Wasser im Keller in Mietwohnung: Wasserschaden und der Vermieter reagiert nicht? Das können Sie tun
Erstellt von Dana Kaule
16.09.2024 12.10
- Mieter können bei Wasser im Keller zur Kasse gebeten werden
- Wann Sie als Mieter selbst aktiv werden müssen
- Wasserschaden in Mietswohnung: Wer zahlt?
Heftige Regengüsse führen oft zu nassen Kellern. Mieter sollten bei einer solchen Wetterlage selber kontrollieren, ob ihr gemieteter Kellerraum trocken geblieben ist - und bei Bedarf selbst mit der Bekämpfung von Schäden beginnen.
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Wasser im Keller durch Starkregen: Mieter müssen Vermieter informieren
"Der Vermieter ist in erster Linie für die Gemeinschaftsflächen verantwortlich", erklärt Jutta Hartmann vom Deutschen Mieterbund in Berlin. Steht das Wasser im Keller und die Mieter informieren ihren Vermieter nicht, können sie im Zweifel in Mithaftung genommen werden.
Mieter reagiert nicht: Was tun bei Wasserschaden im Keller?
"Wenn sie den Schaden gemeldet haben, es passiert aber nichts, müssen sie im Zweifel selber aktiv werden", sagt Hartmann. Das heißt: Wenn der Vermieter nicht reagiert, können Mieter zum Beispiel die Feuerwehr oder einen Notdienst rufen, damit das Wasser im Keller abgepumpt wird. "Mieter haben eine Mitwirkungspflicht", so Hartmann.
Das bedeutet auch, dass Mieter bei längerer Abwesenheit sicherheitshalber die Fenster ihrer Wohnung schließen. Tun sie das nicht, riskieren sie eine fristlose Kündigung. Das gilt zumindest dann, wenn es während der Abwesenheit zu einem Wasserschaden kommt, hat das Landgericht Berlin entschieden (Az.: 65 S 268/13).
Wasserschaden richtig melden: Welche Versicherung zahlt?
Wasserschäden werden in der Regel von der Hausrat- oder der Wohngebäudeversicherung ersetzt. Schäden durch heftige Niederschläge bezahlt aber nur eine zusätzliche Elementarschadenversicherung. Der Versicherer sollte nach dem Schaden unverzüglich informiert werden.
Wer den Schaden schriftlich meldet, sollte dies per Einschreiben mit Rückschein tun. Hilfreich ist es, Fotos zu machen und eine Liste der beschädigten Gegenstände zu erstellen. Diese sollten allerdings nie ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers entsorgt werden.
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kad/news.de/dpa