Gesetzliche Krankenversicherung: SO mies sind die Tricks Ihrer Krankenkasse
Erstellt von Anika Bube
21.02.2022 14.55
Wenn ein Antrag von der Krankenkasse abgelehnt wird, greifen viele Versicherte auf ihr Widerspruchsrecht zurück. Doch nicht immer hat man mit einem Widerspruch Erfolg. Die Gesetzlichen Krankenkassen schikanieren ihre Versicherten. Mit einigen Tricks versuchen sie sogar, dass Patienten ihre Widersprüche zurückziehen.
Widerspruchsverfahren bei gesetzlichen Krankenversicherungen von Aufsichtsbehörde bemängelt
Das Bundesversicherungsamt wirft den Krankenkassen vor, dass "grundsätzliche verfahrensrechtliche Mängel" sowie regelmäßig "Fehler in der Widerspruchsbearbeitung" auftreten. dabei würden "nur unzureichend die Vorschriften des Sozialgesetzbuches [...] und des Sozialgerichtsgesetzes" beachtet, heißt es in einem Rundschreiben der Aufsichtsbehörde an die Krankenkassen.
Die Tricks der Krankenkassen gegen Widersprüche: Stellungsnahme, Telefon, Zeit und Rechtsbehelfsbelehrung
Die Krankenkassen nutzen laut Bundesversicherungsamt einige Tricks. So komme "es nicht selten vor", dass Krankenkassen bei den Versicherten um Stellungnahme bitten. Sie fragen direkt nach, ob der Versicherte seinen Widerspruch nicht zurücknehmen wolle. Zwar sei eine Kontaktaufnahme während des Widerspruchsverfahrens gesetzlich nicht ausgeschlossen, dennoch seien Anrufe "ohne relevanten Anlass" unzulässig. Bei Versicherten könne der Eindruck entstehen, "der Widerspruch hätte keine Erfolgsaussichten und 'müsse' somit zurückgenommen werden". Zudem dürfe bei einer Nachfrage, "nicht das Gefühl" beim Versicherten erweckt werden, dass er in eine "bestimmte Richtung gedrängt" werde.
Zudem verzichten offenbar viele gesetzliche Krankenversicherungen auf eine Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid. Das Bundesversicherungsamt weist in seinem Schreiben darauf hin, dass diese jedoch zwingend Bestandteil sein muss, um die Versicherten über ihre Rechte zu informieren. Zudem sollen Krankenkassen die Bearbeitungsdauer einhalten. Offenbar versuchen die Kassen Zeit zu schinden, um die Bearbeitung künstlich in die Länge zu ziehen. Maßgeblich seien allerdings "drei Monate nach Einlegung des Widerspruchs". Danach soll über einen Widerspruch entschieden sein.
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