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Gefahrgut transportieren: Was dürfen Unternehmer unter welchen Umständen – und was nicht?

Die gesetzeskonforme Kennzeichnung der Fahrzuge ist eine wichtige Vorgabe, die bei Gefahrguttransporten zu erfüllen ist.

Die gesetzeskonforme Kennzeichnung der Fahrzuge ist eine wichtige Vorgabe, die bei Gefahrguttransporten zu erfüllen ist. Bild: stock.adobe.com © Wirestock

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Beim Transport von Gefahrstoffen gelten zahlreiche rechtliche Vorgaben. Wir zeigen, was Unternehmer wissen und beachten sollten. Denn in der Praxis des Gefahrguttransports geht es nicht nur darum, große Schäden zu verhindern. Ebenso ist es erforderlich, die komplexen rechtlichen Regelungen zu kennen und anzuwenden.

Gefahrgut≠ Gefahrstoff: Definitionsgrundlagen

Die gesamte Thema wird von verschiedenen feststehenden Begriffen dominiert. Diese dürfen keinesfalls willkürlich vermengt oder ausgetauscht werden. Die erste Frage lautet bereits: Welche Gefahren gibt es im logistischen Kontext? Dies umfasst alles, was sich in irgendeiner Weise nachteilig auf

 

  • die menschliche und tierische Gesundheit,
  • den Zustand der naturbelassenen sowie menschgeprägten Umwelt,
  • die Intaktheit von privaten und allgemeinen Gütern oder
  • relevante Rechtsgüter, wie insbesondere die öffentliche Ordnung und Sicherheit,

 

auswirken könnte. Ob eine Gefahr grundsätzlich vorhanden ist (etwa bei einer stark ätzenden Säure) oder nur unter bestimmten Umständen (beispielsweise eine zu heiß werdende Gasflasche) spielt keine Rolle. Ebenso ist es nachrangig, ob akute Schäden drohen oder ob sie sich erst langfristig manifestieren würden.

So geht etwa von Asbest-Abfällen zwar keinerlei unmittelbare Gefahr aus. Durch die mittel- bis langfristig stark karzinogene Wirkung der Asbest-Fasern besteht dennoch ein großes Risiko. Daher gilt Asbest als Gefahrgut, sofern beim Transport Fasern freigesetzt werden könnten.

Damit wären wir beim nächsten wichtigen Punkt: Sowohl rechtlich als auch praktisch besteht ein deutlicher Unterschied zwischen Gefahrstoffen und Gefahrgütern. Einheitlich ist nur, dass es sich in beiden Fällen um Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse handeln kann.

  • Gefahrstoff
    Hierbei gehen die Gefährdungen durch Eigenschaften der Stoffe selbst und durch allgemeinen Umgang damit aus. Also beispielsweise Herstellung, Lagerung, Gebrauch oder Entsorgung.

  • Gefahrgut
    Bei Gefahrgütern bestehen die Gefährdungen ausschließlich während eines Transports oder durch die Transportumstände. Insbesondere kann die Gefahr im Rahmen außergewöhnlicher Ereignisse auftreten, etwa Unfälle.

Es gibt durchaus Stoffe, die sowohl als Gefahrstoffe als auch Gefahrgüter gelistet sind. Ein Kanister voll Benzin ist ein gutes Beispiel dafür.

Ebenso existieren jedoch Unterschiede, aufgrund derer ein Gefahrstoff nicht zwangsläufig ein Gefahrgut sein muss – oder umgekehrt. So gelten etwa Lithium-Ionen-Akkus zwar als Gefahrgut, weil darin durch Krafteinwirkungen beim Transport Kurzschlüsse und Brände entstehen können. Da dies beim allgemeinen Umgang jedoch ein vernachlässigbares Risiko ist, sind die Akkus nicht als Gefahrstoff gelistet.

Wichtig: Gefahrstoffe und Gefahrgüter sind zudem eine weitgehend voneinander getrennte Rechtsthematik. Für beides gelten eigene, unabhängig erfolgende Einstufungen, Vorgaben usw. Umfassende Informationen hierzu bietet die Infoseite des Sicherheitsspezialisten SETON. Der umfangreiche Guide gibt Auskunft über Fachbegriffe, die wichtigsten Gesetze und das richtige Verhalten im Umgang mit Gefahrstoffen sowie Gefahrgütern – auch bei einem Gefahrgut-Unfall. 

Gefahrgut: Relevante Geltungs- und Rechtsbereiche

Grundsätzlich sind Gefahrguttransporte konkret definierten Grenzen unterworfen. Im weitesten Sinn sind das Transporte

  • auf der Straße mit Straßenfahrzeugen,
  • im Luftraum mit Luftfahrzeugen,
  • auf der Schiene mit Schienenfahrzeugen einschließlich Magnetschwebebahnen sowie
  • auf Binnengewässern und auf See mit Wasserfahrzeugen.

