
Eine Muslimin in Berlin erhält keine Ausnahmegenehmigung dafür, mit Gesichtsschleier Auto zu fahren. Die zuständige Straßenverkehrsbehörde habe diese der 33-Jährigen zu Recht verwehrt, entschied das Verwaltungsgericht Berlin. Wer Auto fahre, müsse erkennbar sein, begründeten die Richter unter anderem. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. (Az.: VG 11 K 61/24)
Die 33-Jährige berief sich vor Gericht auf ihre religiöse Überzeugung und wollte eine Erlaubnis für das Tragen eines Nikab erreichen, bei dem das Gesicht mit Ausnahme eines Sehschlitzes bedeckt ist. Die Mutter von drei Kindern sieht sich in ihren Grundrechten verletzt. Sie wolle selbst entscheiden, wer etwas von ihr zu sehen bekomme, argumentiert die Deutsche unter anderem. Sie ist nach eigenen Angaben 2016 zum muslimischen Glauben konvertiert.
Berlin erteilt keine Ausnahmegenehmigung
Nach der Straßenverkehrsordnung darf der Lenker eines Kraftfahrzeugs sein Gesicht nicht verhüllen oder verdecken. Er muss erkennbar bleiben. Die Straßenverkehrsbehörde kann jedoch in Ausfällen davon absehen.
Nach Angaben der Senatsverkehrsverwaltung ist in Berlin bislang keine Ausnahmegenehmigung erteilt worden. Nach Kenntnis der Verwaltung ist dies auch in anderen Bundesländern bislang nicht der Fall. Laut Klägeranwalt gab es jedoch einen Fall in Schleswig-Holstein.
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+++ Redaktioneller Hinweis: Diese Meldung wurde basierend auf Material der Deutschen Presse-Agentur (dpa) erstellt. Bei Anmerkungen oder Rückfragen wenden Sie sich bitte an hinweis@news.de. +++
kns/roj/news.de
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