Recht und Urteil: Wegerecht und Wegepflichten
Erstellt von Sarah Knauth
30.07.2018 14.43
Um mit dem Auto an die Parzelle zu kommen, muss Herr K. - ein sogenannter Hinterlieger - den Weg über ein benachbartes Grundstück nehmen, das an der Straße liegt. Erfahrungsgemäß kommt es bei solchen Grundstückslagen oft zu Auseinandersetzungen: Etwa darüber, wie oft die Zufahrt genutzt wird, ob sie auch zum Parken da ist, wer Schnee räumt oder wer die Kosten trägt, wenn der Belag ausgebessert werden muss.
Wegerecht und Wegepflichten: Winterdienst, Instandsetzung und Co.
Gesetzlich geregelt ist das durch das sogenannte Wegerecht. Es beschreibt das Recht, einen Weg, der über ein fremdes Grundstück führt, zu einem bestimmten Zweck zu nutzen - zum Beispiel um durchfahren oder durchgehen zu können. Verständnisvolle Nachbarn, wie der von Herrn K., akzeptieren das. Beide haben einen Vertrag geschlossen, in dem sie das Wegerecht begründen und die Einzelheiten regeln. Dazu gehört auch eine Vereinbarung, wer den Weg pflegt, im Winter Schnee räumt und für Instandhaltungskosten aufkommt.
Wegerecht ist Grunddienstbarkeit und damit vererbbar
Noch besser ist es aber, das Wegerecht für das betreffende Grundstück als Grunddienstbarkeit ins Grundbuch eintragen zu lassen. Das hat den Vorteil, dass sie auch bestehen bleibt, wenn das Eigentum an einem der beiden Grundstücke wechselt, wenn Herr K. beispielsweise sein Grundstück seiner Enkelin vererben will. Nachbarstreitigkeiten anlässlich solch eines Eigentümerwechsels, die auf Unkenntnis eines Wegerechts beruhen, sind damit ausgeschlossen.
Für den Eigentümer des sogenannten "dienenden" Grundstücks hat das Wegerecht durchaus Nachteile: Belästigungen durch die Durchfahrten und Wertsenkung seines Grundstücks. Trotzdem darf er seine Zustimmung verweigern. Notfalls könnte der betroffene Bewohner auf ein Notwegerecht klagen.
Anspruch auf Durchfahrtsrecht
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs steht einem Grundstückseigentümer gegen seinen Nachbarn ein Anspruch auf Benutzung dessen Zufahrtsweges zu, damit er sein Grundstück mit seinem Kraftfahrzeug erreichen kann. Ein anderweitig bestehender Zugang zu Fuß oder mit dem Fahrrad über eine öffentliche Fläche reiche für eine ausreichende Nutzung eines Anwesens, zu der auch dieAnlieferung von Gegenständen des täglichen Bedarfs gehört, nicht aus (Az. V ZR 106/07).
Nachbarschaftsstreit vorbeugen
Im Sinne einer guten Nachbarschaft sollten beide Parteien das Beste aus der Situation machen. Für denjenigen, der das Wegerecht nutzt, bedeutet das, es möglichst schonend zu tun, ohne die Nachbarn über Gebühr zu belasten. Aber er muss auch keine Einschränkungen gegenüber normalen Wegen hinnehmen. Er darf den Weg zu jeder Tages- und Nachtzeit benutzen, das gilt auch für seine Familie, Besucher oder Handwerker.
Oft kommt es vor, dass Grundstücksbesitzer, über deren Anwesen der Weg führt, einen Zaun ziehen oder ein Tor einbauen. Das muss der Nachbar hinnehmen, wenn er zum Beispiel einen Schlüssel bekommt, und den Weg jederzeit nutzen kann, wie das Oberlandesgericht Frankfurt am Main befand (Az. 19 W 59/10). Das ergebe sich aus seiner Pflicht zur schonenden Ausübung der Grunddienstbarkeit.
Nicht hinnehmen müssen Nachbarn, wenn der Eigentümer des Grundstücks den Weg durch Holzstapel oder andere Schikanen einengt oder versperrt. Auch Bauarbeiten darf keiner der Nutzer auf eigene Faust ausführen.
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bok/ham/news.de/dapd