Im Allgemeinen sind daher Transporte, die ausschließlich innerhalb von Betrieben stattfinden, nicht als Gefahrguttransporte definiert, weil ihnen das Merkmal eines öffentlichen Beförderns fehlt. Dennoch muss hierbei das Gefahrgutrecht berücksichtigt werden.

Denn gemäß geltendem Recht beginnt die Beförderung eines Gefahrguts, sobald relevante vorbereitende Handlungen durchgeführt werden. Das betrifft beispielsweise das Verpacken, Verladen auf Paletten oder das Umladen auf das Transportfahrzeug. Ebenso erstreckt sich die Gefahrgutbeförderung am Zielort bis zum Ende ähnlicher Abschlusshandlungen. Das heißt, Entladen, Entpacken usw.

Innerhalb dieser Phase umfasst das Gefahrgutrecht verschiedene zentrale Punkte. Das sind vornehmlich Vorgaben rund um:

  • Verpackung,
  • Ladungssicherung,
  • Kennzeichnung,
  • Transportdurchführung,
  • Ausbildung und Qualifikation der Beteiligten,
  • Mitführpflichten sowie
  • Verhalten bei Unfällen.

Eines der mit Abstand wichtigsten Gesetze in der Europäischen Union, das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (kurz: ADR), hilft hierbei mit einer simplen Definition und Handlungsanweisung:

Gefahrgüter sind alle Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, deren Beförderung grundsätzlich verboten oder nur unter den im ADR festgelegten Bedingungen zulässig ist.

Das bedeutet vereinfacht ausgedrückt: Werden Gefahrgüter außerhalb eines Betriebsgeländes transportiert, müssen die Regeln des ADR berücksichtigt werden.

Gefahrguttransport: Die wichtigsten Gesetze und Verordnungen

Oft werden Gefahrgüter über Ländergrenzen hinweg transportiert. Deshalb sind hier weitere globale, supranationale bzw. grenzüberschreitende, und nationale Regularien relevant. Dazu zählen die folgenden:

  • UN Recommendations on the Transportation of dangerous Goods
    Dieser von den vereinten Nationen erarbeitete Katalog umfasst verschiedene Empfehlungen rund um den Gefahrguttransport. Er ist rechtlich nicht bindend, bildet aber die Grundlage für viele Abkommen und Gesetze. Zu seinen bekanntesten Inhalten gehören die sogenannten UN-Nummern. Diese vierstelligen Zahlencodes geben klare Hinweise auf ein bestimmtes Gefahrgut.

  • Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
    Das in derzeit 54 Staaten (auch außerhalb Europas) gültige Regelwerk liefert detaillierte Vorgaben rund um die Gefahrgutklassifizierung, Verpackungen, Kennzeichnung, Dokumentation, Bau- und Prüfvorschriften sowie Qualifikation von beteiligten Personen. Dadurch gilt es auch hierzulande als wichtigster Katalog für den straßengebundenen Gefahrguttransport.

  • Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)
    Ein umfassendes Werk rund um den grenzüberschreitenden Schienenverkehr. Unter anderem enthält es in seinem Anhang C mit dem ADR vergleichbare Vorgaben; bloß für den Schienentransport.

  • Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN)
    Mit dem ADR vergleichbar, regelt das ADN den Gefahrguttransport auf Binnengewässern. Ausgeklammert aufgrund ihrer enormen Bedeutung für den Wassertransport sind allerdings der Rhein und die Donau. Für diese beiden Wasserstraßen gelten eigene Vorgaben in Form von ADNR und ADN-D.

  • Dangerous Goods Regulations (IATA DGR) sowie Technical Instructions for the safe Transport of dangerous Goods by Air (ICAO TI)
    Von den zwei wichtigsten Regulierungsstellen IATA (Dachverband der Fluggesellschaften) und ICAO (Internationale Zivilluftfahrtorganisation) kommen die beiden zentralen Vorgaben für den Gefahrguttransport in der Luft.

  • International Convention for the Safety of Life at Sea (SOLAS) und International Maritime dangerous Goods Code (IMDG)
    Neben einigen anderen Richtlinien sind dies die beiden wichtigsten internationalen Seeverkehrsvorgaben. SOLAS befasst sich allgemein mit sicherer Seefahrt; IMDG geht konkret auf Kennzeichnung, Handhabung und Verpackung auf Schiffen und in Häfen ein.

  • Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG)
    Deutschlands zentrales Gesetz rund um den Gefahrguttransport auf der Straße und der Schiene, zu Wasser und in der Luft gilt grundsätzlich nur bei einem rein nationalen Transport. Hier greift es dann stets im Zusammenspiel mit dem ADR. Das bedeutet, die ADR-Vorgaben können niemals ignoriert werden. Abgeleitet vom GGBefG sind zudem weitere wichtige Verordnungen, unter anderem die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (national) (GGVSEB), die Gefahrgutverordnung See (national) (GGVSee) sowie die Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV) und die Gefahrgut-Kontrollverordnung (GGKontrollV).

