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Heizungsgesetz beschlossen!: Übergangsfristen, Förderung und Co.! Das müssen Hauseigentümer und Mieter jetzt wissen

Der Bundestag hat das umstrittene Heizungsgesetz beschlossen. Bild: picture alliance/dpa | Thomas Banneyer

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Der Bundestag hat am Freitag das seit Monaten diskutierte Heizungsgesetz verabschiedet. Es soll dafür sorgen, dass künftig immer mehr Wohnungen und Gebäude klimafreundlich beheizt werden. Das Gesetz heißt amtlich "Gebäudeenergiegesetz" (GEG). Es schreibt einen schrittweisen Austausch von Öl- und Gasheizungen vor, die mit fossilen Brennstoffen wie Heizöl oder Erdgas betrieben werden. Das Gesetz geht jetzt an den Bundesrat. Es gilt als wahrscheinlich, dass es Ende September die Länderkammer passiert.

Heizungsgesetz beschlossen! Was sind die Kernpunkte des Gebäudeenergiegesetzes?

Ab Januar 2024 soll möglichst jede neu eingebaute Heizung mit mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energie betrieben werden. Die Regelungen des GEG sollen von 2024 an unmittelbar erst einmal nur für Neubaugebiete gelten. Bestehende Heizungen sollen weiterlaufen und auch repariert werden können. Mit anderen Worten: "Es gibt keine sofortige Austauschpflicht für bestehende Heizungen", betont die Bundesregierung. Es gibt Übergangsfristen und Ausnahmen. Ältere Hausbesitzer oder solche mit wenig Geld sollen nicht überfordert werden.

Schrittweiser Austausch von Öl- und Gas-Heizungen: Gibt es Geld vom Staat für eine neue Heizung?

Ja. Der Staat übernimmt unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 70 Prozent der Kosten für eine neue Heizung. Die maximal förderfähigen Kosten sollen zum Beispiel bei einem Einfamilienhaus bei 30.000 Euro liegen. Der maximale staatliche Zuschuss liegt also bei 21.000 Euro. Ferner soll es zinsgünstige Kredite geben. Verbände fordern aber schon Nachbesserungen am neuen Förderprogramm.

Für 30 Prozent der Investitionskosten soll es eine Grundförderung für alle Wohn- und Nichtwohngebäude geben. Sie soll allen Gebäude-Besitzerinnen und Besitzern offenstehen. Bei einem zu versteuerndem Haushalts-Jahreseinkommen von bis zu 40.000 Euro sollen selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer einen weiteren Bonus von 30 Prozent bekommen. Für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer gibt es einen weiteren Bonus für einen frühzeitigen Austausch alter fossiler Heizungen.

Das Heizungsgesetz kommt! Was passiert mit bestehenden Heizungsanlagen?

Dreh- und Angelpunkt für bestehende Heizungen soll eine verpflichtende und flächendeckende kommunale Wärmeplanung sein. Erst wenn diese vorliegt, sollen die Vorgaben des Gesetzes zum Heizen mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien auch für Bestandsgebäude gelten. Hausbesitzer können dann entscheiden, was sie machen.

Liegen noch keine Wärmepläne vor, sollen Städte mit mehr als 100.000 Einwohnern laut dem Entwurf für das Wärmeplanungsgesetz bis Mitte 2026 Zeit für ihre Wärmepläne bekommen. Alle anderen Kommunen, die noch ohne Pläne sind, sollen sie bis zum 30. Juni 2028 vorlegen. Kleinere Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern sollen ein vereinfachtes Wärmeplanungsverfahren durchführen können.

Heizungsgesetz und Wärmeplanungsgesetz sollen beide am 1. Januar 2024 in Kraft treffen

Solch ein kommunaler Wärmeplan soll zum Beispiel zeigen, ob es eine klimafreundliche Fernwärmeversorgung gibt oder geben wird, an die ein Gebäude angeschlossen werden kann. Dies soll laut Bundesregierung "Planungs- und Investitionssicherheit" geben. Heizungsgesetz und Wärmeplanungsgesetz sind also eng miteinander verbunden. Beide Gesetze sollen am 1. Januar 2024 in Kraft treten.

Was müssen neue Heizungen laut Heizungsgesetz können?

Die Bundesregierung sagt, dass das Gesetz "technologieneutral" ausgestaltet ist. So könnten Eigentümer den vorgeschriebenen Erneuerbaren-Anteil von mindestens 65 Prozent auch rechnerisch nachweisen. Als weitere Möglichkeiten für das Erreichen des Anteils sieht das Gesetz etwa einen Fernwärme-Anschluss, eine elektrische Wärmepumpe, eine Stromdirektheizung oder eine Heizung auf der Basis von Solarthermie vor. Auch eine Hybridheizung, also eine Kombination aus Erneuerbaren-Heizung und Gas- oder Ölkessel, ist möglich.

Unter bestimmten Bedingungen gibt es auch die Möglichkeit so genannter wasserstofffähiger Gasheizungen, die auf 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar sind. Für bestehende Gebäude sind etwa Biomasseheizungen oder Gasheizungen möglich, die erneuerbare Gase wie Biomethan, biogenes Flüssiggas oder Wasserstoff nutzten.

