Steuerfreie Sonderzahlung: 1.500 Euro für Beschäftigte! Haben Sie Anspruch auf Corona-Bonus?
Von news.de-Redakteurin Anika Bube
10.12.2020 09.38
Für ihren außergewöhnlichen Einsatz in der Corona-Krise erhalten Beschäftigte in einigen Branchen als besondere Wertschätzung Sonderzahlungen von ihren Arbeitgeber*innen. Doch während sich einige über Bonuszahlungen oder -prämien freuen, gehen andere leer aus. Was Sie über den Corona-Bonus wissen sollten, erfahren Sie hier.
Corona-Bonus für Arbeitnehmer*innen: Pflegekräfte erhalten bis zu 1.500 Euro
Die schlechte Nachricht vorab: Nicht alle Arbeitgeber*innen zahlen ihren Angestellten einen Corona-Bonus. Einen gesetzlichen Anspruch auf diese Sonderzahlung gibt es nämlich nicht. Bislang erhielten lediglich Pflegekräfte einen Bonus von mindestens 1.000 bis 1.500 Euro. Aber auch nur dann, wenn der/die Arbeitgeber*in einen entsprechenden Antrag ausgefüllt hat.
Sonderzahlungen, Warengutscheine und Zusatzurlaub für Angestellte im Handel
Auch viele Unternehmen im Lebensmitteleinzelhandel haben mit Sonderzahlungen, Wertgutscheinen und teilweise auch Zusatzurlaub ihre Arbeitskräfte belohnt. Aldi Süd und Aldi Nord haben insgesamt 20 Millionen Euro an ihre Mitarbeiter*innen ausgezahlt. So erhielten alle Mitarbeiter*innen Warengutscheine im Wert von 100 bis 250 Euro je nach Tätigkeit. Auch Lidl, Kaufland, die Rewe Group, Tegut, Netto und Edeka verteilten Warengutscheine an ihre Arbeitskräfte. Die Globus-Gruppe honorierte die Leistung der Mitarbeiter*innen nicht nur mit Warengutscheinen, sondern auch mit zusätzlichen Urlaubstagen.
Steuer- und sozialversicherungsfrei! DAS müssen Arbeitgeber*innen und Arbeitnehmer*innen zum Corona-Bonus wissen
Arbeitgeber*innen sind jedoch nicht dazu verpflichtet ihren Angestellten einen Corona-Bonus auszuzahlen. Diese Sonderzahlungen sind freiwillig. Damit das finanzielle Dankeschön auch wirklich bei den Mitarbeiter*innen ankommt, sind Sonderzahlungen in der Corona-Krise für Beschäftige bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei. Jedoch müssen diese Zahlungen bis zum 31. Dezember 2020 auf dem Konto der Mitarbeiter*innen sein.
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bua/sba/news.de