Coronavirus aktuell: Experten erklären: Sind selbst genähte Mundmasken strafbar?
Erstellt von Sabrina Böhme
20.04.2020 12.25
In der Corona-Krise hat sich gezeigt, wie stark der Zusammenhalt im Kampf gegen das Virus ist. Viele Menschen verschenken im Netz selbstgemachte Mundbedeckungen, damit sich andere vor einer Infektion schützen können. So viel Nächstenliebe kann rechtliche Folgen nach sich ziehen.
Selbstgemachte Atembehelfsmaske: Abmahnung droht
Derzeit treiben sich Anwälte nicht nur im Gericht, sondern auch im Internet herum. Der Grund: selbstgefertigte Atembehelfsmasken. Dabei wollen hilfsbereite Personen doch nur ihren Mitmenschen helfen, damit sich diese draußen nicht mit dem Sars-CoV-Virus infizieren. Sie bieten die Masken online als Schutz an und denken sich nichts dabei - falsch gedacht. Denn wer die Masken nicht für sich, also zum Eigenbedarf benutzt, sondern an andere verschenkt oder spendet kann sich juristisch gesehen strafbar machen.
Laut dem Medizinproduktegesetz dürfen selbstgemachte Atemschutzmasken oder Mundschutz, nicht mit dem Wort "Schutz" vermarktet werden. "Werden Selfmade-Masken aber mit Bezeichnungen beworben und angeboten, die eine Schutzwirkung implizieren, erfolgt in rechtlicher Hinsicht eine Widmung als Medizinprodukt", heißt es auf der Seite IT-Recht Kanzlei. Masken als Mundschutz, Atemschutz- oder Mundschutzmaske zu bezeichnen ist daher verboten.
"Verstärkt werden die Implikationen noch durch Zusätze, die auf antivirale Wirkungen oder auf eine Eignung zum Infektionsschutz hindeuten, wie etwa "Covid-19" oder "Corona". Diese Begriffe implizieren eine infektionsschützende Funktion und sind zertifizierten Medizinprodukten vorbehalten. Das Anbieten von selbsthergestellten Masken mit entsprechenden Bezeichnungen ist daher medizinproduktrechtlich verboten", steht auf der Seite. Neben Abmahnungen, drohen bei einem Verstoß Bußgeld.
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DIY-Mundschutz ist kein Medizinprodukt
Um solche Produkte überhaupt anbieten zu dürfen, müssen sie bewertet werden und das CE-Kennzeichen tragen. Außerdem "müssen Medizinprodukte mit dem Namen und der Anschrift des Verantwortlichen gekennzeichnet sein und über eine Gebrauchsanleitung verfügen. In persönlicher Hinsicht ist schließlich jeder Hersteller von Medizinprodukten verpflichtet, seine Tätigkeit behördlich anzuzeigen", schreibt die Seite.
Um einer Strafe zu entgehen, haben viele Anbieter jetzt in ihren Produktbeschreibungen Schutzbehauptungen rausgenommen. Wenn sie aber weiterhin mit dem Wort Mundschutz werben, ist das genauso strafbar. Wie können Anbieter DIY-Mundmaskenverkaufen, ohne Ärger mit der Justiz zu bekommen?
Wie schützen sich Anbieter vor einer Klage?
Indem sie auf Beschreibungen verzichten, die eine klinische Wirkung oder einen medizinischen Schutz verspricht. Besser geeignet sind daher Bezeichnungen wie "Mundbedeckung"
"Mund- und Nasen-Maske", "Behelfsmaske' oder "Behelfsmundschutz". Darauf weist auch die Kanzlei "Jun Rechtsanwälte IT- und Wirtschaftsrecht" in einem Facebook-Post hin: "Designt, näht oder klebt! Ob aus Kaffeefiltern, Stoff oder Zellulose. Ihr habt keine Rechtsprobleme, solange ihr es nicht als AtemSCHUTZmaske vertreibt. Mundbedeckung, Gesichtsmaske, Mund-Shirt, Nasenstoff - all das geht in Ordnung".
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bos/news.de