
Aktuellen Informationen zufolge wird in Bonn aktuell an 4 Standorten geblitzt. Die unten aufgeführten Blitzerstandorte basieren auf dem aktuellen Kenntnisstand vom 16.04.2025, 12:09 Uhr. Mit Geschwindigkeitskontrollen müssen Sie darüber hinaus immer im gesamten Stadtgebiet rechnen.
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Die Blitzerstandorte in Bonn am 16.04.2025
Standort | Tempolimit | gemeldet | bestätigt |
---|---|---|---|
Brüser Damm (53125 Hardtberg) | 50 km/h | 16.04.2025, 11:46 Uhr | - |
Burgstraße (53177 Bad Godesberg) | 30 km/h | 16.04.2025, 07:11 Uhr | - |
Hermann-Wandersleb-Ring (53121 Stadtbezirk Bonn) | 50 km/h | 16.04.2025, 08:03 Uhr | - |
Sankt Augustiner Straße (53229 Bonn-Beuel) | 50 km/h | 16.04.2025, 08:42 Uhr | - |
(Letzte Aktualisierung: 16.04.2025, 12:09 Uhr)
Geblitzt worden? Hier gibt es Hilfe: Geblitzt.de
Mit angepasstem Fahrverhalten schützen Sie nicht nur sich, sondern auch alle anderen Verkehrsteilnehmer. Halten Sie sich daher immer an die vorgegebenen Höchstgeschwindigkeiten und nehmen Sie Rücksicht auf Fahrradfahrer und Fußgänger.
Bei Tempoverstößen werden teils hohe Bußgelder fällig
Als Grundlage zur Ergreifung von Maßnahmen bei Geschwindigkeitsüberschreitungen mit Pkw dient in Deutschland die Straßenverkehrsordnung (StVO) in Verbindung mit dem Bußgeldkatalog. Auch Abstandsverstöße und das Überfahren einer roten Ampel sind darin geregelt:
- Bußgelder für Tempoüberschreitungen im April 2025
- Bußgelder für Rotlichtvergehen im April 2025
- Bußgeldkatalog für Abstandsunterschreitung im April 2025
Die Regeln für Blitzerwarner
Neben dem direkten Verhalten der Verkehrsteilnehmer im Straßenverkehr regelt die Straßenverkehrsordnung (StVO) auch den Einsatz sogenannter Radarwarner. Im Auto installierte Radarwarn-Geräte, die während der Fahrt vor Blitzern warnen, sind genauso verboten, wie das Betreiben von Echtzeit Warn-Apps auf dem Smartphone. Das Smartphone selbst und auch die Navigations-App muss dazu nicht abgeschalten werden, lediglich die Warnfunktion vor Radarfallen muss deaktiviert sein. Der Paragraf 23, Absatz 1b der Straßenverkehrsordnung lautet hierzu: "Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungs-Maßnahmen anzuzeigen oder zu stören."
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+++Dieser Text wurde auf der Basis von aktuellen Verkehrsinformationen generiert und wird datengetrieben aktualisiert. Bei Anmerkungen und Rückmeldungen können Sie uns diese unter hinweis@news.de mitteilen. +++
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