
Aktuellen Informationen zufolge wird in Kiel aktuell an 5 Standorten geblitzt. Die unten aufgeführten Blitzerstandorte basieren auf dem aktuellen Kenntnisstand vom 11.04.2025, 16:34 Uhr. Mit Geschwindigkeitskontrollen müssen Sie darüber hinaus immer im gesamten Stadtgebiet rechnen.
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Alle mobilen Radarkontrollen am 11.04.2025 in Kiel
Standort | Tempolimit | gemeldet | bestätigt |
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Bahnhofstraße (24143) | 50 km/h | 11.04.2025, 12:27 Uhr | - |
Kaiserstraße (24143 Gaarden-Ost) | 30 km/h | 11.04.2025, 15:05 Uhr | - |
Speckenbeker Weg (24113 Hassee) | 30 km/h | 11.04.2025, 12:45 Uhr | - |
Theodor-Heuss-Ring (24143 Sieversdiek) | 50 km/h | 11.04.2025, 15:53 Uhr | - |
Winterbeker Weg (24114 Südfriedhof im Bereich Max-Planck-Schule) | 30 km/h | 11.04.2025, 14:41 Uhr | - |
(Stand von: 11.04.2025, 16:34 Uhr)
Geblitzt worden? Hier gibt es Hilfe: Geblitzt.de
Mit angepasstem Fahrverhalten schützen Sie nicht nur sich, sondern auch alle anderen Verkehrsteilnehmer. Halten Sie sich daher immer an die vorgegebenen Höchstgeschwindigkeiten und nehmen Sie Rücksicht auf Fahrradfahrer und Fußgänger.
Die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit kann teuer werden
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) ist sicherlich jedem ein Begriff. Diese regelt im Zusammenhang mit dem Bußgeldkatalog die Sanktionen bei Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeiten. Daneben wird auch teils hart bestraft, wenn man zu dicht auffährt oder eine rote Ampel überfährt:
- Bußgelder für Tempovergehen im April 2025
- Bußgelder für Ampelvergehen im April 2025
- Bußgeldkatalog bei Nichteinhalten des Abstands im April 2025
Radarwarner - Was ist in Deutschland erlaubt?
Neben dem direkten Verhalten der Verkehrsteilnehmer im Straßenverkehr regelt die Straßenverkehrsordnung (StVO) auch den Einsatz sogenannter Radarwarner. Im Auto installierte Radarwarn-Geräte, die während der Fahrt vor Blitzern warnen, sind genauso verboten, wie das Betreiben von Echtzeit Warn-Apps auf dem Smartphone. Das Smartphone selbst und auch die Navigations-App muss dazu nicht abgeschalten werden, lediglich die Warnfunktion vor Radarfallen muss deaktiviert sein. Der Paragraf 23, Absatz 1b der Straßenverkehrsordnung lautet hierzu: "Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungs-Maßnahmen anzuzeigen oder zu stören."
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+++Dieser Text wurde auf der Basis von aktuellen Verkehrsinformationen generiert und wird datengetrieben aktualisiert. Bei Anmerkungen und Rückmeldungen können Sie uns diese unter hinweis@news.de mitteilen. +++
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