Auto

news.de-Expertenrat: Autoverleih auf Nimmerwiedersehen

  • Artikel teilen:

Alptraumvorstellung für Autobesitzer: Nichtsahnend verleiht man seinen Wagen, doch anstatt ihn anschließend zurückzubekommen, muss man feststellen, dass das geliebte Gefährt einfach an einen neuen Besitzer verkauft wurde. Ganz legal, vom Gesetzgeber gewollt, ohne Einschränkung: Zur feinen englischen Art gehört dieses Handeln selbstverständlich nicht mehr. Am verlorenen Eigentum rüttelt das aber nicht.

Wohnmobil gemietet und verkauft - ist das legal?

Betroffener eines solchen als gutgläubigen Erwerb bezeichneten Rechtsgeschäfts wurde auch ein Wohnmobileigentümer. Das Reisemobil hatte er zuvor an einen Mann vermietet. Statt damit in den Urlaub zu fahren, plante der allerdings, das Fahrzeug weiter zu verkaufen. Dass das als Unterschlagung strafbar ist, störte ihn wenig. Damit die Kaufinteressenten keinen Verdacht schöpften, hatte der Mieter zudem falsche Fahrzeugpapiere besorgt. Die so neben der Unterschlagung vorliegende Urkundenfälschung hindert ebenfalls nicht den gutgläubigen Erwerb.

Wie Sie entspannt und sicher mit dem eigenen Pkw in die Ferien reisen, lesen Sie hier.

Aus rechtlicher Sicht ist es ziemlich einfach, einen geliehenen Wagen einfach weiterzuverkaufen - doch welche Rechte haben betrogene Autobesitzer? Bild: iStock

Für den ist vielmehr entscheidend, dass der frühere Eigentümer den Gegenstand einerseits aus freien Stücken aus den Händen gegeben hat, indem er sie etwa verleiht oder vermietet. Andererseits musste der spätere Erwerber davon ausgehen dürfen, dass der Verkäufer Eigentümer des Fahrzeugs ist – muss also gutgläubig sein. Dieser gute Glaube muss solange vorhanden sein, bis der Käufer das Eigentum erwirbt. Üblicherweise ist das der Moment, in dem der Gegenstand – hier also das Auto – willentlich übergeben wird. Der Erwerber muss in diesem entscheidenden Moment, nämlich dem des Erwerbs, gutgläubig gewesen sein.

Wie Sie bei der Kfz-Versicherung am besten sparen, gibt's hier nachzulesen.

Hürden beim Erwerb

Ganz so einfach ist es nämlich auch wieder nicht. Denn beim gutgläubigen Erwerb von Fahrzeugen gibt es vor allem dank der Gerichte inzwischen einige Hürden, die in den entsprechenden Paragrafen nicht so klar zum Ausdruck kommen. Dabei achten die Gerichte gerade beim Fahrzeugverkauf auf besondere Umstände. Insbesondere wird zwischen gewerblichen und privaten Käufern unterschieden. Worauf es ankommt, zeigt der weitere Verlauf des Wohnmobil-Falls.

Verkauf auf Rastplatz - So perfide sind windige Autoverkäufer

Der hinterlistige Mieter des Wohnmobils hatte inzwischen eine Verkaufsanzeige aufgegeben. Binnen kurzer Zeit kam der erste Interessent, ein privater Käufer. Da der sich als Eigentümer ausgebende Verkäufer nicht persönlich zum vereinbarten Treffpunkt auf einem Parkplatz kommen wollte, schickte er einen Vertreter. Der Ort, ein Parkplatz irgendwo in Deutschland, mag für einige bereits Anlass zum Misstrauen geben. Für das für den Fall später zuständige Gericht bildete dieser Ort jedenfalls keinen Grund misstrauisch zu werden. Schließlich finden viele solcher Verkäufe von privat auf offener Straße statt. Auch die Tatsache, dass der Verkäufer nur einen Vertreter geschickt hatte, schließt den Erwerb kraft guten Glaubens nicht aus.

Die schönsten Autorouten für Ihren Urlaub erwecken hier Fernweh

Ausschlaggebend ist jedoch, dass künftiger Käufer wie auch eine ihn eventuell vertretende Person bei der Fahrzeugübergabe gutgläubig waren. Da diese Übergabe normalerweise vor Ort stattfindet, ist das der Augenblick, in dem das Fahrzeug in die Hände des Vertreters gerät.

