ansteigen. In Bahnhöfen und auf Reisewegen in Zügen ergeben sich häufig auch aus banalen Streitigkeiten Auseinandersetzungen. Beim Mitführen von Messern oder anderen Waffen können diese schnell unter den Beteiligten zum Einsatz kommen. Auch Unbeteiligte können davon betroffen sein Nach den Erfahrungen vergangener Silvesterfeierlichkeiten ist mit der missbräuchlichen Nutzung herkömmlicher Feuerwerkskörper zur Begehung von Körperverletzungsdelikten sowie mit einer Verwendung von nicht zugelassenen Feuerwerkskörpern mit einer teilweise vielfach erhöhten Sprengkraft zu rechnen.

Weitere Bestimmungen bzw. Ausnahmen vom Verbot, können der als PDF-Dokument angefügten Allgemeinverfügung dieser Pressemitteilung und zudem auch auf der Homepage der Bundespolizei (www.bundespolizei.de) eingesehen werden.

Ergänzend informiert die Bundespolizeidirektion Hannover:

  • Das Führen von Waffen in der Öffentlichkeit unterliegt waffenrechtlichen Bestimmungen und ist gegebenenfalls verboten bzw. bedarf einer behördlichen 1 Erlaubnis (z.B. Verbot des Führens von Einhandmessern, Kleiner Waffensche in für Schreckschuss-, Reiz-, und Signalwaffen). - Waffen, auch die zur Selbstverteidigung gedacht sind, bieten trügerische Sicherheit. Sie können die eigene Risikobereitschaft erhöhen, zur Gewalteskalation beitragen und zu einer Schadensvergrößerung führen. - Waffenträger vernachlässigen in der Regel deeskalierende Techniken und Kommunikationsstrategien, die zu einer Beruhigung der Situation beitragen können. - Waffen erschweren Helfern und der Polizei zu erkennen, wer Täter und wer Opfer ist. - Die Waffe kann im ungünstigsten Fall abgenommen und gegen den Träger selbst eingesetzt werden. - Der Einsatz von Waffen führt schnell zu lebensbedrohlichen Verletzungen und kann erhebliche strafrechtliche und finanzielle Folgen haben.

Eine Alternative bietet beispielsweise ein sogenannter Schrillalarm (oder Taschenalarm), insbesondere dann, wenn sich noch weitere Personen im Umfeld aufhalten. Durch das Auslösen des Alarms erklingt ein lauter schriller Ton, welcher Umstehende auf das Geschehen aufmerksam macht. Ziel ist, dass Täter angesichts möglicher Zeugen von der Tat ablassen. Nützliche Tipps zu verschiedenen Themen finden sich auch im Internet (https://www.polizei -beratung.de/themen-und-tipps/).

Diese Meldung wurde am 21.11.2024, 16:03 Uhr durch die Bundespolizeidirektion Hannover übermittelt.

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+++ Redaktioneller Hinweis: Dieser Text wurde auf der Basis von aktuellen Daten vom Blaulichtreport des Presseportals und Kriminalstatistiken des BKAs generiert. Übermittelt durch news aktuell: Zur Presseportal-Meldung. Um Sie schnellstmöglich zu informieren, werden diese Texte datengetrieben aktualisiert und stichprobenartig kontrolliert. Bei Anmerkungen oder Rückfragen wenden Sie sich bitte an hinweis@news.de. +++

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