Viele dieser Werke sind an irgendeinem Punkt miteinander verflochten. Zudem sind gegebenenfalls noch spezifischere Gesetzgebungen zu einzelnen Gefahrstoffen oder -gruppen zu beachten.

Eine zentrale Vorgabe aller Gefahrgutgesetze ist maximale Transparenz durch eine detaillierte Kennzeichnungen auf allen relevanten Gebinden. Bild: stock.adobe.com © yarm_sasha

Die wichtigsten Gefahrgutkategorien gemäß ADR

Aufgrund der vielen unterschiedlichen Gesetze kann die gesamte Thematik auf Gefahrgut-Laien überwältigend wirken. Doch selbst wenn im Einzelnen viel zu beachten ist, so ist dennoch alles aufgrund einer distinktiven "Baumstruktur“ leicht nachvollziehbar.

Ein Beispiel dafür sind die Kategorien und entsprechenden Kennzeichnungen für Gefahrgüter, wie es das ADR vorschreibt. Die dahinterstehenden Gefahrgutklassen und -unterklassen werden durch Piktogramme und Codes zusammen mit den UN-Nummern zu einem leichtverständlichen Prinzip aufgeschlüsselt.

Basis dafür sind quadratische, auf der Spitze stehende Felder. Durch Hintergrundfarbe, Code-Ziffer und Symbolik (diese entspricht weitestgehend dem Global harmonisierten System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien, GHS) ergibt sich eine Übersicht:

  • Klasse 1 – 1.6: Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff (orange)
  • Klasse 2.1: Entzündbare Gase (rot)
  • Klasse 2.2: Nicht entzündbare, nicht giftige Gase (grün)
  • Klasse 2.3: Giftige Gase (weiß)
  • Klasse 3: Entzündbare flüssige Stoffe (rot)
  • Klasse 4.1: Entzündbare / selbstzersetzliche / polymerisierende / desensibilisierende explodierende feste Stoffe (rot-weiß senkrecht gestreift)
  • Klasse 4.2: Selbstentzündliche Stoffe (obere Hälfte weiß, untere rot)
  • Klasse 4.3: Bei Wasserkontakt entzündbare Gase entwickelnde Stoffe (blau)
  • Klasse 5.1: Entzündend bzw. oxidierend wirkende Stoffe (gelb)
  • Klasse 5.2: Organische Peroxide (obere Hälfte rot, untere gelb)
  • Klasse 6.1: Giftige Stoffe (weiß)
  • Klasse 6.2: Ansteckungsgefährliche Stoffe (weiß)
  • Klasse 7A – 7E: Radioaktive Stoffe (obere Hälfte gelb (7B, 7C, 7D), untere weiß)
  • Klasse 8: Ätzende Stoffe (obere Hälfte weiß, untere schwarz)
  • Klasse 9: Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände (obere Hälfte schwarz-weiß senkrecht gestreift, untere weiß)
  • Klasse 9A: Lithium-Batterien (obere Hälfte schwarz-weiß senkrecht gestreift, untere weiß)
  • Keine Klasse: Umweltgefährdend (weiß)
  • Keine Klasse: Erwärmte Stoffe (rot umrandetes Dreieck mit Thermometer auf weißem Hintergrund)

Mit der jeweils passenden Kennzeichnung müssen alle Umverpackungen, Versandstücke, Container und nicht zuletzt das Transportfahrzeug selbst versehen sein. Bei Letzterem kommt verpflichtend noch eine zusätzliche rechteckige, leuchtend orange Tafel hinzu. Sie ist in zwei übereinanderliegende Felder mit Zahlencodes unterteilt:

 

  • Oberes Feld: heute Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr (früher: Kemler-Zahl)
  • Der aus zwei oder drei Ziffern bestehender Code gibt detaillierte Informationen über Haupt- und Nebengefahr. Bei drei Ziffern bedeutet die eine verdoppelte Ziffer eine erhöhte Gefahr.
  • Beispiel: 33 – Hauptgefahr: Entzündbare Flüssigkeit bzw. Dämpfe oder Gase oder selbsterhitzungsfähiger Feststoff. Nebengefahr: Entzündbarkeit.
  • Unteres Feld: UN-Nummer. Dieser vierstellige Code informiert über den jeweiligen Stoff. Beispiel: 1203 – Benzin beziehungsweise Otto-Kraftstoff.