Den guten Glauben beseitigen in solchen Fällen Indizien auf fremde Fahrzeugeigentümer. Im Wohnmobilfall wären das beispielsweise Hinweise auf eine mögliche Miete des Wohnmobils gewesen. Derartige Merkmale fehlten jedoch.

Gerade beim Autokauf von Privatpersonen sollte man nie zu blauäugig sein - Betrüger lauern überall. Bild: iStock

Vorsicht bei Schnäppchenpreisen

Besser den Verstand einschalten heißt es auch, wenn der Preis so gar nicht mit dem präsentierten Gefährt übereinstimmt: bei Händlern, die sich laut Rechtsprechung beruflich damit auskennen, dabei eher als bei privaten Käufern ohne berufliche Kenntnis. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer seinen Gebrauchtwagen in Zahlung gibt. Trotz der im Fall immerhin 1900 Euro Nachlass auf den zu Anfang verlangten Kaufpreis bewegte sich das Preisniveau bei dem Wohnmobil wegen sichtbarer Fehler aber noch im grünen Bereich.

Ein Blick in die Fahrzeugpapiere ist Pflicht

Hinsichtlich der Papiere fehlt hingegen eine solche Abgrenzung zwischen gewerblichen und privaten Erwerbern: Im einstigen Fahrzeugbrief, der heute den Titel Zulassungsbescheinigung Teil II trägt, muss der Verkäufer als Halter genannt sein. Sonst agiert ein Erwerber grob fahrlässig, wenn er eine anderslautende Halterbezeichnung einfach so akzeptiert. Wer hier als Käufer nicht nachfragt, dem mangelt es am guten Glauben. Folglich scheitert der Eigentumserwerb. Der Erwerber muss das Fahrzeug danach wieder an den wahren Eigentümer herausgeben.

Im vorliegenden Fall war der Fahrzeugbrief indes gefälscht. Auch die Zulassungsstelle hatte die Fälschung nicht erkannt. Dementsprechend konnte selbst ein gewerblicher Erwerber und damit erst recht ein als Laie geltender Privatkäufer darauf vertrauen. Die Fahrzeugpapiere haben dabei eine derartige Bedeutung, dass ein Käufer anhand ihres Inhalts auf das Eigentum schließen darf.

Gutgläubiger Eigentumserwerb bei Diebstahl ausgeschlossen

Der gutgläubige Erwerb gelingt zudem nicht, wenn jemand, wie bereits anfangs genannt, den Gegenstand nicht freiwillig hergegeben hat. Typische Fälle sind, wenn jemand eine Sache verloren hat oder sie gestohlen wurde. An einem Diebstahlsfahrzeug kann daher niemand, selbst wenn er noch so gutgläubig ist, Eigentum erwerben.

Was kann ein geschädigter Fahrzeugbesitzer verlangen?

Wem sein Eigentum auf diese Weise abhandengekommen ist, der will logischerweise wissen, welche Ansprüche er hat. Einerseits können ihres Eigentums verlustig gegangene Personen vom Verkäufer den empfangenen Erlös verlangen, gegebenenfalls zusätzlich eines dabei erzielten Gewinns. Hat der böswillige Verkäufer das Fahrzeug unter Wert verscherbelt, muss er dagegen vollen Schadensersatz leisten. Gegen den gutgläubigen Erwerber gibt es dafür keine Handhabe. Allenfalls, wenn ihm der Wagen geschenkt wurde, muss er ihn trotz guten Glaubens herausgeben. Im Übrigen ist er aber bei einem Kauf neuer Eigentümer geworden und kann so entsprechend mit seinem neuen Wagen umgehen.

(OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.03.2012, Aktenzeichen: 9 U 143/10; Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.13, Aktenzeichen: V ZR 92/12)

Sie suchen einen passenden Anwalt oder möchten sich am Telefon beraten lassen? anwalt.de unterstützt Sie gerne bei Ihren Fragen unter 0800-40 40 530 (gebührenfrei).

Folgen Sie News.de schon bei Facebook, Google+ und Twitter? Hier finden Sie brandheiße News, tolle Gewinnspiele und den direkten Draht zur Redaktion.

loc/news.de

Themen