Auch für neue Anlagen, die bei fehlenden Wärmeplänen im Übergangszeitraum bis Mitte 2026 oder Mitte 2028 in Bestandsgebäuden eingebaut werden, gibt es Klima-Vorschriften. Sie müssen ab 2029 einen steigenden Anteil Biomasse oder Wasserstoff für die Wärmeerzeugung nutzen. Ab 2029 sind es mindestens 15 Prozent, ab 2035 mindestens 30 Prozent und ab 2040 mindestens 60 Prozent.

Heizungsgesetz aktuell: Welche Übergangsfristen gibt es für den Heizungstausch?

Wenn eine Erdgas- oder Ölheizung irreparabel kaputt ist, soll es eine fünfjährige Übergangsfrist geben - das gilt auch bei geplanten Heizungstauschen. Während der Frist können Heizungsanlagen eingebaut, aufgestellt und betrieben werden, die nicht die 65-Prozent-Regel erfüllen. Nach Ablauf der Frist sollen dann vor Ort kommunale Wärmeplanungen vorliegen, auf Basis derer sich die Bürger für eine passende klimafreundliche Heizung entscheiden sollen.

Was ist mit den Betriebskosten bei Mietwohnungen?

Das Gesetz soll Mieterinnen und Mieter schützen. Bisher dürfen Vermieter bis zu 8 Prozent der Kosten für eine Modernisierungsmaßnahme auf die Jahresmiete umlegen, wenn sie zum Beispiel eine Wohnung sanieren. Im GEG ist nun eine neue Modernisierungsumlage verankert. Vermieter sollen Investitionskosten für den Heizungstausch in Höhe von 10 Prozent auf den Mieter umlegen können. Bedingung ist aber, dass eine staatliche Förderung in Anspruch genommen und die Fördersumme von den umlegbaren Kosten abgezogen wird. Das soll Vermietern Anreize zum Heizungstausch geben. Zugleich gilt eine Kappungsgrenze: Die Monatsmiete soll sich durch eine neue Heizung um nicht mehr als 50 Cent je Quadratmeter Wohnfläche erhöhen dürfen. Kommen weitere Modernisierungsmaßnahmen hinzu, können es wie bisher zwei bis drei Euro werden.

Was steht außerdem im Heizungsgesetz drin?

Unter anderem sieht das Heizungsgesetz eine Beratungspflicht vor. Sie greift dann, wenn neue Heizungen eingebaut werden sollen, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden. Die Beratung soll auf mögliche Auswirkungen der jeweiligen Wärmeplanung der Kommune sowie eine eventuelle Unwirtschaftlichkeit hinweisen, insbesondere wegen der steigenden CO2-Preise.

Wie groß sind die Klimaschutzeffekte des Heizungsgesetzes?

Das kommt unter anderem darauf an, wie schnell die Hauseigentümer in den kommenden Jahren ihre Heizungen wechseln. 2022 lagen im Gebäudesektor die CO2-Emissionen bei rund 112 Millionen Tonnen. Das Bundeswirtschaftministerium geht nun davon aus, dass unter günstigen Bedingungen bis einschließlich 2030 insgesamt 39,2 Millionen Tonnen CO2 eingespart werden, im Jahr 2030 selbst etwa 10 Millionen Tonnen. Das Ministerium beruft sich dabei auf eine Studie des Öko-Instituts, das Modellrechnungen für vier Szenarien angestellt hat.

Im schlechtesten Fall würde sich demnach die große Mehrheit der betroffenen Gebäudeeigentümer bis zur geplanten Vorlage einer kommunalen Wärmeplanung nicht für nachhaltige Heizungen entscheiden. In diesem Fall lägen die CO2-Einsparungen bei insgesamt 10,8 Millionen Tonnen bis einschließlich 2030 und 4,5 Millionen Tonnen nur im Jahr 2030. Das Ministerium geht aber davon aus, dass in jedem Fall die Einsparung an CO2 im Zeitverlauf immer stärker werden wird.

Wie lange darf noch mit fossilen Brennstoffen geheizt werden?

Laut Heizungsgesetz bis zum 31. Dezember 2044. Ab 2045 dürfen Gebäude dann nur noch klimaneutral mit erneuerbaren Energien geheizt werden.

Wie heizen die Bundesbürger momentan?

Vor allem mit Gas. Laut Energiewirtschaftsverband BDEW wurde 2022 knapp die Hälfte der gut 43 Millionen Wohnungen und Einfamilienhäuser mit Erdgas beheizt. Auf Platz zwei liegt die Ölheizung mit fast einem Viertel. Auf dem dritten Rang rangiert die Fernwärme mit gut 14 Prozent. Zugelegt haben Elektro-Wärmepumpen. Lag ihr Anteil 2017 noch bei 2,0 Prozent, sind es mittlerweile 3,0 Prozent. Stromheizungen sorgten 2022 in 2,6 Prozent aller Wohnungen für Wärme. Auf sonstige Heizungsarten wie Holzpellets, Solarthermie oder Koks und Kohle entfielen 6,2 Prozent.

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/news.de/dpa

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