 

Der Grund für diese umfassende Nutzung von Codes und Symboliken, im Gegensatz zu konkret ausgeschriebenen Begriffen: Die ADR-Herangehensweise funktioniert dadurch sprachgrenzübergreifend. So gestattet sie im internationalen Gefahrguttransport und nicht zuletzt bei der Information von Rettungskräften ein Vorgehen ohne Risiken von Sprachkonflikten. 

ADR-konforme Transporte und Ausnahmen

Prinzipiell ist es Unternehmern zunächst verboten, Gefahrgüter zu befördern, die vom ADR betroffen sin. Eine Zuwiderhandlung ist mit hohen Strafen belegt. Somit gibt es nur zwei Möglichkeiten für ein rechtskonformes Vorgehen:

 

  • Ausnutzen von sogenannten Freistellungen – vereinfachte Transportbedingungen oder
  • Erfüllung aller Vorgaben für den jeweiligen Gefahrstoff

 

Da das Erfüllen der vollständigen ADR-Regularien sehr umfangreich sein kann, gibt es für die Vorschriften verschiedene Erleichterungen. Diese gestatten zwar kein gänzliches Ignorieren des ADR, können aber die Gefahrgutbeförderung deutlich vereinfachen, flexibilisieren und somit praxistauglicher machen. Möglich sind Freistellungen (auf der Straße) beispielsweise unter folgenden Bedingungen:

 

Grund der Beförderung

  • Hierunter fallen insbesondere Privatpersonen sowie Gefahrguttransporte, die bei Unternehmen zum Zweck der Durchführung ihrer Haupttätigkeit nötig sind. Daher ist dieser Punkt auch als Handwerkerregelung bekannt Mitunter kann es nötig sein, berufsgenossenschaftliche Berechnungs-Tools zu nutzen.
  • Notwendige Betriebsstoffe und Einrichtungen zur Stromerzeugung und -speicherung: Das sind insbesondere Gase, Flüssigkeiten oder Akkus, die zum Betrieb des Fahrzeugs zwingend nötig sind. Andernfalls müsste rein rechtlich jedes Motorfahrzeug sämtliche ADR-Bedingungen erfüllen – inklusive Fahrerqualifikation.
  • Begrenzte und verpackte Güter: Damit sind Mindermengen verschiedener Gefahrgüter gemeint, für die Sondervorschriften gelten.
  • Ungereinigte Leerverpackungen: Solche Verpackungen mögen zwar noch Reste eines Gefahrguts enthalten. Da diese jedoch in der Regel gering sind, gelten Ausnahmeregelungen.

 

Weitere Informationen liefert eine Übersichtsbroschüre der Bau-Berufsgenossenschaft.

Doch was, wenn diese Freistellungen nicht möglich sind? Dann sind acht zentrale ADR-Punkte sicherzustellen:

 

  • Im Unternehmen gibt es einen gesetzeskonform geschulten Gefahrgutbeauftragten.
  • Alle Gefahrgüter sind gemäß ADR-Vorgaben klassifiziert.
  • Die Gefahrgutverpackungen entsprechen den Bestimmungen bezüglich Art, Menge, Rauminhalt und Kennzeichnungen.
  • Das Transportfahrzeug ist für die jeweilige Gefahrgutklasse zertifiziert und hat die jährliche Prüfung bestanden.
  • Im Fahrzeug befinden sich die vorgeschriebenen Notfallausrüstungen.
  • Das Beförderungspapier ist im Fahrzeug vorhanden und korrekt ausgefüllt.
  • Fahrzeug, Umverpackungen und Gefahrgut sind korrekt gekennzeichnet.
  • Der Fahrzeuglenker kann durch eine ADR-Card eine aktuelle Zertifizierung nachweisen.

 

Die ADR-Card (auch bekannt als ADR-Schein) ist ein für fünf Jahre gültiges Dokument. Es weist die fachkundige Qualifikation des Fahrers nach und gilt für alle Gefahrguttransporte. Ausnahme sind Tanklastzüge sowie Transporte der Kategorien 1 und 7 (explosiv beziehungsweise radioaktiv). In diesen Fällen sind Zusatzqualifikationen zu erwerben.

Erst, wenn all diese Punkte lückenlos erfüllt wurden, ist ein Gefahrguttransport legal möglich. Egal, ob es sich nur um einen Kleintransporter voller Haarspraydosen handelt, oder um einen Schwertransport-Tieflader, der einen Castor-Behälter in ein Atommüll-Endlager befördert.

Fazit

Gefahrgüter sind vielfältig und können auf ebenso vielfältige Arten gefährlich sein. Daher gelten international zahlreiche Regularien und harmonisierte Systeme. Sie zu kennen und zu beherzigen, ist für jeden Unternehmer Pflicht. Nicht nur drohen empfindliche, mitunter gar ruinöse Strafen. Ebenso können bei einem Vorgehen abseits der Vorgaben schwerste Schäden für Umwelt, Menschen und andere wichtige Dinge entstehen.

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