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Blaulichtreport für Polizeipräsidium Konstanz, 31.10.2024: (Polizeipräsidium Konstanz) Warnmeldung Betrugsmasche: Polizei warnt vor Anrufen und Kurznachrichten von falschen Bankmitarbeitern

Cyberkriminalität für das Presseportal Bild: Adobe Stock / Syda Productions

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(Polizeipräsidium Konstanz) Warnmeldung Betrugsmasche: Polizei warnt vor Anrufen und Kurznachrichten von falschen Bankmitarbeitern

Polizeipräsidium Konstanz (ots) -

Das Polizeipräsidium warnt vor Anrufen und Kurznachrichten auf dem Handy (SMS) falscher Bankmitarbeiter, zu welchen es die letzte Zeit vermehrt vorwiegend im Landkreis Konstanz und auch im Landkreis Tuttlingen gekommen ist.

Die betroffenen Personen erhalten in der Regel zunächst eine SMS auf dem Handy mit dem Hinweis, dass das sogenannte TAN-Verfahren ihres Online-Bankings abgelaufen sei. Die SMS ist zudem mit einem Link versehen, mit welchem angeblich das TAN-Verfahren wieder aktiviert werden kann. In der Folge meldet sich dann telefonisch ein angeblicher Bankmitarbeiter, der geschickt versucht, die oder den Angerufene(n) davon zu überzeugen, ihm online Zugriff auf das Onlinebanking zu gewähren, damit er das TAN-Verfahren wieder aktivieren kann. Dies soll laut dem falschen Bankmitarbeiter entweder durch die Freigabe per sogenannter PushTAN in einer entsprechenden App oder durch Weitergabe einer per SMS übersandten TAN erfolgen.

In einem der polizeilich bekanntgewordenen Fällen folgte ein Angerufener den Anweisungen des falschen Bankmitarbeiters und es kam zu einer unberechtigten Online-Geldabhebung in Höhe von knapp 10.000 Euro. Das so betrügerisch vom Konto des Geschädigten erlangte Geld konnte von der richtigen Bank nicht mehr zurückgeholt werden.

Die Polizei warnt ausdrücklich vor diesen "Phishing"-Versuchen mit den Anrufen solch falscher Bankmitarbeiter und auch vor übersandten Nachrichten (SMS oder sonstige Nachrichtenform) die auf abgelaufene TAN-Verfahren oder ähnliche Bankvorgänge hinweisen. Insbesondere warnt die Polizei davor, in den Nachrichten enthaltene Links zu betätigen bzw. zu aktivieren.

  • Gewähren sie keinen fremden Personen Zugriff auf Ihre Bankdaten oder sonstigen persönlichen Daten, schon gar nicht online oder telefonisch.

  • Sollten Sie eine entsprechende Nachricht auf dem Handy, oder auch per E-Mail, oder einen Anruf eines angeblichen Bankmitarbeiters erhalten, legen sie auf, betätigen Sie auf keinem Fall den mit einer Nachricht zugesandten Link.

  • Sie können sich mit einem eigenen Anruf, jedoch nur über die offizielle Telefonnummer des Geldinstituts, bei Ihrer Bank erkundigen.

  • Sensibilisieren und warnen Sie ältere Angehörige oder Bekannte über diese Betrugsmasche.

Informationen zu solchen Betrugsversuchen erhalten Sie bei jeder Polizeidienststelle oder auch über das Internet unter:

https://www.polizei-beratung.de/themen-und-tipps/gefahren-im-internet/phishing/

zu anderen Betrugsthemen auch unter:

https://www.polizei-beratung.de/themen-und-tipps/ .

Diese Meldung wurde am 31.10.2024, 08:16 Uhr durch das Polizeipräsidium Konstanz übermittelt.

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Kriminalstatistik zum Straftatbestand Cyberkriminalität im Kreis Konstanz

Die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) des Bundeskriminalamtes (BKA) erfasste für das Jahr 2022 im Kreis Konstanz 239 Straftaten aus dem Bereich Cyberkriminalität. Dabei blieb es in 8% der Fälle bei versuchten Straftaten. Die Aufklärungsquote lag bei 48%. Unter den insgesamt 103 Tatverdächtigen befanden sich 71 Männer und 32 Frauen. 30% der tatverdächtigen Personen waren nicht-deutscher Herkunft.

AlterAnzahl Tatverdächtige
unter 2125
21 bis 259
25 bis 3011
30 bis 4021
40 bis 5014
50 bis 6013
über 6010

Für das Jahr 2021 gibt die Polizeiliche Kriminalstatistik des BKA 196 erfasste Fälle von Straftaten im Bereich Cyberkriminalität im Kreis Konstanz bekannt, die Aufklärungsquote lag hier bei 59%.

Unter den Straftatbestand Cybercrime im engeren Sinne fallen Betrügerisches Erlangen von Kfz § 263a StGB, (511212) Weitere Arten des Warenkreditbetruges § 263a StGB, (516520) Computerbetrug mittels rechtswidrig erlangter Daten von Zahlungskarten § 263a StGB, (516920) Computerbetrug mittels rechtswidrig erlangter sonstiger unbarer Zahlungsmittel § 263a StGB, (517220) Leistungskreditbetrug § 263a StGB und (517500) Computerbetrug (sonstiger) § 263a StGB (soweit nicht unter den Schlüsseln 511120, 511212, 516300, 516520, 516920, 517220, 517900, 518112 bzw. 518302 zu erfassen).

+++ Redaktioneller Hinweis: Dieser Text wurde auf der Basis von aktuellen Daten vom Blaulichtreport des Presseportals und Kriminalstatistiken des BKAs generiert. Übermittelt durch news aktuell: Zur Presseportal-Meldung. Um Sie schnellstmöglich zu informieren, werden diese Texte datengetrieben aktualisiert und stichprobenartig kontrolliert. Bei Anmerkungen oder Rückfragen wenden Sie sich bitte an hinweis@news.de. +++

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