Neue Gesetze ab 1. Juli 2014: Das müssen Sie zur Rentenreform wissen
Von news.de-Expertin Sandra Voigt
21.03.2019 15.13
Mehr Rente für Mütter und Väter ab 1. Juli 2014
Ab dem Stichtag werden die Kindererziehungszeiten bei vor 1992 geborenen Kindern stärker berücksichtigt. Bislang wird nur ein Jahr Erziehungszeit für Kinder berücksichtigt. Künftig können Eltern ein zusätzliches Jahr erhalten. Das bedeutet für die rund 9,5 Millionen Betroffenen, dass sie mehr im Geldbeutel haben. Im Osten steigt demzufolge die Rente pro Kind um bis zu 26,39 Euro, im Westen um bis zu 28,61 Euro. Obwohl die Änderung als Mütterrente bezeichnet wird, gilt sie natürlich für Väter gleichermaßen.
Mütter und Väter, deren Rente bereits vor dem 1. Juli begonnen hat, erhalten das Plus rückwirkend spätestens im dritten Quartal dieses Jahres. Eltern, die ab dem 1. Juli in Rente gehen, erhalten mit der ersten Rentenzahlung die höhere Rente. Ein Antrag auf Mütterrente ist nicht erforderlich, die Mütterrente wird von der Rentenversicherung berücksichtigt. Das Nachsehen werden allerdings verrentete Mütter und Väter haben, die Grundsicherung beziehen. Ihnen wird nach der derzeitigen Gesetzeslage die Rentenerhöhung als Einkommen angerechnet werden.
Abschlagsfreie Frührente ab 63
Einige Änderungen bringt das Rentenpaket auch für Versicherte, die in Frührente gehen wollen. Ab dem 1. Juli gibt es die Möglichkeit, schon mit 63 ohne Abschläge in Rente zu gehen. Das gilt für besonders langjährig Versicherte, die bisher zumindest 45 Jahre in die gesetzliche Rentenkasse eingezahlt haben. Ab den Jahrgängen 1953 erhöht sich die Altersgrenze wieder in Schritten, sodass es für alle 1964 oder später Geborene wieder bei der gewohnten Altersgrenze von 65 Jahren bleibt.
Mit Verzögerungen müssen nichtsdestotrotz diejenigen rechnen, die die 45 Einzahlungsjahre nur mit Zeiten der Arbeitslosigkeit nachweisen können. Zeiten, in denen Arbeitslosengeld I bezogen wurde, werden berücksichtigt, gleichwohl nicht die letzten zwei Jahre vor dem Renteneintritt. Zeiten mit Arbeitslosenhilfebezug werden nicht berücksichtigt.
Wie die Frankfurter Rundschau berichtet, besteht allerdings die Möglichkeit, die Sperrzeit ab dem 61. Lebensjahr beim Bezug von Arbeitslosengeld I legal zu umgehen. Wenn man einen Minijob ausübt und die letzten zwei Jahre vor Renteneintritt wöchentlich vier Stunden arbeitet, kann man den Anspruch auf die abschlagsfreie Rente mit 63 erwerben.
Hinweis: Da die Rentenversicherung dann die Leistungsarten eruieren muss und auf die Daten von anderen Sozialleistungsträgern angewiesen ist, kann es dauern, bis der Rentenanspruch bestätigt wird. Dann erhalten die Betroffenen nichtsdestotrotz eine entsprechende Nachzahlung.
Verbesserungen bei der Erwerbsminderungsrente
Gute Nachrichten hält das Rentenpaket auch für Versicherte bereit, die zum ersten Mal ab dem 1. Juli Erwerbsminderungsrente erhalten. Für sie wird die Zurechnungszeit angehoben. Damit werden sie so gestellt, als hätten sie bis zu ihrem 62. Lebensjahr mit ihrem Durchschnittseinkommen gearbeitet. Im Übrigen reduzieren nun Einkommenseinbußen der letzten vier Jahre vor Renteneintritt nicht mehr die Rentenhöhe.
Neue Freibeträge bei Rente wegen Todes
Bei Renten wegen Todes werden zum 1. Juli die Freibeträge angehoben. Witwen, Witwer und eingetragene Lebenspartner können dann ohne Rentenkürzung bis zu 755,30 Euro statt bisher 742,90 Euro dazuverdienen. Bei Waisen erhöht sich der Freibetrag von 495,26 Euro auf 503,54 Euro.
Bei den Altersrenten bleibt bei den Hinzuverdienstgrenzen alles beim Alten. Es gilt weiterhin die 450-Euro-Grenze für Vollrentner und es bleibt bei dem unbegrenzten Hinzuverdienst ab Erreichen der individuellen Regelaltersgrenze.
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dii/loc/news.de